Entscheidung 6 Ob 160/09m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.08.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Unterbringungssache des Patienten Erich S*****, geboren am 25. April 1947, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Patienten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. Mai 2009, GZ 6 R 110/09d-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 12 UbG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 12, UbG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird darauf hingewiesen, dass das Erstgericht aufgrund des Antrags des Patienten vom 26. 3. 2009 entgegen seiner in seinem Schreiben vom 3. 4. 2009 vertretenen Rechtsansicht ein Unterbringungsverfahren gemäß § 18 UbG durchzuführen hat, in dem zu prüfen sein wird, ob die Unterbringung des Patienten in der Zeit vom 4. 6. bis zum 8. 6. 2007 zulässig gewesen ist (stRsp, vgl die Nachweise bei Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts² [2005] Rz 310). Der Antrag des Patienten ist auch nicht verfristet, weil das Unterbringungsgesetz eine unverzügliche Antragstellung nicht vorsieht; eine solche wäre mit der Zielsetzung des Ausbaus eines umfassenden Rechtsschutzes durch das Unterbringungsgesetz nicht in Einklang zu bringen (1 Ob 235/06z EF-Z 2007/88 = Zak 2007/233).Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird darauf hingewiesen, dass das Erstgericht aufgrund des Antrags des Patienten vom 26. 3. 2009 entgegen seiner in seinem Schreiben vom 3. 4. 2009 vertretenen Rechtsansicht ein Unterbringungsverfahren gemäß Paragraph 18, UbG durchzuführen hat, in dem zu prüfen sein wird, ob die Unterbringung des Patienten in der Zeit vom 4. 6. bis zum 8. 6. 2007 zulässig gewesen ist (stRsp, vergleiche die Nachweise bei Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts² [2005] Rz 310). Der Antrag des Patienten ist auch nicht verfristet, weil das Unterbringungsgesetz eine unverzügliche Antragstellung nicht vorsieht; eine solche wäre mit der Zielsetzung des Ausbaus eines umfassenden Rechtsschutzes durch das Unterbringungsgesetz nicht in Einklang zu bringen (1 Ob 235/06z EF-Z 2007/88 = Zak 2007/233).
Anmerkung
E91751
6Ob160.09m
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
RdM-LS 2010/11
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00160.09M.0805.000
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010
Dokumentnummer
JJT_20090805_OGH0002_0060OB00160_09M0000_000
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