Die Revision des Beklagten ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch mangels erheblicher Rechsfrage unzulässig.
Nach dem von Österreich (und auch der Schweiz) ratifizierten Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen, BGBl 1961/293) bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes (hier: Österreich), ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann (Art 1 Abs 1). Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner, den Umfang und sämtlicheNach dem von Österreich (und auch der Schweiz) ratifizierten Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen, BGBl 1961/293) bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes (hier: Österreich), ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann (Artikel eins, Absatz eins,). Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner, den Umfang und sämtliche
Voraussetzungen des Anspruches (RIS-Justiz RS0106532; 6 Ob 285/97y =
ZfRV 1998, 35 = ÖA 1998, 173; 10 Ob 2416/96h = ZfRV 1997/118 = ÖA
1998, 26 ua). Da das Übereinkommen stets anzuwenden ist, wenn das maßgebliche Recht das eines Vertragsstaates ist (wie hier das österreichische Recht), spielt es keine Rolle, dass Jugoslawien dem Übereinkommen nicht angehört (1 Ob 98/97 = ZfRV 1997, 204 = ÖA 1998, 115; 7 Ob 290/00y je mwN).
Nach § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Kriterien der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Vaters ist somit als Bemessungsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen. Auch die Belastbarkeitsgrenze bestimmt sich daher nach österreichischem Recht, wonach nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als Richtsatz hiefür die im § 291b EO und der Exekutionsminimumverordnung 1996 für die Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche normierten Pfändungsgrenzen heranzuziehen sind, diese jedoch bei Bedarf zumindest dort, wo dem Kind ein zur Ergänzung fähiger, subsidiär zur Deckung verpflichteter Elternteil zur Verfügung steht, in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden dürfen. Demnach hat dem Verpflichteten nur der Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist. Bei der Festlegung des unpfändbaren Freibetrages besteht ein den Gerichten überlassener Ermessensspielraum. Nach den Bestimmungen der EO haben Unterhaltsforderungen jedenfalls Priorität. Ein pflichtbewusster Unterhaltspflichtiger würde seine Kinder auch an kärglichen Einkommensverhältnissen teilhaben lassen und eine Alimentierung nicht verweigern (6 Ob 97/00h = ÖA 2000, 215; 6 Ob 211/00y je mwN).Nach Paragraph 140, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Kriterien der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Vaters ist somit als Bemessungsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen. Auch die Belastbarkeitsgrenze bestimmt sich daher nach österreichischem Recht, wonach nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als Richtsatz hiefür die im Paragraph 291 b, EO und der Exekutionsminimumverordnung 1996 für die Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche normierten Pfändungsgrenzen heranzuziehen sind, diese jedoch bei Bedarf zumindest dort, wo dem Kind ein zur Ergänzung fähiger, subsidiär zur Deckung verpflichteter Elternteil zur Verfügung steht, in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO unterschritten werden dürfen. Demnach hat dem Verpflichteten nur der Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist. Bei der Festlegung des unpfändbaren Freibetrages besteht ein den Gerichten überlassener Ermessensspielraum. Nach den Bestimmungen der EO haben Unterhaltsforderungen jedenfalls Priorität. Ein pflichtbewusster Unterhaltspflichtiger würde seine Kinder auch an kärglichen Einkommensverhältnissen teilhaben lassen und eine Alimentierung nicht verweigern (6 Ob 97/00h = ÖA 2000, 215; 6 Ob 211/00y je mwN).
Abgesehen davon, dass sich das für den Beklagten aktuelle betreibungsrechtliche Existenzminimum nach schweizerischem Recht nicht ohne weiteres auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Art ermitteln lässt, weil kantonale Unterschiede bestehen und verschiedene Zuschläge zum Grundbetrag (Mietzins, Heizungskosten usw) vorgesehen sind, ist es für die hier vorzunehmende Unterhaltsbemessung auch nicht ausschlaggebend. Im Übrigen wird auch in der Schweiz die Ansicht vertreten, dass zu Gunsten des Unterhaltsgläubigers bei Lohnpfändungen zur Deckung dessen Notbedarfes in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden kann (BGE 111 III 15; Hegnauer, Das Familienrecht, Rz 64 zu Art 289 Schweizerisches Zivilgesetzbuch).Abgesehen davon, dass sich das für den Beklagten aktuelle betreibungsrechtliche Existenzminimum nach schweizerischem Recht nicht ohne weiteres auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Art ermitteln lässt, weil kantonale Unterschiede bestehen und verschiedene Zuschläge zum Grundbetrag (Mietzins, Heizungskosten usw) vorgesehen sind, ist es für die hier vorzunehmende Unterhaltsbemessung auch nicht ausschlaggebend. Im Übrigen wird auch in der Schweiz die Ansicht vertreten, dass zu Gunsten des Unterhaltsgläubigers bei Lohnpfändungen zur Deckung dessen Notbedarfes in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden kann (BGE 111 römisch drei 15; Hegnauer, Das Familienrecht, Rz 64 zu Artikel 289, Schweizerisches Zivilgesetzbuch).
Die Maßgeblichkeit österreichischen Rechts für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen schließt allerdings nicht aus, unter Umständen dessen Lebenshaltungskosten an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen (10 Ob 2416/96h). Der Vater hat jedoch im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet, dass ihn in der Schweiz höhere Lebenshaltungskosten als einen in Österreich lebenden Unterhaltspflichtigen träfen und insoweit keinen rechtsverhindernden Sachverhalt geltend gemacht. Ohne nähere Kenntnis der konkreten Lebenssituation des Vaters an seiner Wohn- und Arbeitsstätte, wozu er - mit Ausnahme seines Einkommens und seiner Sorgepflichten - überhaupt nichts vorgebracht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Auslagen des täglichen Lebens für den Beklagten schon allein deshalb höher sein müssten als in Österreich, weil - nach Ansicht des Beklagten - das Preisniveau für existenznotwendige Bedürfnisse in der Schweiz generell höher sei als in Österreich. Überdies ist der Revisionsantrag derart unbestimmt, dass unklar bleibt, inwieweit die Anfechtung reicht und die zuerkannten Unterhaltsbeiträge bereits in Rechtskraft erwuchsen.
Da die Unterhaltsbemessung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig ist, die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage hier nicht beantwortet zu werden braucht und auch die Revision keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen vermag, war sie als unzulässig zurückzuweisen.