Der Revisionsrekurs des Abteilungsleiters ist zulässig und berechtigt.
Die rechtlich zu beurteilende Fixierung der Krankenhauspatientin ist durch drei Eigenheiten gekennzeichnet: Es handelt sich 1. um eine allgemein-medizinisch begründete, zur Abwehr einer Gefährdung lebenswichtiger Versorgungen erforderliche Maßnahme, 2. an einer tief bewußtlosen Patientin, die 3. in einer Station der Abteilungen für Psychiatrie und Neurologie eines Landeskrankenhauses stationär behandelt wird.
Der Gesetzgeber des Unterbringungsgesetzes ging bei der Umschreibung des Geltungsbereiches der zum Schutz psychisch Kranker in Krankenanstalten aufgestellten Sonderbestimmungen davon aus, daß in allgemeinen Krankenanstalten zur Aufnahme psychisch Kranker eigene, nur für solche bestimmte Abteilungen eingerichtet seien (§§ 37 ff KAG idF BGBl 1990/157). Das im Anlaßfall anzuwendende Spitalgesetz (VbgLGBl 1990/1) sieht in Übereinstimmung mit § 2a KAG bettenführende Abteilungen für "Neurologie und Psychiatrie" vor. In derartige Krankenhausabteilungen sind sowohl Personen mit rein neurologisch zu behandelnden Leiden als auch psychisch Kranke aufzunehmen.Der Gesetzgeber des Unterbringungsgesetzes ging bei der Umschreibung des Geltungsbereiches der zum Schutz psychisch Kranker in Krankenanstalten aufgestellten Sonderbestimmungen davon aus, daß in allgemeinen Krankenanstalten zur Aufnahme psychisch Kranker eigene, nur für solche bestimmte Abteilungen eingerichtet seien (Paragraphen 37, ff KAG in der Fassung BGBl 1990/157). Das im Anlaßfall anzuwendende Spitalgesetz (VbgLGBl 1990/1) sieht in Übereinstimmung mit Paragraph 2 a, KAG bettenführende Abteilungen für "Neurologie und Psychiatrie" vor. In derartige Krankenhausabteilungen sind sowohl Personen mit rein neurologisch zu behandelnden Leiden als auch psychisch Kranke aufzunehmen.
Da in derartigen Abteilungen auch die Behandlung von Patienten, nämlich der psychisch Kranken, in einem geschlossenen Bereich oder unter sonstigen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit vorgesehen ist, unterliegen alle in dieser Abteilung aufgenommenen Patienten, also auch die rein neurologisch Behandlungsbedürftigen, dem besonderen verfahrensrechtlichen Schutz des Unterbringungsgesetzes. Das hat das Rekursgericht zutreffend erkannt und begründet.
Das Unterbringungsgesetz zielt erklärtermaßen auf den besonderen Schutz psychisch Kranker als stationär aufgenommene Patienten einer Krankenanstalt ab (§ 1 UbG). Andere Kranke befand der Gesetzgeber des besonderen Schutzes nicht bedürftig, aber nicht etwa, weil deren Persönlichkeitsrechte einen anderen oder geringeren Inhalt hätten, sondern weil die Gefahr einer Verletzung dieser Rechte als geringer eingeschätzt wurde. Die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde überhaupt eines tief Bewußtlosen sind wegen des Abganges eigener Reaktionsfähigkeit auf etwaige Angriffe als besonders schutzbedürftig anzusehen. Der erkennende Senat teilt - im Gegensatz zu der in 4 Ob 534/94 dargelegten Ableitung - die rekursgerichtliche Ablehnung der Ansicht, daß demjenigen, der außerstande sei, eine ihm zuteil werdende Behandlung als solche zu erleben, kein Eingriff in seine - durch das Unterbringungsgesetz besonders geschützten - Persönlichkeitsrechte widerfahren könnte. Gerade bei einem Bewußtlosen ist wegen dessen Hilflosigkeit auf die Wahrung seiner Menschenwürde besonders zu achten.Das Unterbringungsgesetz zielt erklärtermaßen auf den besonderen Schutz psychisch Kranker als stationär aufgenommene Patienten einer Krankenanstalt ab (Paragraph eins, UbG). Andere Kranke befand der Gesetzgeber des besonderen Schutzes nicht bedürftig, aber nicht etwa, weil deren Persönlichkeitsrechte einen anderen oder geringeren Inhalt hätten, sondern weil die Gefahr einer Verletzung dieser Rechte als geringer eingeschätzt wurde. Die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde überhaupt eines tief Bewußtlosen sind wegen des Abganges eigener Reaktionsfähigkeit auf etwaige Angriffe als besonders schutzbedürftig anzusehen. Der erkennende Senat teilt - im Gegensatz zu der in 4 Ob 534/94 dargelegten Ableitung - die rekursgerichtliche Ablehnung der Ansicht, daß demjenigen, der außerstande sei, eine ihm zuteil werdende Behandlung als solche zu erleben, kein Eingriff in seine - durch das Unterbringungsgesetz besonders geschützten - Persönlichkeitsrechte widerfahren könnte. Gerade bei einem Bewußtlosen ist wegen dessen Hilflosigkeit auf die Wahrung seiner Menschenwürde besonders zu achten.
