Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 14 Abs 1 UbG wird der Patientenanwalt mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das im Unterbringungsgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 UbG verankerten Rechte, ohne daß dadurch die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die Vertretungsbefugnis eines anderen Vertreters beschränkt würde. Daraus folgt, daß der Patientenanwalt nicht eine zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen, im konkreten Fall der Einhaltung der Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, schlechthin bestellte Person ist, sondern der aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgesehene - unter Umständen auch zusätzliche - Vertreter des Untergebrachten kraft Gesetzes mit einem durch das Unterbringungsgesetz umschriebenen Wirkungskreis. Rechtsmittel "des Patientenanwaltes" können daher immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein auch wenn sein Recht, den Rekurs zu erheben, vom Willen des Kranken unabhängig ist (s § 28 Abs 1 UbG - "der Kranke und sein Vertreter"; vgl dazu Hopf-Aigner, Unterbringungsgesetz, Anm 1 zu § 28 UbG [77 f]). Wenn daher davon gesprochen wird, daß der Patientenanwalt ein eigenes, vom Kranken unabhängiges Rekursrecht habe (Hopf-Aigner, aaO, 78), so darf dies nur in dem eingeschränkten Sinn verstanden werden, daß es sich nicht um ein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen handelt.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UbG wird der Patientenanwalt mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das im Unterbringungsgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den Paragraphen 33 bis 39 UbG verankerten Rechte, ohne daß dadurch die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die Vertretungsbefugnis eines anderen Vertreters beschränkt würde. Daraus folgt, daß der Patientenanwalt nicht eine zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen, im konkreten Fall der Einhaltung der Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, schlechthin bestellte Person ist, sondern der aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgesehene - unter Umständen auch zusätzliche - Vertreter des Untergebrachten kraft Gesetzes mit einem durch das Unterbringungsgesetz umschriebenen Wirkungskreis. Rechtsmittel "des Patientenanwaltes" können daher immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein auch wenn sein Recht, den Rekurs zu erheben, vom Willen des Kranken unabhängig ist (s Paragraph 28, Absatz eins, UbG - "der Kranke und sein Vertreter"; vergleiche dazu Hopf-Aigner, Unterbringungsgesetz, Anmerkung 1 zu Paragraph 28, UbG [77 f]). Wenn daher davon gesprochen wird, daß der Patientenanwalt ein eigenes, vom Kranken unabhängiges Rekursrecht habe (Hopf-Aigner, aaO, 78), so darf dies nur in dem eingeschränkten Sinn verstanden werden, daß es sich nicht um ein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen handelt.
Mit dem Tod des Alois T***** am 25.2.1994, also noch vor der Zustellung des Beschlusses des Erstgerichtes und erst Recht noch vor Erhebung des Rekurses gegen diesen Beschluß durch den Patientenanwalt, endete die Rechtspersönlichkeit des Alois T*****. Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Alois T***** ist daher ab Todeszeitpunkt der Nachlaß nach dem Verstorbenen (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 547; SZ 40/38; 5 Ob 578/83).Mit dem Tod des Alois T***** am 25.2.1994, also noch vor der Zustellung des Beschlusses des Erstgerichtes und erst Recht noch vor Erhebung des Rekurses gegen diesen Beschluß durch den Patientenanwalt, endete die Rechtspersönlichkeit des Alois T*****. Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Alois T***** ist daher ab Todeszeitpunkt der Nachlaß nach dem Verstorbenen (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 547,; SZ 40/38; 5 Ob 578/83).
Ebenso wie nach § 249 ABGB eine Vormundschaft (als Fall allgemeiner und umfassender gesetzlicher Vertretung) mit dem Tod des Minderjährigen endet, so enden auch andere gesetzliche Vertretungen (Sachwalterschaft und Kuratell) gemäß § 283 Abs 1 ABGB iVm § 249 ABGB mit dem Tod des Vertretenen. Dies folgt daraus, daß die Vertretung eines nicht mehr bestehenden Rechtssubjektes schon begrifflich ausgeschlossen ist. Das Vertretungsrecht des Patientenanwaltes erlischt daher ebenfalls mit dem Tod des Kranken. Eine analoge Anwendung der für gewillkürte Vertretung bestehenden Bestimmungen des § 1022 Satz 2 ABGB oder des § 35 Abs 1 ZPO auf den Patientenanwalt ist nicht angebracht, weil es sich bei ihm um einen gesetzlichen Vertreter handelt und daher für eine analoge Anwendung nur die Bestimmungen für Fälle anderer gesetzlicher Vertretungen, insbesondere die Bestimmungen für die artverwandte Sachwalterschaft in Betracht kommen.Ebenso wie nach Paragraph 249, ABGB eine Vormundschaft (als Fall allgemeiner und umfassender gesetzlicher Vertretung) mit dem Tod des Minderjährigen endet, so enden auch andere gesetzliche Vertretungen (Sachwalterschaft und Kuratell) gemäß Paragraph 283, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit Paragraph 249, ABGB mit dem Tod des Vertretenen. Dies folgt daraus, daß die Vertretung eines nicht mehr bestehenden Rechtssubjektes schon begrifflich ausgeschlossen ist. Das Vertretungsrecht des Patientenanwaltes erlischt daher ebenfalls mit dem Tod des Kranken. Eine analoge Anwendung der für gewillkürte Vertretung bestehenden Bestimmungen des Paragraph 1022, Satz 2 ABGB oder des Paragraph 35, Absatz eins, ZPO auf den Patientenanwalt ist nicht angebracht, weil es sich bei ihm um einen gesetzlichen Vertreter handelt und daher für eine analoge Anwendung nur die Bestimmungen für Fälle anderer gesetzlicher Vertretungen, insbesondere die Bestimmungen für die artverwandte Sachwalterschaft in Betracht kommen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.