Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0109291×

Rechtssatz RS0109291

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109291

Geschäftszahl

4Ob17/98y; 1Ob247/98z

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Norm

UbG allg

Rechtssatz

Das Unterbringungsgesetz verwendet den Begriff "Unterbringung" nicht immer in derselben Bedeutung. "Unterbringung" ist einerseits jene freiheitsbeschränkende Rechtsfolge, welche die Anstalt bei Vorliegen der materiellen und formellen Unterbringungsvoraussetzungen verhängen darf; "Unterbringung" beschreibt aber auch die Verhältnisse einer Person, die in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Das Unterbringungsgesetz verwendet "Unterbringung" überwiegend im zuletzt genannten Sinn.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/98y
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 17/98y
    Veröff: SZ 71/10
  • 1 Ob 247/98z
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 247/98z
    nur: Das Unterbringungsgesetz verwendet den Begriff "Unterbringung" nicht immer in derselben Bedeutung. "Unterbringung" ist einerseits jene freiheitsbeschränkende Rechtsfolge, welche die Anstalt bei Vorliegen der materiellen und formellen Unterbringungsvoraussetzungen verhängen darf; "Unterbringung" beschreibt aber auch die Verhältnisse einer Person, die in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. (T1) Veröff: SZ 71/196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109291

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0040OB00017_98Y0000_001