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Rechtssatz RS0074643×

Rechtssatz RS0074643

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074643

Entscheidungsdatum

05.08.2009

Rechtssatz

Wurde ein Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsbeschränkung gestellt, die Unterbringung aber vor der Erstanhörung aufgehoben, so ist über die Zulässigkeit der Unterbringung eine abschließende rückschauende Feststellung zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 571/93
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 571/93
  • 5 Ob 550/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 550/94
    Vgl auch
  • 4 Ob 17/98y
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 17/98y
    Auch; Veröff: SZ 71/10
  • 1 Ob 235/06z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2007 1 Ob 235/06z
    Beisatz: Eine Frist für das Stellen eines Antrags auf nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung oder einer während der Unterbringung erfolgten ärztlichen Behandlung ist im UbG nicht vorgesehen. (T1)
  • 6 Ob 160/09m
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 160/09m
    Beisatz: Das Unterbringungsgesetz sieht eine unverzügliche Antragstellung nicht vor. Eine solche wäre mit der Zielsetzung des Ausbaus eines umfassenden Rechtsschutzes durch das Unterbringungsgesetz nicht in Einklang zu bringen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074643

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19940222_OGH0002_0050OB00571_9300000_001