Rechtssatz RS0075852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075852
Entscheidungsdatum
30.08.2006
Rechtssatz
Wird eine nach einer Gehirnoperation im Koma liegende Patientin einer Abteilung für Psychiatrie "fixiert", damit sie sich nicht durch eine unwillkürliche Bewegung gefährdet (Herausreißen des Tracheoflex), dann liegt im Hinblick auf die Bewusstlosigkeit der Patientin keine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahme, also keine Unterbringung im Sinn des § 2 UbG vor.Wird eine nach einer Gehirnoperation im Koma liegende Patientin einer Abteilung für Psychiatrie "fixiert", damit sie sich nicht durch eine unwillkürliche Bewegung gefährdet (Herausreißen des Tracheoflex), dann liegt im Hinblick auf die Bewusstlosigkeit der Patientin keine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahme, also keine Unterbringung im Sinn des Paragraph 2, UbG vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 534/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 534/94
Veröff: SZ 67/87
- 6 Ob 559/94
Entscheidungstext OGH 19.05.1994 6 Ob 559/94
Vgl aber; Veröff: SZ 67/91
- 6 Ob 198/02i
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 198/02i
Vgl aber
- 7 Ob 144/06m
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 144/06m
Vgl aber; Beisatz: Hier: Freiheitsbeschränkung gemäß § 3 HeimAufG. (T1); Veröff: SZ 2006/121
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075852
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00534_9400000_001