Ein völlig anderer Gesichtspunkt liegt aber darin, daß die von einem - oder für einen - nicht psychisch Kranken zu einer ärztlichen Heilbehandlung erteilte Zustimmung ausdrücklich oder schlüssig auch eine vorweg erteilte Einwilligung zu Maßnahmen enthalten kann, die sich im Zuge der Heilbehandlung als zweckmäßig, wenn nicht gar als unumgänglich herausstellen. Solche Behandlungsmaßnahmen dürften auch einem unter dem besonderen Schutz des Unterbringungsgesetzes stehenden Patienten nicht verweigert werden (§ 35 UbG). Umso weniger dürfte aber aus dem spitalsorganisatorischen Umstand, daß Abteilungen für Neurologie und Psychiatrie eingerichtet sind und ein Patient als rein neurologisch behandlungsbedürftiger Kranker in eine solche Abteilung aufgenommen (oder überstellt) wurde, die rechtliche Unzulässigkeit einer unerläßlichen ärztlichen Behandlungsmethode gefolgert werden, nur weil die zu treffende Behandlungsmaßnahme - im Wesen nicht anders als etwa bei Extension nach einem Knochenbruch - mit einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Patienten verbunden ist und deshalb eine Unterbringung vorliege, für die es aber an der persönlichen Voraussetzung des Kranken fehle, weil er nicht psychisch krank ist.Ein völlig anderer Gesichtspunkt liegt aber darin, daß die von einem - oder für einen - nicht psychisch Kranken zu einer ärztlichen Heilbehandlung erteilte Zustimmung ausdrücklich oder schlüssig auch eine vorweg erteilte Einwilligung zu Maßnahmen enthalten kann, die sich im Zuge der Heilbehandlung als zweckmäßig, wenn nicht gar als unumgänglich herausstellen. Solche Behandlungsmaßnahmen dürften auch einem unter dem besonderen Schutz des Unterbringungsgesetzes stehenden Patienten nicht verweigert werden (Paragraph 35, UbG). Umso weniger dürfte aber aus dem spitalsorganisatorischen Umstand, daß Abteilungen für Neurologie und Psychiatrie eingerichtet sind und ein Patient als rein neurologisch behandlungsbedürftiger Kranker in eine solche Abteilung aufgenommen (oder überstellt) wurde, die rechtliche Unzulässigkeit einer unerläßlichen ärztlichen Behandlungsmethode gefolgert werden, nur weil die zu treffende Behandlungsmaßnahme - im Wesen nicht anders als etwa bei Extension nach einem Knochenbruch - mit einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Patienten verbunden ist und deshalb eine Unterbringung vorliege, für die es aber an der persönlichen Voraussetzung des Kranken fehle, weil er nicht psychisch krank ist.
Wurde ein nicht psychisch Kranker der behördlich geregelten Abteilungseinteilung des Krankenhauses gemäß in eine Abteilung für "Neurologie und Psychiatrie" aufgenommen, kann dies allein eine Behandlung, die in Ansehung eines psychischen Kranken für zulässig anzusehen wäre, nicht unzulässig machen.
Wäre dies so, würde dies auf eine Verweigerung gebotener ärztlicher Behandlung und damit auf eine Verletzung der Menschenwürde hinauslaufen.
In Abänderung der angefochtenen Rekursentscheidung war daher das Verfahren einzustellen.