Begründung:
Der Vater des Pflegebefohlenen, Thomas B*****, wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 29. 11. 2001 (ON 31) zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von ATS 2.900,-- (EUR 210,75) an den Mj. Manuel verpflichtet. Dem lag ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von ATS 20.540,-- (EUR 1.492,70) zugrunde, aus dem noch Sorgepflichten für vier weitere Kinder zu bestreiten waren.
Am 25. 3. 2003 beantragte der Vater die rückwirkende Herabsetzung der geschuldeten Unterhaltsleistung auf monatlich EUR 100,-- , weil er (als Paketzusteller bei der Österr. Post AG) Gehaltseinbußen erlitten habe und nur mehr EUR 1.182,-- im Monat verdiene.
Das Erstgericht setzte auf Grund dieses Antrags den zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag ab 1. 1. 2002 mit monatlich EUR 167,-- fest. Es ging dabei von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Vaters von 1.285,38 netto und vier weiteren Sorgepflichten des Thomas B***** aus, nämlich für die am 19. 9. 1985 geborene Sabrina P*****, die am 21. 8. 1991 geborene Yvonne B*****, den am 9. 9. 1995 geborenen Stefan M***** und die am 2. 3. 1997 geborene Angelina B*****. Thomas B***** ist seit 17. 11. 2000 mit Susanne B***** verheiratet, die seit längerer Zeit arbeitslos ist und im Zeitpunkt der Entscheidung ein Arbeitslosengeld von monatlich EUR 692,28 bezog.
Das vom unterhaltspflichtigen Vater angerufene Rekursgericht setzte den von ihm an den Mj. Manuel zu leistenden Unterhaltsbeitrag ab 1. 1. 2001 mit monatlich EUR 130,-- fest. Es stellte (bei sonst gleich gebliebenen Entscheidungsgrundlagen) das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen mit EUR 1.300,-- monatlich (12 mal im Jahr) fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Das Erstgericht habe die Anteile der fünf Kinder des Thomas B***** am zur Verfügung stehenden Einkommen richtig ermittelt, nämlich mit 16 % für Sabrina P*****, mit je 14 % für Manuel B***** und Yvonne B*****, und mit je 11 % für Stefan M***** und Angelina B*****. Nach der Prozentsatzmethode würden sich gerundet Unterhaltsbeiträge von EUR 208,-- (für Sabrina), je EUR 182,-- (für Manuel und Yvonne) und je EUR 143,-- (für Stefan und Angelina) ergeben. Die Summe der Unterhaltsansprüche betrüge EUR 858,--.
Nun treffe es zu, dass das Rekursgericht bisher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, bei einer Vielzahl von Sorgepflichten müssten dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls EUR 500,-- im Monat für die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse bleiben. Der unpfändbare Freibetrag nach § 291b EO (das "Unterhaltsexistenzminimum") sei zwar eine erste Orientierungshilfe (niedrigstes Unterhaltsexistenzminimum im Jahr 2003 EUR 482,25, wenn der Unterhaltspflichtige Sonderzahlungen erhält, ohne Sonderzahlungen EUR 562,50 pro Monat), aber keine absolute Untergrenze. Gemäß § 292b EO könne der unpfändbare Betrag noch weiter herabgesetzt werden. Würde man die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Höhe nach immer auf das Unterhaltsexistenzminimum beschränken, so wäre ein Anwendungsfall des § 292b Z 1 EO gar nicht denkbar, weil es in Summe keine laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen geben könnte, die durch das Unterhaltsexistenzminimum nicht gedeckt sein sollten. Auch der Oberste