Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob der Behinderte (weiterhin) in einer Krankenanstalt oder einer Abteilung für Psychiatrie, in der Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, untergebracht werden darf, also seine Unterbringung im Geltungsbereich des Unterbringungsgesetzes (§ 2 UbG) zulässig ist. Daß das Landes-Nervenkrankenhaus Hall in Tirol eine Anstalt im Sinne des § 2 UbG ist, steht außer Zweifel. Nach § 3 UbG darf in einer solchen Anstalt nur untergebracht werden, werGegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob der Behinderte (weiterhin) in einer Krankenanstalt oder einer Abteilung für Psychiatrie, in der Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, untergebracht werden darf, also seine Unterbringung im Geltungsbereich des Unterbringungsgesetzes (Paragraph 2, UbG) zulässig ist. Daß das Landes-Nervenkrankenhaus Hall in Tirol eine Anstalt im Sinne des Paragraph 2, UbG ist, steht außer Zweifel. Nach Paragraph 3, UbG darf in einer solchen Anstalt nur untergebracht werden, wer
1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist sohin (ua) das Vorliegen einer psychischen Krankheit. § 3 UbG erwähnt - im Gegensatz etwa zu § 273 Abs 1 ABGB - nicht daneben auch noch die geistig behinderten Personen. Aus der gleichzeitigen Novellierung des § 37 Abs 1 KAG - wo die bisherige Wortfolge "Geisteskranken, Geistesschwachen und Suchtkranken" durch die bloße Nennung "psychisch Kranker" ersetzt wurde - und dem Justizausschußbericht dazu (1204 BlgNR 17.GP 1) geht die Absicht des Gesetzgebers eindeutig hervor, daß geistig Behinderte in Hinkunft nur dann in Abteilungen und Sonderanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden dürfen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Die bloße geistige Behinderung kann daher - selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 UbG - die Aufnahme in eine solche Anstalt nicht rechtfertigen. Einer näheren Abgrenzung der - rechtlichen (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 273; Kopecki, UnterbringungsG Rz 58; vgl EvBl 1974/214) - Begriffe der "psychischen Krankheit" und der "geistigen Behinderung" bedarf es aber hier nicht, weil nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen eine über die geistige Behinderung vom Grad einer Imbezillität hinausgehende psychische Krankheit oder psychische Komponente nicht erwiesen ist. Auch der Rechtsmittelwerber selbst geht davon aus, daß Johann P***** nicht an einer psychischen Krankheit leidet. Im Hinblick auf die eindeutig zum Ausdruck gebracht Absicht des Gesetzgebers, nur die Aufnahme psychisch Kranker in Anstalten gemäß § 2 UbG zu gestatten, kommt mangels Vorliegens einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer nicht gewollten Lücke (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 7 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), eine analoge Anwendung des Unterbringungsgesetzes auf bloß geistig Behinderte nicht in Frage (7 Ob 586/91); dies umso weniger, als auch Art 2 Abs 1 Z 5 des gleichfalls am 1.1.1991 in Kraft getretenen Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 BGBl 684 über den Schutz der persönlichen Freiheit im gegebenen Zusammenhang eine Entziehung der persönlichen Freiheit auf die gesetzlich vorgesehene Weise nur für Menschen vorsieht, die wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährden, nicht aber für geistig Behinderte, auf die das gleiche zutrifft. Daß geistig Behinderte ohne Symptome einer psychischen Erkrankung auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Behinderung sich oder andere ernstlich und erheblich gefährden, nach dieser Rechtslage weder in einem geschlossenen Bereich angehalten noch sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden dürfen, mag unbefriedigend sein; die Änderung einer solchen Rechtslage ist aber nicht Sache der Rechtsprechung, sondern Aufgabe des Gesetzgebers (SZ 40/154; SZ 45/41 und 90; JBl 1974, 99; EvBl 1975/148; JBl 1979, 382; SZ 54/120; ÖBl 1984, 14 ua).Materiell-rechtliche Voraussetzung der Unterbringung ist sohin (ua) das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Paragraph 3, UbG erwähnt - im Gegensatz etwa zu Paragraph 273, Absatz eins, ABGB - nicht daneben auch noch die geistig behinderten Personen. Aus der gleichzeitigen Novellierung des Paragraph 37, Absatz eins, KAG - wo die bisherige Wortfolge "Geisteskranken, Geistesschwachen und Suchtkranken" durch die bloße Nennung "psychisch Kranker" ersetzt wurde - und dem Justizausschußbericht dazu (1204 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 1) geht die Absicht des Gesetzgebers eindeutig hervor, daß geistig Behinderte in Hinkunft nur dann in Abteilungen und Sonderanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden dürfen, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Die bloße geistige Behinderung kann daher - selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 3, UbG - die Aufnahme in eine solche Anstalt nicht rechtfertigen. Einer näheren Abgrenzung der - rechtlichen (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 273,; Kopecki, UnterbringungsG Rz 58; vergleiche EvBl 1974/214) - Begriffe der "psychischen Krankheit" und der "geistigen Behinderung" bedarf es aber hier nicht, weil nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen eine über die geistige Behinderung vom Grad einer Imbezillität hinausgehende