Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist gemäß § 28 UbG grundsätzlich zulässig - zur Rekurslegitimation siehe auch § 7 a Abs.1 und 2 KAG; AB 1202 BlgNR 17.GP zu § 4; § 3 Abs.1, 2 und § 6 RV - , er ist aber nicht gerechtfertigt.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist gemäß Paragraph 28, UbG grundsätzlich zulässig - zur Rekurslegitimation siehe auch Paragraph 7, a Absatz eins und 2 KAG; Ausschussbericht 1202 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 4,; Paragraph 3, Absatz eins, 2 und Paragraph 6, Regierungsvorlage - , er ist aber nicht gerechtfertigt.
Da das UbG keine besonderen Bestimmungen für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof enthält, sind diesbezüglich die §§ 13 - 16 AußStrG idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl.343, anzuwenden (AB 1212 BlgNR 17.GP zu § 29; § 18 RV). Gemäß § 14 Abs.1 AußStrG ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, weil es zur Frage, ob auch wegen einer geistigen Behinderung die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung möglich ist, bei Erhebung des Rechtsmittels noch keine Rechtsprechung vorlag.Da das UbG keine besonderen Bestimmungen für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof enthält, sind diesbezüglich die Paragraphen 13, - 16 AußStrG in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl.343, anzuwenden Ausschussbericht 1212 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 29,; Paragraph 18, Regierungsvorlage Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, weil es zur Frage, ob auch wegen einer geistigen Behinderung die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung möglich ist, bei Erhebung des Rechtsmittels noch keine Rechtsprechung vorlag.
Im Revisionsrekurs wird geltend gemacht, eine sofortige Entlassung des Hermann K***** aus der geschlossenen Abteilung des Landesnervenkrankenhauses wäre von ärztlicher Seite nicht vertretbar. Hermann K***** sei ohne fremde Hilfe und auch ohne regelmäßige ärztliche Betreuung nicht einmal für kurze Zeit lebensfähig und es bestünde außerhalb der geschlossenen Abteilung in ***** keinerlei Möglichkeit einer adäquaten Betreuung, Versorgung und Behandlung des Patienten.
Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, darf gemäß § 3 UbG in einer Anstalt nur untergebracht werden, werWie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, darf gemäß Paragraph 3, UbG in einer Anstalt nur untergebracht werden, wer
1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Materiellrechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist sohin unter anderem das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Daß Hermann K***** nicht an einer solchen leidet, steht im vorliegenden Fall fest. Allein schon aus der Wortinterpretation des Gesetzes ergibt sich, daß die Unterbringung des Hermann K***** in einer geschlossenen Abteilung nicht zulässig ist. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 3 UbG auf den Fall geistiger Behinderung setzte eine Gesetzeslücke voraus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die gesamte geltende Rechtsordnung hinsichtlich des zu beurteilenden Falles eine "planwidrige Unvollständigkeit", d.h. eine nicht gewollte Lücke, erkennen läßt (Bydlinski in Rummel2, Rz 2 zu § 7). Von einer solchen "planwidrigen Unvollständigkeit" kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, war nicht die Fürsorge und der Schutz von aufgrund einer geistigen Behinderung gefährdeten Personen das Ziel des Unterbringungsgesetzes, sondern ausschließlich der Schutz der Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker in geschlossenen Bereichen von Krankenanstalten (1202 BlgNR 17.GP 2 f), die nach dem Gesetz auch nur zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt sind und in die geistig Behinderte nur dann Aufnahme finden sollen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Sypmtome einer psychischen Erkrankung auftreten (1204 BlgNR 17.GP 1 f). Auch eine verfassungskonforme Auslegung (siehe hiezu Bydlinski, aaO, Rz 21 zu § 6), gebietet, eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung ausschließlich im Falle einer psychischen Erkrankung zu gestatten. Art.2 Abs.1 Z 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl. Nr.684/1988) bestimmt nämlich, daß die persönliche Freiheit einem Menschen nur dann entzogen werden darf, wenn Grund zur Annahme besteht, daß er wegen einer psychischen Erkrankung sich oder andere gefährdet. Entsprechend dieser Verfassungsbestimmung hat der Justizausschuß auch ausgeführt, daß die Unterbringung aufgrund einer bloßen "Behandlungsbedürftigkeit" ebensowenig zulässig sei wie eine Anhaltung als "Maßnahme der Fürsorge". Der Justizausschuß vertrat die Ansicht, daß diesen Bedürfnissen im Rahmen moderner, leistungsfähiger und ausreichend ausgestatteter psychiatrischer und sozialer Dienste und Einrichtungen Rechnung getragen werden könne, ohne daß in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen werden müsse (AB 1202 BlgNR 17.GP zu § 3 (§ 2 RV)). Eine analoge Anwendung des Unterbringungsgesetzes auf geistig Behinderte kommt demnach nicht in Frage (7 Ob 586/91, 4 Ob 541/91, 4 Ob 542/91, 8 Ob 587/91).Materiellrechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist sohin unter anderem das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Daß Hermann K***** nicht an einer solchen leidet, steht im vorliegenden Fall fest. Allein schon aus der Wortinterpretation des Gesetzes ergibt sich, daß die Unterbringung des Hermann K***** in einer geschlossenen Abteilung nicht zulässig ist. