Der Revisionsrekurs des Kindes ist zulässig und teilweise berechtigt.
Zu Recht wendet sich der Revisionsrekurswerber gegen den Abzug des Gewerkschaftsbeitrags von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Von dieser abzugsfähig sind nur lebens- und existenzwichtige Ausgaben. Nicht abzugsfähig sind nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs insbesondere auch Gewerkschaftsbeiträge (ÖA 1999, 15 uva). Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen, nach denen Gewerkschaftsbeiträge eine Abzugspost bildeten, stammen von einem rekursgerichtlichen Rechtsmittelsenat, nicht aber vom Obersten Gerichtshof, der keine Veranlassung sieht, von der ständigen Judikatur abzugehen. Der Verweis auf § 290 Abs 1 Z 4 EO (S 2 der Rekursentscheidung) ist nicht zielführend, weil die dort genannten Kosten die Vertretung des Arbeitnehmers bei dessen Arbeitstätigkeit betreffen (siehe BlgNR 18. GP, 23), nicht aber Kosten einer Interessenvertretung. Schließlich ist aber auch die Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag gemäß § 291 EO nicht mit der Unterhaltsbemessungsgrundlage gleichzusetzen, sodass der vom Gesetzgeber gemäß § 291 Abs 1 Z 3 EO gewünschte Abzug des Gewerkschaftsbeitrags bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (siehe BlgNR 18. GP, 28; Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung2 44) keine Bedeutung für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat. Addiert man den monatlich vom Vater bezahlten Gewerkschaftsbeitrag von S 163 zum ansonsten richtig errechneten monatlichen Nettobezug von S 20.080, dann ergibt sich eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich S 20.243. Dieses Einkommen und der Umstand, dass die Bedürfnisse des Kindes seit dem Jahre 1993 wesentlich gestiegen sind, rechtfertigen eine Erhöhung der Unterhaltsleistung auf monatlich S 3.650. Mit diesem Unterhalt, der etwas über dem sogenannten "Regelbedarf" gelegen ist (vgl ÖA 2000, 152), nimmt das Kind angemessen an den väterlichen Lebensverhältnissen teil.Zu Recht wendet sich der Revisionsrekurswerber gegen den Abzug des Gewerkschaftsbeitrags von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Von dieser abzugsfähig sind nur lebens- und existenzwichtige Ausgaben. Nicht abzugsfähig sind nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs insbesondere auch Gewerkschaftsbeiträge (ÖA 1999, 15 uva). Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen, nach denen Gewerkschaftsbeiträge eine Abzugspost bildeten, stammen von einem rekursgerichtlichen Rechtsmittelsenat, nicht aber vom Obersten Gerichtshof, der keine Veranlassung sieht, von der ständigen Judikatur abzugehen. Der Verweis auf Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 4, EO (S 2 der Rekursentscheidung) ist nicht zielführend, weil die dort genannten Kosten die Vertretung des Arbeitnehmers bei dessen Arbeitstätigkeit betreffen (siehe BlgNR 18. GP, 23), nicht aber Kosten einer Interessenvertretung. Schließlich ist aber auch die Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag gemäß Paragraph 291, EO nicht mit der Unterhaltsbemessungsgrundlage gleichzusetzen, sodass der vom Gesetzgeber gemäß Paragraph 291, Absatz eins, Ziffer 3, EO gewünschte Abzug des Gewerkschaftsbeitrags bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (siehe BlgNR 18. GP, 28; Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung2 44) keine Bedeutung für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat. Addiert man den monatlich vom Vater bezahlten Gewerkschaftsbeitrag von S 163 zum ansonsten richtig errechneten monatlichen Nettobezug von S 20.080, dann ergibt sich eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich S 20.243. Dieses Einkommen und der Umstand, dass die Bedürfnisse des Kindes seit dem Jahre 1993 wesentlich gestiegen sind, rechtfertigen eine Erhöhung der Unterhaltsleistung auf monatlich S 3.650. Mit diesem Unterhalt, der etwas über dem sogenannten "Regelbedarf" gelegen ist vergleiche ÖA 2000, 152), nimmt das Kind angemessen an den väterlichen Lebensverhältnissen teil.
Dem Revisionsrekurs des Kindes ist daher teilweise Folge zu geben.