Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin verweist zunächst zutreffend darauf, dass in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit überblickbar - nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend angesehen wurden, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Eine ohne Rechtsanspruch unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit stellt daher kein regelmäßiges Einkommen des Unterhaltsschuldners dar (6 Ob 5/04k). Die bloße Feststellung des Erstgerichtes, „die Mutter müsse nach eigenen Angaben für die von ihr mitbewohnte Wohnung keine Miete bezahlen" rechtfertigt daher noch nicht die Berücksichtigung einer fiktiven Mietzinsersparnis oder eines entsprechenden Sachbezuges als unterhaltsrelevantes Einkommen der Unterhaltsschuldnerin.
Strittig ist im Revisionsrekursverfahren auch die Höhe der von der Revisionsrekurswerberin im relevanten Zeitraum ab 1. 1. 2002 bezogenen und in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehenden Sozialhilfeleistungen. Während die Revisionsrekurswerberin davon ausgeht, dass lediglich der Richtsatz für Sozialhilfe in Höhe von EUR 390, nicht jedoch darüber hinausgehende Mietzuschüsse und Heizbeihilfen als zweckgebundene Unterstützungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen seien, vertritt der Jugendwohlfahrtsträger in seiner Revisionsrekursbeantwortung demgegenüber die Auffassung, dass auch Heizbeihilfe und Mietzuschuss als Einkünfte zu berücksichtigen seien. Die Revisionsrekurswerberin habe für den Zeitraum vom 7. 2. 2003 bis 6. 5. 2003 insgesamt EUR 2.585,70 an Sozialhilfe für sich und den bei ihr lebenden minderjährigen Alexander erhalten. Es seien ihr daher für den eigenen Lebensbedarf zumindest EUR 560 (monatlich) an Sozialhilfe zur Verfügung gestanden, sodass sie in der Lage gewesen sei, den zugesprochenen Unterhalt zu leisten.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Daher wurden in der Rechtsprechung die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (RIS-Justiz RS0047456 [T 5, T 11]; RS0047465; RS0080395). Die Sozialhilfe hat ebenso wie eine Ausgleichszulage oder Notstandshilfe subsidiären fürsorgerechtlichen Charakter und soll die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Eine Sozialhilfezahlung fällt in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dient nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs, weshalb sie ebenso wie die Notstandshilfe oder die Ausgleichszulage als Einkommen der Bemessungsgrundlage zugrundezulegen ist (1 Ob 550/94 mwN). Es ist dabei entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht nur der Richtsatz, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen (vgl 3 Ob 250/97d). Übereinstimmung besteht zwischen den Parteien darin, dass nur der auf die Mutter und nicht auch der auf ihren minderjährigen Sohn entfallende Anteil an Sozialhilfeleistungen bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist (vgl ebenfalls 3 Ob 250/97d).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Daher wurden in der Rechtsprechung die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (RIS-Justiz RS0047456 [T 5, T 11]; RS0047465; RS0080395). Die Sozialhilfe hat ebenso wie eine Ausgleichszulage oder Notstandshilfe subsidiären fürsorgerechtlichen Charakter und soll die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Eine Sozialhilfezahlung fällt in die freie Verfügbarkeit des Beziehers und dient nicht der Abgeltung eines bestimmten Sonderbedarfs, weshalb sie ebenso wie die Notstandshilfe oder die Ausgleichszulage als Einkommen der Bemessungsgrundlage zugrundezulegen ist (1 Ob 550/94 mwN). Es ist dabei entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht nur der Richtsatz, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen vergleiche 3 Ob 250/97d). Übereinstimmung besteht zwischen den Parteien darin, dass nur der auf die Mutter und nicht auch der auf ihren minderjährigen Sohn entfallende Anteil an Sozialhilfeleistungen bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist vergleiche ebenfalls 3 Ob 250/97d).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen keine ausreichenden Feststellungen über die genaue Höhe der von der Mutter für ihren Lebensbedarf im relevanten Zeitraum ab 1. 1. 2002 bezogenen Sozialhilfeleistungen vor. Das Erstgericht hat zwar Feststellungen über die Höhe der von der Mutter im Zeitraum vom 8. 1. 2002 bis 6. 5. 2003 insgesamt bezogenen Sozialhilfeleistungen getroffen, der Anteil der davon auf den Lebensbedarf der Mutter entfallenden Leistungen lässt sich diesen Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Die Mutter hat dazu angegeben, sie habe in der Zeit vom 1. 