Rechtssatz RS0109291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109291
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Das Unterbringungsgesetz verwendet den Begriff "Unterbringung" nicht immer in derselben Bedeutung. "Unterbringung" ist einerseits jene freiheitsbeschränkende Rechtsfolge, welche die Anstalt bei Vorliegen der materiellen und formellen Unterbringungsvoraussetzungen verhängen darf; "Unterbringung" beschreibt aber auch die Verhältnisse einer Person, die in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Das Unterbringungsgesetz verwendet "Unterbringung" überwiegend im zuletzt genannten Sinn.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 17/98y
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 17/98y
Veröff: SZ 71/10
- 1 Ob 247/98z
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 247/98z
nur: Das Unterbringungsgesetz verwendet den Begriff "Unterbringung" nicht immer in derselben Bedeutung. "Unterbringung" ist einerseits jene freiheitsbeschränkende Rechtsfolge, welche die Anstalt bei Vorliegen der materiellen und formellen Unterbringungsvoraussetzungen verhängen darf; "Unterbringung" beschreibt aber auch die Verhältnisse einer Person, die in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. (T1) Veröff: SZ 71/196
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109291
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0040OB00017_98Y0000_001