Beide Revisionsrekurse sind zulässig und jeweils teilweise auch berechtigt.
1. Zur Frage, ob der mit dem Scheidungsvergleich vom 12. 7. 1991 vereinbarte Ehegattenunterhalt von monatlich 7.300 S Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt ist und zur weiteren Frage, ob dies auch für die hereingebrachten Unterhaltsrückstände gilt:
Es entsprach der älteren ständigen oberstgerichtlichen Judikatur, dass Geldunterhaltsansprüche des nicht verdienenden Elternteils keine Grundlage für die Unterhaltsbemessung des Kindes seien, das sich beim anderen Elternteil befindet. Der erkennende Senat hat dies bei zumindest gehobenen Unterhaltseinnahmen der Mutter aus der zweiten Ehe verneint und ließ das Kind an den Verhältnissen der Mutter dadurch teilhaben, dass der durchsetzbare Taschengeldanspruch der Frau als Einkommen gewertet wurde (6 Ob 2126/96g = JBl 1997, 35). Dieser Auffassung sind andere Senate gefolgt (9 Ob 373/97m; 5 Ob 140/98v). Der 5. Senat ging einen Schritt weiter und qualifizierte Unterhaltsempfänge eines Ehegatten als frei verfügbares Einkommen, das gegenüber Unterhaltsansprüchen von Kindern nicht "immunisiert" werden dürfe. Den gegen diesen Judikaturwandel erhobenen Einwänden Schwimanns (Leistung von Kindesunterhalt aus eigenen Unterhaltseinnahmen der Eltern? in NZ 1998, 289) trat der 1. Senat mit überzeugenden Argumenten entgegen und setzte die eingeschlagene Linie fort. Jedes tatsächliche Einkommen, das nicht der Abgeltung effektiver Auslagen dient, sei Bemessungsgrundlage. Aus den Bestimmungen der EO (§§ 290a Abs 1 Z 10, 291b Abs 2, 292b Z 1 und § 292 Abs 1 und 4 Z 4 sowie Abs 5 EO) sei der dem Familienrecht immanente Leitgedanke des Teilens ableitbar. Wenn der Gesetzgeber mit den Pfändungsvorschriften die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen privilegiere, müsse die Schaffung von Unterhaltstiteln innerhalb der definierten Grenzen möglich sein (1 Ob 337/99m). Der erkennende Senat hält diese Begründung für stichhältig.Es entsprach der älteren ständigen oberstgerichtlichen Judikatur, dass Geldunterhaltsansprüche des nicht verdienenden Elternteils keine Grundlage für die Unterhaltsbemessung des Kindes seien, das sich beim anderen Elternteil befindet. Der erkennende Senat hat dies bei zumindest gehobenen Unterhaltseinnahmen der Mutter aus der zweiten Ehe verneint und ließ das Kind an den Verhältnissen der Mutter dadurch teilhaben, dass der durchsetzbare Taschengeldanspruch der Frau als Einkommen gewertet wurde (6 Ob 2126/96g = JBl 1997, 35). Dieser Auffassung sind andere Senate gefolgt (9 Ob 373/97m; 5 Ob 140/98v). Der 5. Senat ging einen Schritt weiter und qualifizierte Unterhaltsempfänge eines Ehegatten als frei verfügbares Einkommen, das gegenüber Unterhaltsansprüchen von Kindern nicht "immunisiert" werden dürfe. Den gegen diesen Judikaturwandel erhobenen Einwänden Schwimanns (Leistung von Kindesunterhalt aus eigenen Unterhaltseinnahmen der Eltern? in NZ 1998, 289) trat der 1. Senat mit überzeugenden Argumenten entgegen und setzte die eingeschlagene Linie fort. Jedes tatsächliche Einkommen, das nicht der Abgeltung effektiver Auslagen dient, sei Bemessungsgrundlage. Aus den Bestimmungen der EO (Paragraphen 290 a, Absatz eins, Ziffer 10, 291 b, Absatz 2, 292 b, Ziffer eins und Paragraph 292, Absatz eins und 4 Ziffer 4, sowie Absatz 5, EO) sei der dem Familienrecht immanente Leitgedanke des Teilens ableitbar. Wenn der Gesetzgeber mit den Pfändungsvorschriften die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen privilegiere, müsse die Schaffung von Unterhaltstiteln innerhalb der definierten Grenzen möglich sein (1 Ob 337/99m). Der erkennende Senat hält diese Begründung für stichhältig.
