Rechtssatz RS0075806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075806
Entscheidungsdatum
09.09.1992
Rechtssatz
Im Hinblick auf die eindeutig zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, nur die Aufnahme psychisch Kranker in Anstalten gemäß § 2 UbG zu gestatten, kommt mangels Vorliegens einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer nicht gewollten Lücke, eine analoge Anwendung des UbG auf bloß geistig Behinderte nicht in Frage; dies umso weniger, als auch Art 2 Abs 1 Z 5 des am 01.01.1991 in Kraft getretenen B-VG vom 29.11.1988 BGBl 1988/684 über den Schutz der persönlichen Freiheit im gegebenen Zusammenhang eine Entziehung der persönlichen Freiheit auf die gesetzlich vorgesehene Weise nur für Menschen vorsieht, die wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährden, nicht aber für geistig Behinderte, auf die das gleiche zutrifft.Im Hinblick auf die eindeutig zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, nur die Aufnahme psychisch Kranker in Anstalten gemäß Paragraph 2, UbG zu gestatten, kommt mangels Vorliegens einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer nicht gewollten Lücke, eine analoge Anwendung des UbG auf bloß geistig Behinderte nicht in Frage; dies umso weniger, als auch Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, des am 01.01.1991 in Kraft getretenen B-VG vom 29.11.1988 BGBl 1988/684 über den Schutz der persönlichen Freiheit im gegebenen Zusammenhang eine Entziehung der persönlichen Freiheit auf die gesetzlich vorgesehene Weise nur für Menschen vorsieht, die wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährden, nicht aber für geistig Behinderte, auf die das gleiche zutrifft.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 541/91
Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 541/91
Veröff: SZ 64/131 = ÖA 1992,60
- 4 Ob 542/91
Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 542/91
Veröff: JBl 1992,106 = NZ 1992,270 = ÖA 1992,92
- 8 Ob 587/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 8 Ob 587/91
- 8 Ob 593/91
Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 593/91
- 7 Ob 555/92
Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 555/92
- 6 Ob 546/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 6 Ob 546/92
- 2 Ob 566/92
Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 566/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075806
Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB00541_9100000_002