Rechtssatz RS0074643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074643
Entscheidungsdatum
05.08.2009
Rechtssatz
Wurde ein Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsbeschränkung gestellt, die Unterbringung aber vor der Erstanhörung aufgehoben, so ist über die Zulässigkeit der Unterbringung eine abschließende rückschauende Feststellung zu treffen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 571/93
Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 571/93
- 5 Ob 550/94
Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 550/94
Vgl auch
- 4 Ob 17/98y
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 17/98y
Auch; Veröff: SZ 71/10
- 1 Ob 235/06z
Entscheidungstext OGH 23.01.2007 1 Ob 235/06z
Beisatz: Eine Frist für das Stellen eines Antrags auf nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung oder einer während der Unterbringung erfolgten ärztlichen Behandlung ist im UbG nicht vorgesehen. (T1)
- 6 Ob 160/09m
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 160/09m
Beisatz: Das Unterbringungsgesetz sieht eine unverzügliche Antragstellung nicht vor. Eine solche wäre mit der Zielsetzung des Ausbaus eines umfassenden Rechtsschutzes durch das Unterbringungsgesetz nicht in Einklang zu bringen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074643
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19940222_OGH0002_0050OB00571_9300000_001