Der Revisionsrekurs der Sachwalterin ist zwar nicht im Ergebnis, wohl aber im Eventualbegehren berechtigt, nach welchem auszusprechen sei, daß das Erstgericht nicht "ermächtigt" sei, die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt bzw Abteilung anzuordnen oder zu genehmigen.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.1.1987, 1 Ob 709/86 (SZ 60/12), ist zur Zeit der Rechtslage vor dem Unterbringungsgesetz, das mit 1.1.1991 in Kraft getreten ist, ergangen. Da nach § 3 Z 1 UbG in einer "Anstalt" - das sind nach § 2 leg cit Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden - nur untergebracht werden darf, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, besteht nunmehr keine gesetzliche Möglichkeit mehr, für eine behinderte Person, die nicht auch an einer psychischen Krankheit leidet, die Unterbringung in einer Anstalt für Geisteskranke unter Hinweis auf § 282 Satz 2 ABGB als erforderliche Personenfürsorge anzuordnen. Geistig Behinderte dürfen vielmehr nur dann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Idiotie ist keine Erkrankung in diesem Sinn. Eine über die geistige Behinderung vom Grade einer Idiotie hinausgehende Geistes- oder Gemütskrankheit ist nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen beim Betroffenen nicht erwiesen.Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.1.1987, 1 Ob 709/86 (SZ 60/12), ist zur Zeit der Rechtslage vor dem Unterbringungsgesetz, das mit 1.1.1991 in Kraft getreten ist, ergangen. Da nach Paragraph 3, Ziffer eins, UbG in einer "Anstalt" - das sind nach Paragraph 2, leg cit Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden - nur untergebracht werden darf, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, besteht nunmehr keine gesetzliche Möglichkeit mehr, für eine behinderte Person, die nicht auch an einer psychischen Krankheit leidet, die Unterbringung in einer Anstalt für Geisteskranke unter Hinweis auf Paragraph 282, Satz 2 ABGB als erforderliche Personenfürsorge anzuordnen. Geistig Behinderte dürfen vielmehr nur dann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Idiotie ist keine Erkrankung in diesem Sinn. Eine über die geistige Behinderung vom Grade einer Idiotie hinausgehende Geistes- oder Gemütskrankheit ist nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen beim Betroffenen nicht erwiesen.
Eine analoge Anwendung des Unterbringungsgesetzes auf bloß geistig Behinderte kommt mangels Vorliegens einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer nicht gewollten Gesetzeslücke, nicht in Frage (vgl JBl 1992, 106, 7 Ob 590/91). Daß geistig Behinderte ohne Symptome einer psychischen Erkrankung auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Behinderung sich oder andere ernstlich oder erheblich gefährden, nach der gegebenen Rechtslage weder in einem geschlossenen Bereich angehalten noch sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden dürfen, mag unbefriedigend sein; doch ist die Änderung einer solchen Rechtslage nicht Sache der Rechtsprechung. Auf die sich aufdrängende Frage, ob das vom Sachwalter gestellte Rechtsmittelbegehren dem Wohl des Behinderten dient, wird noch im folgenden eingegangen.Eine analoge Anwendung des Unterbringungsgesetzes auf bloß geistig Behinderte kommt mangels Vorliegens einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer nicht gewollten Gesetzeslücke, nicht in Frage vergleiche JBl 1992, 106, 7 Ob 590/91). Daß geistig Behinderte ohne Symptome einer psychischen Erkrankung auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Behinderung sich oder andere ernstlich oder erheblich gefährden, nach der gegebenen Rechtslage weder in einem geschlossenen Bereich angehalten noch sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden dürfen, mag unbefriedigend sein; doch ist die Änderung einer solchen Rechtslage nicht Sache der Rechtsprechung. Auf die sich aufdrängende Frage, ob das vom Sachwalter gestellte Rechtsmittelbegehren dem Wohl des Behinderten dient, wird noch im folgenden eingegangen.
Die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt iS des § 2 UbG ist daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes auch nicht als letzte Möglichkeit zulässig.Die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt iS des Paragraph 2, UbG ist daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes auch nicht als letzte Möglichkeit zulässig.
Dies bedeutet aber nicht, daß der völlig hilflose Patient auf die Straße gestellt und damit dem sicheren Verderben preisgegeben werden dürfte. Wie schon von der zweiten Instanz ausgeführt wurde, gibt es auch im Bereich des Bundeslandes Niederösterreich ein Sozialhilfegesetz, und es umfaßt die Sozialhilfe nach § 1 Abs 2 lit b leg cit. Auch Hilfe für behinderte Menschen, soweit sie - § 2 Abs 2 SHG - nicht von anderer Seite geleistet wird. Nach § 21 a NÖ-SHG kann behinderten Arbeitnehmern, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens nicht imstande sind, ein selbständiges Leben zu führen, Hilfe durch Unterbringung in geeigneten Einrichtungen gewährt werden; welche Einrichtungen unter Sozialhilfeeinrichtungen zu verstehen sind, wird im § 45 NÖ-SHG näher ausgeführt. Dem Rekursgericht ist daher hinsichtlich der dem Erstgericht erteilten Aufträge zum Auffinden einer geeigneten Lösung für den Patienten beizupflichten, insbesondere auch darin, daß es Pflicht des Sachwalters ist, im Rahmen der ihm obliegenden Personenfürsorge eine Lösung für den von ihm vertretenen Behinderten zu finden und daß sich ein Sachwalter nicht darauf zurückziehen kann, den derzeitigen Zustand zu beseitigen und damit in Kauf zu nehmen, daß der ihm anvertraute Behinderte ohne die für seine weitere Existenz notwendige Betreuung bleibt.Dies bedeutet aber nicht, daß der völlig hilflose Patient auf die Straße gestellt und damit dem sicheren Verderben preisgegeben werden dürfte. Wie schon von der zweiten Instanz ausgeführt wurde, gibt es auch im Bereich des Bundeslandes Niederösterreich ein Sozialhilfegesetz, und es umfaßt die Sozialhilfe nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, leg cit. Auch Hilfe für behinderte Menschen, soweit sie - Paragraph 2, Absatz 2, SHG - nicht von anderer Seite geleistet wird. Nach Paragraph 21, a NÖ-SHG kann behinderten Arbeitnehmern, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens nicht imstande sind, ein selbständiges Leben zu führen, Hilfe durch Unterbringung in geeigneten Einrichtungen gewährt werden; welche Einrichtungen unter Sozialhilfeeinrichtungen zu verstehen sind, wird im Paragraph 45, NÖ-SHG näher ausgeführt. Dem Rekursgericht ist daher hinsichtlich der dem Erstgericht erteilten Aufträge zum Auffinden einer geeigneten Lösung für den Patienten beizupflichten, insbesondere auch darin, daß es Pflicht des Sachwalters ist, im Rahmen der ihm obliegenden Personenfürsorge eine Lösung für den von ihm vertretenen Behinderten zu finden und daß sich ein Sachwalter nicht darauf zurückziehen kann, den derzeitigen Zustand zu beseitigen und damit in Kauf zu nehmen, daß der ihm anvertraute Behinderte ohne die für seine weitere Existenz notwendige Betreuung bleibt.