Rechtssatz RS0075811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075811
Entscheidungsdatum
27.05.1992
Rechtssatz
Die - im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtslage zwingend notwendige - Entscheidung, daß die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt (§ 2 UbG) unzulässig ist, kann gewiß nicht bedeuten, daß der völlig hilflose geistig Behinderte, um den sich nach der Aktenlage sonst niemand kümmert, auf die Straße gestellt und damit dem sicheren Verderben preisgegeben werden dürfte. (Hier: Notlage im Sinne des Tir SozialhilfeG LBGl 1973/105, das ausdrücklich auch eine Hilfe für pflegebedürftige Personen vorsieht (§ 5 Abs 1 lit d und Abs 5)).Die - im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtslage zwingend notwendige - Entscheidung, daß die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt (Paragraph 2, UbG) unzulässig ist, kann gewiß nicht bedeuten, daß der völlig hilflose geistig Behinderte, um den sich nach der Aktenlage sonst niemand kümmert, auf die Straße gestellt und damit dem sicheren Verderben preisgegeben werden dürfte. (Hier: Notlage im Sinne des Tir SozialhilfeG LBGl 1973/105, das ausdrücklich auch eine Hilfe für pflegebedürftige Personen vorsieht (Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz 5,)).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 541/91
Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 541/91
Veröff: SZ 64/131 = ÖA 1992,60
- 4 Ob 542/91
Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 542/91
Veröff: JBl 1992,106 = NZ 1992,270 = ÖA 1992,92
- 8 Ob 587/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 8 Ob 587/91
- 8 Ob 593/91
Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 593/91
- 7 Ob 550/92
Entscheidungstext OGH 07.05.1992 7 Ob 550/92
Beisatz: Hier: NÖ SozialhilfeG. (T1)
- 7 Ob 555/92
Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 555/92
- 6 Ob 546/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 6 Ob 546/92
nur: Die - im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtslage zwingend notwendige - Entscheidung, daß die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt (§ 2 UbG) unzulässig ist, kann gewiß nicht bedeuten, daß der völlig hilflose geistig Behinderte, um den sich nach der Aktenlage sonst niemand kümmert, auf die Straße gestellt und damit dem sicheren verderben preisgegeben werden dürfte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075811
Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB00541_9100000_003