Nach § 140 ABGB sind die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen
maßgebend. Zu diesen Verhältnissen gehört aber auch sein eigener
Unterhaltsanspruch. Damit er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem
Kind erfüllen kann, ist es geradezu selbstverständliche und
notwendige Voraussetzung, dass der eigene Unterhaltsanspruch des
Elternteils vom ihm gegenüber Unterhaltspflichtigen auch erfüllt
wird. In die Bemessungsgrundlage kann - was das Rekursgericht
zutreffend erkannte - nur der tatsächlich hereingebrachte eigene
Unterhalt herangezogen werden, es sei denn, der unterhaltsberechtigte
Elternteil hätte die Hereinbringung des eigenen Unterhalts schuldhaft
unterlassen. In einem solchen Fall wäre im Sinne der herrschenden
Anspannungstheorie vorzugehen.
2. Wenn es auf den tatsächlich bezogenen eigenen Unterhalt ankommt,
stellt sich die Frage, welchen Einfluss verspätete
Unterhaltszahlungen, also - wie hier - die Hereinbringung relativ
großer Unterhaltsrückstände in kurzer Zeit auf den Kindesunterhalt
haben. Das Rekursgericht ist hier aus Billigkeitserwägungen nur vom
vereinbarten (und auch hereingebrachten) Ehegattenunterhalt in
Titelhöhe ausgegangen und hat den exekutiv hereingebrachten
Unterhaltsrückstand gänzlich unberücksichtigt gelassen. Wohl ist es
richtig, dass die Mutter mangels freiwilliger Unterhaltszahlungen des
Mannes über mehrere Jahre offenkundig in ärmlichen Verhältnissen
leben musste, sodass es auf den ersten Blick unbillig erscheint, die
Bemessungsgrundlage nun um den hereingebrachten Unterhaltsrückstand
zu erhöhen. Diese Sicht vernachlässigt aber den Umstand, dass die
Mutter in der Zeit vor dem 1. 1. 1997 keinen Unterhalt an das Kind zu
zahlen hatte (ein Unterhaltsantrag des Kindes wurde rechtskräftig
abgewiesen), sie sich also in dieser Zeit jegliche Unterhaltsbeiträge
erspart hat. Die verspätete Zahlung des Ehegattenunterhalts soll sich
nicht zu Lasten der Mutter und zu Gunsten des Kindes auswirken. Wenn
dem Kind aber in der Zeit, in der die Mutter keinen eigenen Unterhalt
erhielt, kein Geldunterhaltsanspruch zustand, wäre es nicht
sachgerecht, für die Zeit danach die Bezahlung des
Unterhaltsrückstandes an die Frau nicht als ihr Einkommen zu
behandeln und nur von dem tatsächlich geleisteten Unterhalt in
Titelhöhe auszugehen. Anders läge der Fall, wenn die Mutter in der
Zeit vor dem Erhalt der Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Mannes
ihren Lebensaufwand nur durch Aufnahme von Schulden bestritten hätte,
sodass den einlangenden Rückstandsleistungen Verbindlichkeiten
gegenüberstünden, die als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage
gewertet werden müssten. Ein solcher Sachverhalt wurde von der Mutter
aber nicht einmal behauptet. Auch im außerstreitigen
Unterhaltsverfahren gelten trotz des Untersuchungsgrundsatzes (§ 2
Abs 2 Z 5 AußStrG) subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln (RZ
1991/35; SZ 63/202; 6 Ob 145/98m; 6 Ob 11/99g uva). Nach der
Aktenlage (insbesondere den Rechnungslegungen der Sachwalterin der
Mutter) kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter in der Zeit
bis Oktober 1997 gezwungenermaßen in ärmlichsten Verhältnissen lebte
(ihr standen das Pflegegeld, die Mietzinsbeihilfe, das Taschengeld
aus der Beschäftigungstherapie und für einen kurzen Zeitraum die
Überbrückungshilfe zur Verfügung), dass sie danach aber bis Mai 1999
über ein "Gesamteinkommen" verfügte, das sogar über dem
Durchschnittseinkommen unselbständiger Arbeitnehmer lag. Die
schlechte Zahlungsmoral des Vaters darf sich - wie schon ausgeführt -
nicht zu Lasten des Kindes auswirken. Es hat Anspruch, an den
jeweiligen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen
teilzunehmen. Es sind daher grundsätzlich auch die
Unterhaltsrückstände für die Monate, in denen sie hereingebracht
wurden, Teil der Bemessungsgrundlage.
