Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Bewohnervertreterin ist unzulässig.
Ergänzend wird aus dem Akt (ON 23, 26) festgestellt: Alfred P***** ist am 16. Mai 2006 verstorben.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Vertretungsrecht eines Patientenanwalts mit dem Tod des Kranken erlischt (5 Ob 503/95 in RIS-Justiz RS0075885). Im Einzelnen wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass ein Patientenanwalt gemäß § 14 Abs 1 UbG mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das im Unterbringungsgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 UbG verankerten Rechte wird, ohne dass dadurch die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die Vertretungsbefugnis eines anderen Vertreters beschränkt würde. Daraus folgt, dass der Patientenanwalt nicht eine zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen, im konkreten Fall der Einhaltung der Bestimmung des Unterbringungsgesetzes, schlechthin bestellte Person ist, sondern der aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgesehene - unter Umständen auch zusätzliche - Vertreter des Untergebrachten kraft Gesetzes mit einem durch das Unterbringungsgesetz umschriebenen Wirkungskreis ist. Rechtsmittel des „Patientenanwalts" können daher immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein, auch wenn es das Recht des Patientenanwalts ist, den Rekurs unabhängig vom Willen des Kranken zu erheben. Dennoch handelt es sich dabei nicht um ein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Vertretungsrecht eines Patientenanwalts mit dem Tod des Kranken erlischt (5 Ob 503/95 in RIS-Justiz RS0075885). Im Einzelnen wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass ein Patientenanwalt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, UbG mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das im Unterbringungsgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den Paragraphen 33 bis 39 UbG verankerten Rechte wird, ohne dass dadurch die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die Vertretungsbefugnis eines anderen Vertreters beschränkt würde. Daraus folgt, dass der Patientenanwalt nicht eine zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen, im konkreten Fall der Einhaltung der Bestimmung des Unterbringungsgesetzes, schlechthin bestellte Person ist, sondern der aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgesehene - unter Umständen auch zusätzliche - Vertreter des Untergebrachten kraft Gesetzes mit einem durch das Unterbringungsgesetz umschriebenen Wirkungskreis ist. Rechtsmittel des „Patientenanwalts" können daher immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein, auch wenn es das Recht des Patientenanwalts ist, den Rekurs unabhängig vom Willen des Kranken zu erheben. Dennoch handelt es sich dabei nicht um ein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen.
Diese Erwägungen müssen auch für den vergleichbaren Fall eines Bewohnervertreters iSd § 8 HeimAufG gelten. Gemäß § 8 Abs 2 HeimAufG wird selbst dann, wenn der Bewohner einen Vertreter bestellt hat, kraft Gesetzes auch der für die Namhaftmachung von Sachwaltern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein (§ 1 des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, BGBl 156/1990) Vertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird. Auch durch diese Vertretungsbefugnis werden die Geschäftsfähigkeit des Bewohners und die Vertretungsbefugnis eines anderen gesetzlichen Vertreters nicht berührt. Wenngleich dem Bewohnervertreter gemäß § 11 HeimAufG das Recht zur Antragstellung auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung und gemäß § 16 leg cit das Rekursrecht zukommt, ist dies wie beim Patientenanwalt in dem eingeschränkten Sinn zu verstehen, dass es sich nicht um ein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen handelt. Mit dem Tod des Alfred P***** am 16. 5. 2006, also noch vor der Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes und erst recht noch vor Erhebung des Revisionsrekurses gegen diesen Beschluss durch die Bewohnervertreterin, endete die Rechtspersönlichkeit des Alfred P*****. Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Alfred P***** ist daher ab dem Todeszeitpunkt der Nachlass nach dem Verstorbenen (vgl 5 Ob 503/95).Diese Erwägungen müssen auch für den vergleichbaren Fall eines Bewohnervertreters iSd Paragraph 8, HeimAufG gelten. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, HeimAufG wird selbst dann, wenn der Bewohner einen Vertreter bestellt hat, kraft Gesetzes auch der für die Namhaftmachung von Sachwaltern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein (Paragraph eins, des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt 156 aus 1990,) Vertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird. Auch durch diese Vertretungsbefugnis werden die Geschäftsfähigkeit des Bewohners und die Vertretungsbefugnis eines anderen gesetzlichen Vertreters nicht berührt. Wenngleich dem Bewohnervertreter gemäß Paragraph 11, HeimAufG das Recht zur Antragstellung auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung und gemäß Paragraph 16, leg cit das Rekursrecht zukommt, ist dies wie beim Patientenanwalt in dem eingeschränkten Sinn zu verstehen, dass es sich nicht um ein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen handelt. Mit dem Tod des Alfred P***** am 16. 5. 2006, also noch vor der Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes und erst recht noch vor Erhebung des Revisionsrekurses gegen diesen Beschluss durch die Bewohnervertreterin, endete die Rechtspersönlichkeit des Alfred P*****. Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Alfred P***** ist daher ab dem Todeszeitpunkt der Nachlass nach dem Verstorbenen vergleiche 5 Ob 503/95).