Gerichtshof habe in seiner älteren Rechtsprechung, aber auch noch in neuester Zeit die Auffassung vertreten, das Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO könne nicht als absolute Belastbarkeitsgrenze angesehen werden (6 Ob 285/97y; zuletzt 3 Ob 4/03i).Nun treffe es zu, dass das Rekursgericht bisher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, bei einer Vielzahl von Sorgepflichten müssten dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls EUR 500,-- im Monat für die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse bleiben. Der unpfändbare Freibetrag nach Paragraph 291 b, EO (das "Unterhaltsexistenzminimum") sei zwar eine erste Orientierungshilfe (niedrigstes Unterhaltsexistenzminimum im Jahr 2003 EUR 482,25, wenn der Unterhaltspflichtige Sonderzahlungen erhält, ohne Sonderzahlungen EUR 562,50 pro Monat), aber keine absolute Untergrenze. Gemäß Paragraph 292 b, EO könne der unpfändbare Betrag noch weiter herabgesetzt werden. Würde man die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Höhe nach immer auf das Unterhaltsexistenzminimum beschränken, so wäre ein Anwendungsfall des Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO gar nicht denkbar, weil es in Summe keine laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen geben könnte, die durch das Unterhaltsexistenzminimum nicht gedeckt sein sollten. Auch der Oberste Gerichtshof habe in seiner älteren Rechtsprechung, aber auch noch in neuester Zeit die Auffassung vertreten, das Unterhaltsexistenzminimum gemäß Paragraph 291 b, EO könne nicht als absolute Belastbarkeitsgrenze angesehen werden (6 Ob 285/97y; zuletzt 3 Ob 4/03i).
Andererseits habe sich in jüngster Zeit (ausgehend von in Konkurs verfallenen Unterhaltspflichtigen, 1 Ob 191/01x) eine Rechtsprechung entwickelt, wonach das Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO in der Tat eine absolute Untergrenze für die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen darstelle (zuletzt etwa 6 Ob 284/02m).Andererseits habe sich in jüngster Zeit (ausgehend von in Konkurs verfallenen Unterhaltspflichtigen, 1 Ob 191/01x) eine Rechtsprechung entwickelt, wonach das Unterhaltsexistenzminimum gemäß Paragraph 291 b, EO in der Tat eine absolute Untergrenze für die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen darstelle (zuletzt etwa 6 Ob 284/02m).
Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.300,-- (12 mal pro Jahr) wäre ein Betrag von EUR 686,25 unpfändbar (Tabelle 2bm). Die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten zur Verfügung stehende Differenz betrüge EUR 613,75 oder 71,5 % der Gesamtunterhaltslast nach der Prozentsatzmethode (EUR 858,--). Kein anderes Ergebnis erhielte man, wenn man die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf 14 Monate (fiktive Sonderzahlungen) aufteilt. Nach der Tabelle 2am wären von EUR 1.114,29 (EUR 1.300,-- : 14 x 12) EUR 585,08 unpfändbar, die abschöpfbare Differenz betrüge EUR 529,21, dies aber 14-mal jährlich. 14 x EUR 529,21 seien EUR 7.408,88 oder (: 12) etwa EUR 617,-- pro Monat. EUR 617,-- entsprächen 71,96 % der gesamten Unterhaltsansprüche nach der Prozentsatzmethode (EUR 858,--).
Für den Mj. Manuel bedeute dies, dass auch er nur 72 % des nach der Prozentsatzmethode ermittelten Anspruchs (EUR 182,--) erhalten könne, rechnerisch also EUR 131,04 monatlich.