12. 2001 bis 28. 1. 2003 von der Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Sozialhilfe von EUR 526 monatlich und ab Februar 2003 von der Magistratsabteilung 12 (Wien Sozial) eine Aushilfe von EUR 624,86 monatlich für sich und den minderjährigen Alexander erhalten (vgl ON 14 und ON 25). In ihrem Vermögensbekenntnis vom 24. 6. 2003 (ON 29) gab sie an, dass die Sozialhilfe ab 1. 7. 2003 nur noch EUR 390 monatlich betrage. Aus der von ihr mit ihrem Rekurs (ON 59) vorgelegten Bestätigung vom 4. 3. 2005 ergibt sich aber wiederum, dass die Mutter zuletzt Sozialhilfe inklusive Mietzuschuss und Heizbeihilfe in Höhe von EUR 634,74 monatlich bezogen hat.Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen keine ausreichenden Feststellungen über die genaue Höhe der von der Mutter für ihren Lebensbedarf im relevanten Zeitraum ab 1. 1. 2002 bezogenen Sozialhilfeleistungen vor. Das Erstgericht hat zwar Feststellungen über die Höhe der von der Mutter im Zeitraum vom 8. 1. 2002 bis 6. 5. 2003 insgesamt bezogenen Sozialhilfeleistungen getroffen, der Anteil der davon auf den Lebensbedarf der Mutter entfallenden Leistungen lässt sich diesen Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Die Mutter hat dazu angegeben, sie habe in der Zeit vom 1. 12. 2001 bis 28. 1. 2003 von der Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Sozialhilfe von EUR 526 monatlich und ab Februar 2003 von der Magistratsabteilung 12 (Wien Sozial) eine Aushilfe von EUR 624,86 monatlich für sich und den minderjährigen Alexander erhalten vergleiche ON 14 und ON 25). In ihrem Vermögensbekenntnis vom 24. 6. 2003 (ON 29) gab sie an, dass die Sozialhilfe ab 1. 7. 2003 nur noch EUR 390 monatlich betrage. Aus der von ihr mit ihrem Rekurs (ON 59) vorgelegten Bestätigung vom 4. 3. 2005 ergibt sich aber wiederum, dass die Mutter zuletzt Sozialhilfe inklusive Mietzuschuss und Heizbeihilfe in Höhe von EUR 634,74 monatlich bezogen hat.
Erst nach Vorliegen entsprechender Feststellungen über die genaue Höhe der von der Mutter im verfahrensrelevanten Zeitraum ab 1. 1. 2002 für ihren Lebensbedarf bezogenen Sozialhilfeleistungen wird die weitere Frage, ob sie zumutbarerweise eine Geldunterhaltsleistung für die beiden Kinder erbringen konnte, beantwortet werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dienen die Bestimmungen der EO als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung. Die Grenze des § 291b EO kann jedoch im Hinblick auf § 292b EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach § 291b EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern es haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (ÖA 2003, 272/U 402 mwN). Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass ein der Mutter verbleibendes Einkommen von lediglich EUR 270 monatlich selbst unter der Annahme, dass sie sich den Wohnungsaufwand als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten ersparen konnte, jedenfalls unter dieser zumutbaren Belastungsgrenze gelegen wäre (vgl 3 Ob 4/03i; 5 Ob 48/04a), wobei bei Nicole auch zu berücksichtigen ist, dass sie selbst sogar ein höheres Taschen- und Versorgungsgeld bezogen hat.Erst nach Vorliegen entsprechender Feststellungen über die genaue Höhe der von der Mutter im verfahrensrelevanten Zeitraum ab 1. 1. 2002 für ihren Lebensbedarf bezogenen Sozialhilfeleistungen wird die weitere Frage, ob sie zumutbarerweise eine Geldunterhaltsleistung für die beiden Kinder erbringen konnte, beantwortet werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dienen die Bestimmungen der EO als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung. Die Grenze des Paragraph 291 b, EO kann jedoch im Hinblick auf Paragraph 292 b, EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach Paragraph 291 b, EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern es haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (ÖA 2003, 272/U 402 mwN). Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass ein der Mutter verbleibendes Einkommen von lediglich EUR 270 monatlich selbst unter der Annahme, dass sie sich den Wohnungsaufwand als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten ersparen konnte, jedenfalls unter dieser zumutbaren Belastungsgrenze gelegen wäre vergleiche 3 Ob 4/03i; 5 Ob 48/04a), wobei bei Nicole auch zu berücksichtigen ist, dass sie selbst sogar ein höheres Taschen- und Versorgungsgeld bezogen hat.
Aus den dargelegten Gründen waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie dem Unterhaltsfestsetzungsantrag stattgaben, aufzuheben, und es war dem Erstgericht insoweit eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.