Rechtssatz RS0079861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079861
Entscheidungsdatum
31.08.2006
Rechtssatz
Die Gerichte haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des unpfändbaren Freibetrages. Der Gesetzgeber hat durch § 292b EO zum Ausdruck gebracht, daß Unterhaltsforderungen Priorität genießen.Die Gerichte haben einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des unpfändbaren Freibetrages. Der Gesetzgeber hat durch Paragraph 292 b, EO zum Ausdruck gebracht, daß Unterhaltsforderungen Priorität genießen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 590/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 590/95
- 1 Ob 115/98p
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 115/98p
- 6 Ob 233/00h
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 233/00h
Auch
- 1 Ob 133/01t
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 133/01t
Vgl auch; Beisatz: Die Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag gemäß § 291 EO ist nicht mit der Unterhaltsbemessungsgrundlage gleichzusetzen, sodass der vom Gesetzgeber gemäß § 291 Abs 1 Z 3 EO gewünschte Abzug des Gewerkschaftsbeitrags bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag keine Bedeutung für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat. (T1)
- 6 Ob 184/06m
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 184/06m
Auch; Beisatz: Im Rahmen der vom Gericht nach §291b EO zu treffenden Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete allein lebt oder nicht, mindert doch, wenn sein Ehepartner oder Lebensgefährte sich an den regelmäßigen Fixkosten beteiligt, dies die eigene finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen doch deutlich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079861
Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00590_9500000_001