psychische Krankheit oder psychische Komponente nicht erwiesen ist. Auch der Rechtsmittelwerber selbst geht davon aus, daß Johann P***** nicht an einer psychischen Krankheit leidet. Im Hinblick auf die eindeutig zum Ausdruck gebracht Absicht des Gesetzgebers, nur die Aufnahme psychisch Kranker in Anstalten gemäß Paragraph 2, UbG zu gestatten, kommt mangels Vorliegens einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer nicht gewollten Lücke (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 7, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), eine analoge Anwendung des Unterbringungsgesetzes auf bloß geistig Behinderte nicht in Frage (7 Ob 586/91); dies umso weniger, als auch Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, des gleichfalls am 1.1.1991 in Kraft getretenen Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 BGBl 684 über den Schutz der persönlichen Freiheit im gegebenen Zusammenhang eine Entziehung der persönlichen Freiheit auf die gesetzlich vorgesehene Weise nur für Menschen vorsieht, die wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährden, nicht aber für geistig Behinderte, auf die das gleiche zutrifft. Daß geistig Behinderte ohne Symptome einer psychischen Erkrankung auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Behinderung sich oder andere ernstlich und erheblich gefährden, nach dieser Rechtslage weder in einem geschlossenen Bereich angehalten noch sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden dürfen, mag unbefriedigend sein; die Änderung einer solchen Rechtslage ist aber nicht Sache der Rechtsprechung, sondern Aufgabe des Gesetzgebers (SZ 40/154; SZ 45/41 und 90; JBl 1974, 99; EvBl 1975/148; JBl 1979, 382; SZ 54/120; ÖBl 1984, 14 ua).
Der Rechtsmittelwerber beruft sich ausschließlich darauf, daß eine sofortige Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung von ärztlicher Seite in keiner Weise vertretbar wäre, weil der Patient ohne fremde Hilfe und auch ohne regelmäßige ärztliche Betreuung nicht einmal für kurze Zeit lebensfähig wäre und sich derzeit außerhalb der geschlossenen Abteilung des Landes-Nervenkrankenhauses Hall in Tirol keinerlei Möglichkeit einer entsprechenden Betreuung, Versorgung und Behandlung des Patienten ergebe, so daß die sofortige Entlassung durch den Arzt gegen das Strafgesetz und das Ärztegesetz verstieße. Dem ist folgendes zu erwidern:
Die - im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtslage zwingend notwendige - Entscheidung, daß die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt (§ 2 UbG) unzulässig ist, kann gewiß nicht bedeuten, daß der völlig hilflose geistig Behinderte, um den sich nach der Aktenlage sonst niemand kümmert, auf die Straße gestellt und damit dem sicheren Verderben preisgegeben werden dürfte. Die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellte (JAB 1202 BlgNR 17.GP 3) Regelung der "zivilrechtlichen Voraussetzungen der Aufenthaltsbestimmung für psychisch Kranke und behinderte Menschen im Rahmen des Sachwalterrechts", wobei dem Sachwalter nach § 273 ABGB sowie dem Pflegschaftsgericht weitergehende Überwachungsbefugnisse eingeräumt werden sollen, steht freilich noch aus. Soweit nicht dennoch das Erstgericht im Zuge pflegschaftsbehördlicher Maßnahmen eine anderweitige Betreuung des Behinderten anordnen sollte, müßte der Betroffene, welcher ohne Zweifel nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu beschaffen, und ihn offenbar auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält, sich also in einer Notlage im Sinne des Tiroler Sozialhilfegesetzes LGBl 1973/105 befindet, den nach diesem Gesetz zuständigen Organen zur Betreuung übergeben werden. Das genannte Gesetz sieht ausdrücklich auch eine Hilfe für pflegebedürftige Personen vor (§ 5 Abs 1 lit d und Abs 5).Die - im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtslage zwingend notwendige - Entscheidung, daß die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt (Paragraph 2, UbG) unzulässig ist, kann gewiß nicht bedeuten, daß der völlig hilflose geistig Behinderte, um den sich nach der Aktenlage sonst niemand kümmert, auf die Straße gestellt und damit dem sicheren Verderben preisgegeben werden dürfte. Die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellte (JAB 1202 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 3) Regelung der "zivilrechtlichen Voraussetzungen der Aufenthaltsbestimmung für psychisch Kranke und behinderte Menschen im Rahmen des Sachwalterrechts", wobei dem Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB sowie dem Pflegschaftsgericht weitergehende Überwachungsbefugnisse eingeräumt werden sollen, steht freilich noch aus. Soweit nicht dennoch das Erstgericht im Zuge pflegschaftsbehördlicher Maßnahmen eine anderweitige Betreuung des Behinderten anordnen sollte, müßte der Betroffene, welcher ohne Zweifel nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu beschaffen, und ihn offenbar auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält, sich also in einer Notlage im Sinne des Tiroler Sozialhilfegesetzes LGBl 1973/105 befindet, den nach diesem Gesetz zuständigen Organen zur Betreuung übergeben werden. Das genannte Gesetz sieht ausdrücklich auch eine Hilfe für pflegebedürftige Personen vor (Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz 5,).
Dem Revisionsrekurs mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.