Rechtssatz RS0075857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075857
Entscheidungsdatum
29.01.1997
Rechtssatz
Mußte der Patient aufgrund der in der Anstalt getroffenen Maßnahmen den Eindruck gewinnen, sich in der Anstalt nicht mehr frei bewegen zu können, so erfüllt dies den Tatbestand der Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit und stellt damit eine "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG dar (4 Ob 413, 514/93).Mußte der Patient aufgrund der in der Anstalt getroffenen Maßnahmen den Eindruck gewinnen, sich in der Anstalt nicht mehr frei bewegen zu können, so erfüllt dies den Tatbestand der Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit und stellt damit eine "Unterbringung" im Sinne des Paragraph 2, UbG dar (4 Ob 413, 514/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075857
Dokumentnummer
JJR_19930826_OGH0002_0020OB00539_9300000_002