Wenngleich das positive Recht eine ausdrückliche Vorschrift, wonach eine Sachwalterschaft oder Kuratel im Fall des Todes des Pflegebefohlenen enden (vgl § 249 ABGB alt, § 283 ABGB alt) nicht mehr kennt, so gilt doch nach wie vor der allgemeine Grundsatz, wonach die Rechtsfähigkeit mit dem Tod erlischt und daher auch Sachwalterschaft und Kuratel durch den Tod des Pflegebefohlenen ipso iure erlöschen. Ein anderer Wille kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden (Weitzenböck in Schwimann ABGB I³ § 283 Rz 2). Daraus folgt, dass die Vertretung eines nicht mehr bestehenden Rechtssubjekts schon begrifflich ausgeschlossen ist. Auch das Vertretungsrecht des Bewohnervertreters muss daher mit dem Tod des Bewohners erlöschen. Wie schon zu 5 Ob 503/95 zum Patientenanwalt ausgeführt, ist eine analoge Anwendung der für gewillkürte Vertretung bestehenden Bestimmungen des § 1022 Satz 2 ABGB oder des § 35 Abs 1 ZPO auf den Bewohnervertreter nicht angebracht, weil es sich bei ihm um einen gesetzlichen Vertreter handelt und daher für eine analoge Anwendung nur die Bestimmungen für Fälle anderer gesetzlicher Vertretungen, insbesondere die Bestimmungen für die artverwandte Sachwalterschaft (siehe oben) in Betracht kommen.Wenngleich das positive Recht eine ausdrückliche Vorschrift, wonach eine Sachwalterschaft oder Kuratel im Fall des Todes des Pflegebefohlenen enden vergleiche Paragraph 249, ABGB alt, Paragraph 283, ABGB alt) nicht mehr kennt, so gilt doch nach wie vor der allgemeine Grundsatz, wonach die Rechtsfähigkeit mit dem Tod erlischt und daher auch Sachwalterschaft und Kuratel durch den Tod des Pflegebefohlenen ipso iure erlöschen. Ein anderer Wille kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden (Weitzenböck in Schwimann ABGB I³ Paragraph 283, Rz 2). Daraus folgt, dass die Vertretung eines nicht mehr bestehenden Rechtssubjekts schon begrifflich ausgeschlossen ist. Auch das Vertretungsrecht des Bewohnervertreters muss daher mit dem Tod des Bewohners erlöschen. Wie schon zu 5 Ob 503/95 zum Patientenanwalt ausgeführt, ist eine analoge Anwendung der für gewillkürte Vertretung bestehenden Bestimmungen des Paragraph 1022, Satz 2 ABGB oder des Paragraph 35, Absatz eins, ZPO auf den Bewohnervertreter nicht angebracht, weil es sich bei ihm um einen gesetzlichen Vertreter handelt und daher für eine analoge Anwendung nur die Bestimmungen für Fälle anderer gesetzlicher Vertretungen, insbesondere die Bestimmungen für die artverwandte Sachwalterschaft (siehe oben) in Betracht kommen.
Da der Bewohnervertreterin somit keine Vertretungslegitimation mehr zukommt, ist auch ihr Rechtsmittel unzulässig.