Hier liegen zwar - auch im Revisionsrekurs nicht in Frage gestellt - die materiellen Voraussetzungen des § 33 Abs 1 UbG vor; jedoch wurden die formellen Vorschriften des § 33 Abs 3 Satz 1 UbG über die unverzügliche Verständigung des Vertreters des Kranken von einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit nicht eingehalten. In der E 2 Ob 347/97m (EFSlg 97.619; RIS-Justiz RS0109086) wurde (ohne nähere Begründung) erkannt, die Nichteinhaltung der formellen Vorschriften des § 33 Abs 3 erster Satz UbG mache eine allfällige Beschränkung der Bewegungsfreiheit nicht unzulässig; dabei handle es sich um Ordnungsvorschriften, deren Einhaltung keiner Überprüfung durch das Gericht unterliege. Es komme darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen des § 33 Abs 1 UbG vorgelegen sind. Diese Ansicht kann aus folgenden Überlegungen nicht aufrecht erhalten werden:Hier liegen zwar - auch im Revisionsrekurs nicht in Frage gestellt - die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, UbG vor; jedoch wurden die formellen Vorschriften des Paragraph 33, Absatz 3, Satz 1 UbG über die unverzügliche Verständigung des Vertreters des Kranken von einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit nicht eingehalten. In der E 2 Ob 347/97m (EFSlg 97.619; RIS-Justiz RS0109086) wurde (ohne nähere Begründung) erkannt, die Nichteinhaltung der formellen Vorschriften des Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz UbG mache eine allfällige Beschränkung der Bewegungsfreiheit nicht unzulässig; dabei handle es sich um Ordnungsvorschriften, deren Einhaltung keiner Überprüfung durch das Gericht unterliege. Es komme darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, UbG vorgelegen sind. Diese Ansicht kann aus folgenden Überlegungen nicht aufrecht erhalten werden:
Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (§ 33 UbG) sind einer gerichtlichen Nachprüfung unterworfen. Gemäß § 33 Abs 3 zweiter Satz UbG hat das Gericht auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (Paragraph 33, UbG) sind einer gerichtlichen Nachprüfung unterworfen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz UbG hat das Gericht auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.
Für den Umfang dieser Überprüfungsbefugnis gelten dieselben Kriterien wie bei der Überprüfung der Zulässigkeit der Unterbringung (§ 18 UbG) an sich. Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in der E vom 27. April 2006 6 Ob 48/06m erkannte, ist hiebei nach der jüngeren Rsp des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 192/98h) (auch) die „Unverzüglichkeit" der Aufnahmeuntersuchungen des Patienten der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen. Diese bezieht sich somit - entgegen älterer Rsp - nicht nur auf die materiellen Voraussetzungen einer Unterbringung iSd UnterbringungsG, sondern auch auf deren formelle. Dies entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle freiheitsentziehender Maßnahmen sowohl in materieller als auch in formeller (insb verfahrensrechtlicher) Hinsicht (Art 6 Abs 1 PersFrG; Art 13 EMRK; Kopetzki, Unterbringungsrecht 627 ff; ders, RdM 1999/14 [Entscheidungsanmerkung]).Für den Umfang dieser Überprüfungsbefugnis gelten dieselben Kriterien wie bei der Überprüfung der Zulässigkeit der Unterbringung (Paragraph 18, UbG) an sich. Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in der E vom 27. April 2006 6 Ob 48/06m erkannte, ist hiebei nach der jüngeren Rsp des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 192/98h) (auch) die „Unverzüglichkeit" der Aufnahmeuntersuchungen des Patienten der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen. Diese bezieht sich somit - entgegen älterer Rsp - nicht nur auf die materiellen Voraussetzungen einer Unterbringung iSd UnterbringungsG, sondern auch auf deren formelle. Dies entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle freiheitsentziehender Maßnahmen sowohl in materieller als auch in formeller (insb verfahrensrechtlicher) Hinsicht (Artikel 6, Absatz eins, PersFrG; Artikel 13, EMRK; Kopetzki, Unterbringungsrecht 627 ff; ders, RdM 1999/14 [Entscheidungsanmerkung]).