Das Rekursgericht orientiere sich bei der vorliegenden Entscheidung an der neuen Rechtsprechung (auch 1 Ob 38/02y, 1 Ob 242/02y), gebe aber zu bedenken, dass bei Zugrundelegung des Unterhaltsexistenzminimums als absolute Belastbarkeitsgrenze die ohnedies niedrigen monatlichen Unterhaltsbeiträge verhältnismäßig mehr gekürzt werden, als der Unterhaltspflichtige Abstriche bei der eigenen Lebensführung machen muss. So blieben etwa im vorliegenden Fall für den 14-jährigen Manuel B***** EUR 130,-- bei einem Regelbedarf von EUR 293,--, mithin nur 44,4 % des Regelbedarfs, dem Vater hingegen EUR 686,25, also rund 95 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach dem ASVG (EUR 643,54 x 14 : 12 abzüglich 3,75 % Krankenversicherungsbeitrag). Bei besser verdienenden Unterhaltspflichtigen mit vielen Sorgepflichten steige das Unterhaltsexistenzminimum (relativ gesehen) erheblich stärker an als der Anteil jedes einzelnen Unterhaltsberechtigten an der abschöpfbaren Differenz zwischen Unterhaltsbemessungsgrundlage und Unterhaltsexistenzminimum. Problematisch sei auch die völlige Aushöhlung des Anwendungsbereiches des § 292b EO.Das Rekursgericht orientiere sich bei der vorliegenden Entscheidung an der neuen Rechtsprechung (auch 1 Ob 38/02y, 1 Ob 242/02y), gebe aber zu bedenken, dass bei Zugrundelegung des Unterhaltsexistenzminimums als absolute Belastbarkeitsgrenze die ohnedies niedrigen monatlichen Unterhaltsbeiträge verhältnismäßig mehr gekürzt werden, als der Unterhaltspflichtige Abstriche bei der eigenen Lebensführung machen muss. So blieben etwa im vorliegenden Fall für den 14-jährigen Manuel B***** EUR 130,-- bei einem Regelbedarf von EUR 293,--, mithin nur 44,4 % des Regelbedarfs, dem Vater hingegen EUR 686,25, also rund 95 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach dem ASVG (EUR 643,54 x 14 : 12 abzüglich 3,75 % Krankenversicherungsbeitrag). Bei besser verdienenden Unterhaltspflichtigen mit vielen Sorgepflichten steige das Unterhaltsexistenzminimum (relativ gesehen) erheblich stärker an als der Anteil jedes einzelnen Unterhaltsberechtigten an der abschöpfbaren Differenz zwischen Unterhaltsbemessungsgrundlage und Unterhaltsexistenzminimum. Problematisch sei auch die völlige Aushöhlung des Anwendungsbereiches des Paragraph 292 b, EO.
Das Rekursgericht sprach in dieser Entscheidung aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Frage, ob das Rechenergebnis nach § 291b EO in Zukunft tatsächlich in allen Fällen die absolute Belastbarkeitsgrenze für die Unterhaltspflichtigen sein soll oder ob nach wie vor - wie bisher auch (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 270) - von Rechenergebnissen losgelöst eine darunter liegende maximale Belastbarkeitsgrenze des Unterhaltspflichtigen angenommen werden kann (um etwa das Verhältnis Unterhaltsbeitrag/Regelbedarfssatz zu den dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden monatlichen Beträgen/Ausgleichszulagenrichtsatz) einigermaßen wahren zu können, stelle nämlich eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar.Das Rekursgericht sprach in dieser Entscheidung aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Frage, ob das Rechenergebnis nach Paragraph 291 b, EO in Zukunft tatsächlich in allen Fällen die absolute Belastbarkeitsgrenze für die Unterhaltspflichtigen sein soll oder ob nach wie vor - wie bisher auch vergleiche Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 270) - von Rechenergebnissen losgelöst eine darunter liegende maximale Belastbarkeitsgrenze des Unterhaltspflichtigen angenommen werden kann (um etwa das Verhältnis Unterhaltsbeitrag/Regelbedarfssatz zu den dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden monatlichen Beträgen/Ausgleichszulagenrichtsatz) einigermaßen wahren zu können, stelle nämlich eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes hat die Jugendabteilung der BH Tulln in Vertretung des Pflegebefohlenen Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, sie so abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Dem Unterhaltspflichtigen wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesem Revisionsrekurs zu äußern; er hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung sinngemäß die Bestätigung der rekursgerichtlichen Entscheidung beantragt.