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 3, UbG auf den Fall geistiger Behinderung setzte eine Gesetzeslücke voraus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die gesamte geltende Rechtsordnung hinsichtlich des zu beurteilenden Falles eine "planwidrige Unvollständigkeit", d.h. eine nicht gewollte Lücke, erkennen läßt (Bydlinski in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 7,). Von einer solchen "planwidrigen Unvollständigkeit" kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, war nicht die Fürsorge und der Schutz von aufgrund einer geistigen Behinderung gefährdeten Personen das Ziel des Unterbringungsgesetzes, sondern ausschließlich der Schutz der Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker in geschlossenen Bereichen von Krankenanstalten (1202 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 2 f), die nach dem Gesetz auch nur zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt sind und in die geistig Behinderte nur dann Aufnahme finden sollen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Sypmtome einer psychischen Erkrankung auftreten (1204 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 1 f). Auch eine verfassungskonforme Auslegung (siehe hiezu Bydlinski, aaO, Rz 21 zu Paragraph 6,), gebietet, eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung ausschließlich im Falle einer psychischen Erkrankung zu gestatten. Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit Bundesgesetzblatt Nr.684 aus 1988,) bestimmt nämlich, daß die persönliche Freiheit einem Menschen nur dann entzogen werden darf, wenn Grund zur Annahme besteht, daß er wegen einer psychischen Erkrankung sich oder andere gefährdet. Entsprechend dieser Verfassungsbestimmung hat der Justizausschuß auch ausgeführt, daß die Unterbringung aufgrund einer bloßen "Behandlungsbedürftigkeit" ebensowenig zulässig sei wie eine Anhaltung als "Maßnahme der Fürsorge". Der Justizausschuß vertrat die Ansicht, daß diesen Bedürfnissen im Rahmen moderner, leistungsfähiger und ausreichend ausgestatteter psychiatrischer und sozialer Dienste und Einrichtungen Rechnung getragen werden könne, ohne daß in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen werden müsse Ausschussbericht 1202 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 3, (Paragraph 2, Regierungsvorlage Eine analoge Anwendung des Unterbringungsgesetzes auf geistig Behinderte kommt demnach nicht in Frage (7 Ob 586/91, 4 Ob 541/91, 4 Ob 542/91, 8 Ob 587/91).
Wie der Oberste Gerichtshof inzwischen bereits mehrfach ausgesprochen hat (4 Ob 541/91; 4 Ob 542/91; 8 Ob 587/91), kann entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht diese Entscheidung aber nicht bedeuten, daß der hilflose Patient auf die Straße gestellt und so dem sicheren Verderben preisgegeben werden darf. Die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellte (AB 1202 BlgNR 17.GP 3) Regelung der "zivilrechtlichen Voraussetzungen der Aufenthaltsbestimmung für psychisch kranke und behinderte Menschen im Rahmen des Sachwalterrechts", in welcher dem Sachwalter nach § 273 ABGB sowie dem Pflegschaftsgericht weitgehende Überwachungsbefugnisse eingeräumt werden sollen, steht noch aus. Soweit nicht dennoch das Erstgericht im Zuge pflegschaftsbehördlicher Maßnahmen eine anderweitige Betreuung des Behinderten anordnen sollte, müßte der Betroffene, falls er sich in einer Notlage im Sinne des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl.1973/105, befindet, den nach diesem Gesetz zuständigen Organen zur Betreuung übergeben werden. Dieses Gesetz sieht ja ausdrücklich auch die Hilfe für pflegebedürftige Personen vor (§ 5 Abs.1 lit.d und Abs.5).Wie der Oberste Gerichtshof inzwischen bereits mehrfach ausgesprochen hat (4 Ob 541/91; 4 Ob 542/91; 8 Ob 587/91), kann entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht diese Entscheidung aber nicht bedeuten, daß der hilflose Patient auf die Straße gestellt und so dem sicheren Verderben preisgegeben werden darf. Die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellte Ausschussbericht 1202 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 3) Regelung der "zivilrechtlichen Voraussetzungen der Aufenthaltsbestimmung für psychisch kranke und behinderte Menschen im Rahmen des Sachwalterrechts", in welcher dem Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB sowie dem Pflegschaftsgericht weitgehende Überwachungsbefugnisse eingeräumt werden sollen, steht noch aus. Soweit nicht dennoch das Erstgericht im Zuge pflegschaftsbehördlicher Maßnahmen eine anderweitige Betreuung des Behinderten anordnen sollte, müßte der Betroffene, falls er sich in einer Notlage im Sinne des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl.1973/105, befindet, den nach diesem Gesetz zuständigen Organen zur Betreuung übergeben werden. Dieses Gesetz sieht ja ausdrücklich auch die Hilfe für pflegebedürftige Personen vor (Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz 5,).
Dem Revisionsrekurs mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben.