Rechtssatz RS0109086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109086
Entscheidungsdatum
17.04.2013
Rechtssatz
Die Nichteinhaltung der formellen Vorschriften des § 33 Abs 3 Satz 1 UbG macht eine allfällige Beschränkung der Bewegungsfreiheit für sich allein nicht unzulässig. Dabei handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Einhaltung keiner Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Es kommt darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen des § 33 Abs 1 UbG vorgelegen sind.Die Nichteinhaltung der formellen Vorschriften des Paragraph 33, Absatz 3, Satz 1 UbG macht eine allfällige Beschränkung der Bewegungsfreiheit für sich allein nicht unzulässig. Dabei handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Einhaltung keiner Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Es kommt darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, UbG vorgelegen sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 347/97m
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 347/97m
- 3 Ob 179/05b
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 179/05b
Abweichend; Beisatz: Die Einhaltung der formellen Voraussetzungen der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß § 33 Abs3 erster Satz UbG, hier der unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken, unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch das Gericht gemäß § 33 Abs3 zweiterSatz UbG. (T1); Veröff: SZ 2006/93
- 7 Ob 57/13b
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109086
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19971120_OGH0002_0020OB00347_97M0000_002