Rechtssatz RS0121011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121011
Entscheidungsdatum
03.07.2013
Rechtssatz
Die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß § 33 Abs3 erster Satz UbG, hier der unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken, unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch das Gericht gemäß § 33 Abs 3 zweiter Satz UbG.Die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß Paragraph 33, Abs3 erster Satz UbG, hier der unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken, unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch das Gericht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, zweiter Satz UbG.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 179/05b
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 179/05b
Veröff: SZ 2006/93
- 7 Ob 59/13x
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 59/13x
Beisatz: Verbessert sich während des bereits gemeldeten Zeitraums der Gesundheitszustand des Kranken so weit, dass die zunächst gerechtfertigte und gemeldete gravierendere Maßnahme durch eine gelindere ersetzt oder die Maßnahme vorübergehend ausgesetzt werden kann, so wird die Freiheitsbeschränkung nur gemildert, nicht vergrößert. Wird die gelindere Maßnahme nicht ihrerseits unverzüglich gemeldet, bewirkt dies keinen Eingriff in die Freiheitsrechte des Kranken, die die Maßnahme unzulässig machen würde. (T1)
Beisatz: Hier: Ersatz der Vierpunkt‑Fixierung durch ein Netzbett. (T2); Veröff: SZ 2013/38
- 7 Ob 84/13y
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 84/13y
Auch; Beisatz: Hier: Dokumentationspflicht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121011
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20060627_OGH0002_0030OB00179_05B0000_001