Rechtssatz RS0076090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076090
Entscheidungsdatum
10.05.1994
Rechtssatz
§ 29 UbG regelt - anders als § 19 der Regierungsvorlage - das Revisionsrekursrecht des Abteilungsleiters nicht mehr ausdrücklich; § 29 Abs 3 UbG ordnet nur an, daß die Unterbringung sogleich aufzuheben ist, wenn sie das Rechtsmittelgericht für unzulässig erklärt. Damit sollte - laut JAB (1202 BlgNR 17.GP S 10) - die in § 19 der Regierungsvorlage dem Abteilungsleiter eröffnete Möglichkeit, die Entlassung des Kranken durch die Einbringung eines weiteren Rechtsmittels hinauszuschieben, beseitigt werden. Daß aber dem Abteilungsleiter überhaupt kein Recht auf Erhebung eines Revisionsrekurses zustünde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Paragraph 29, UbG regelt - anders als Paragraph 19, der Regierungsvorlage - das Revisionsrekursrecht des Abteilungsleiters nicht mehr ausdrücklich; Paragraph 29, Absatz 3, UbG ordnet nur an, daß die Unterbringung sogleich aufzuheben ist, wenn sie das Rechtsmittelgericht für unzulässig erklärt. Damit sollte - laut JAB (1202 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode S 10) - die in Paragraph 19, der Regierungsvorlage dem Abteilungsleiter eröffnete Möglichkeit, die Entlassung des Kranken durch die Einbringung eines weiteren Rechtsmittels hinauszuschieben, beseitigt werden. Daß aber dem Abteilungsleiter überhaupt kein Recht auf Erhebung eines Revisionsrekurses zustünde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 542/91
Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 542/91
Veröff: JBl 1992,106 = NZ 1992,270 = ÖA 1992,92
- 8 Ob 593/91
Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 593/91
Vgl
- 4 Ob 534/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 534/94
Auch; Veröff: SZ 67/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076090
Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB00542_9100000_001