Diese Kriterien haben auch im vorliegenden Fall zu gelten (ebenso Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2 Rz 729 f). Dass es sich bei der Verpflichtung, eine Beschränkung des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit unverzüglich dessen Vertreter mitzuteilen, nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Einhaltung keiner Überprüfung durch das Gericht unterliegt, handelt, ergibt sich schon aus deren Zweck, dem Vertreter des Kranken zu ermöglichen, eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung zu verlangen. Der ggt, nicht näher begründeten Ansicht von Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz 90, kann nicht gefolgt werden. Die in der Revisionsrekursbeantwortung allein angestellte Wortinterpretation, wonach das Wort „zulässig" nur im § 33 Abs 1 UbG, nicht aber im § 33 Abs 3 erster Satz UbG verwendet werde, greift zu kurz. Dies gilt auch für die folgenden Überlegungen, bei denen nicht darauf eingegangen wird, dass bei freiheitsentziehenden Maßnahmen - und somit auch bei Überprüfung der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit - eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle stattzufinden hat.Diese Kriterien haben auch im vorliegenden Fall zu gelten (ebenso Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2 Rz 729 f). Dass es sich bei der Verpflichtung, eine Beschränkung des Kranken in seiner Bewegungsfreiheit unverzüglich dessen Vertreter mitzuteilen, nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Einhaltung keiner Überprüfung durch das Gericht unterliegt, handelt, ergibt sich schon aus deren Zweck, dem Vertreter des Kranken zu ermöglichen, eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung zu verlangen. Der ggt, nicht näher begründeten Ansicht von Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz 90, kann nicht gefolgt werden. Die in der Revisionsrekursbeantwortung allein angestellte Wortinterpretation, wonach das Wort „zulässig" nur im Paragraph 33, Absatz eins, UbG, nicht aber im Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz UbG verwendet werde, greift zu kurz. Dies gilt auch für die folgenden Überlegungen, bei denen nicht darauf eingegangen wird, dass bei freiheitsentziehenden Maßnahmen - und somit auch bei Überprüfung der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit - eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle stattzufinden hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß § 33 Abs 3 erster Satz UbG, hier der unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken, unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch das Gericht gemäß § 33 Abs 3 zweiter Satz UbG.Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz UbG, hier der unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken, unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch das Gericht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz UbG.
In Stattgebung des Revisionsrekurses des durch den Patientenanwalt vertretenen Patienten ist daher auszusprechen, dass die in Rede stehenden Fixierungen nicht dem Gesetz entsprachen. II. Nicht berechtigt ist hingegen der Revisionsrekurs, soweit auch die Unzulässigkeit der Heilbehandlung gemäß § 38 UbG auszusprechen sei. Hier hat bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt, dass das Erstgericht über den Antrag noch nicht entschieden hat. Erst nach Vorliegen einer solchen Entscheidung, die primär der Überprüfung durch die zweite Instanz obliegt, wäre der Oberste Gerichtshof - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - funktionell zur Entscheidung berufen.In Stattgebung des Revisionsrekurses des durch den Patientenanwalt vertretenen Patienten ist daher auszusprechen, dass die in Rede stehenden Fixierungen nicht dem Gesetz entsprachen. römisch zwei. Nicht berechtigt ist hingegen der Revisionsrekurs, soweit auch die Unzulässigkeit der Heilbehandlung gemäß Paragraph 38, UbG auszusprechen sei. Hier hat bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt, dass das Erstgericht über den Antrag noch nicht entschieden hat. Erst nach Vorliegen einer solchen Entscheidung, die primär der Überprüfung durch die zweite Instanz obliegt, wäre der Oberste Gerichtshof - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - funktionell zur Entscheidung berufen.
Insoweit war dem Revisionsrekurs somit nicht Folge zu geben, ohne dass eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung gemäß § 38 UbG erfolgen konnte.Insoweit war dem Revisionsrekurs somit nicht Folge zu geben, ohne dass eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung gemäß Paragraph 38, UbG erfolgen konnte.