3. Das bezogene Pflegegeld der Mutter ist als reiner (pauschalierter) Aufwandsersatz anzusehen und nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (Schwimann, Unterhaltsrecht2 54; EFSlg 71.139).
4. Die der Mutter zukommende Mietzinsbeihilfe ist eine zweckbestimmte
öffentlich-rechtliche Leistung. Die Zweckbestimmung allein bewirkt
zwar noch nicht grundsätzlich das Ausscheiden aus der
Bemessungsgrundlage (EFSlg 83.471, 86.396), eine Einbeziehung
scheitert allerdings daran, dass die Beihilfe nicht als frei
verfügbares Einkommen behandelt werden kann. Allerdings wird bei der
Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Umstand mitberücksichtigt
werden können, dass sich die Mutter den Wohnungsaufwand als Teil der
allgemeinen Lebenshaltungskosten erspart.
5. Zur Behandlung des nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (RehabG
LGBl 9210/3) bezogenen Taschengeldes sowie der Überbrückungshilfe als
Einkommen der Mutter:
Die §§ 1 und 7 leg cit normieren als Ziel der Beschäftigungs- und
Arbeitstherapie (Ergotherapie) die Eingliederung des Betroffenen in
die Gesellschaft. Gemäß § 13 leg cit kann dem Behinderten eine Hilfe
zum Lebensunterhalt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
Tiroler Sozialhilfegesetzes (SozHG LGBl 9200) gewährt werden. Eine
finanzielle Unterstützung des Behinderten ist ebenso wie die von den
Vorinstanzen festgestellte Überbrückungshilfe nach dem Tiroler
Sozialhilfegesetz eine öffentlich-rechtliche Sozialhilfeleistung.
Letztere wird im Notfall gewährt, dass der Lebensunterhalt nicht aus
eigenen Kräften und Mitteln und nicht von anderen Personen beschafft
werden kann (§ 1 Abs 3 lit a TirSozHG). Sozialhilfeleistungen sind
grundsätzlich frei verfügbares Einkommen und damit Grundlage für die
Unterhaltsbemessung, sofern sie nicht der Deckung eines bestimmten
Sonderbedarfs dienen (EFSlg 77.308, 86.441 f). Das Rekursgericht ist
davon im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung
ausgegangen. Die von der Mutter gegen eine Einbeziehung des
Taschengeldes vorgetragene Befürchtung eines negativen
Therapieeffektes, wenn das Taschengeld (auch und teilweise) zur
Deckung des Kindesunterhalts verwendet wird, ist - abgesehen von
fehlenden Feststellungen zu diesem Thema - kein im Unterhaltsrecht
stichhältiges Argument, andernfalls es ein Unterhaltsverpflichteter
in der Hand hätte, unter Hinweis auf psychische Missempfindungen
jegliche Arbeit und Einkommenserzielung und damit die Erfüllung der Unterhaltspflicht zu verweigern.
6. Zur Unterhaltshöhe nach den festgestellten unterschiedlichen
Einkommensverhältnissen beider Elternteile:
Die Mutter weist zutreffend darauf hin, dass der vorliegende Fall
sich in mehrfacher Hinsicht von Durchschnittsfällen unterscheidet und
daher eine Orientierung an die in der Praxis üblichen Prozentsätze
nur sehr eingeschränkt erfolgen kann. Die Besonderheit des
Einzelfalls liegt vor allem in der markanten Erhöhung der
Bemessungsgrundlage auf Grund der Einbringlichkeit des hohen
Unterhaltsrückstands ab Oktober 1997. Bis dahin betrug die
Bemessungsgrundlage 8.210,40 S (5.018,40 S hereingebrachter
monatlicher Unterhalt; Überbrückungshilfe 1.757 S und Taschengeld
1.435 S), von Oktober 1997 bis Dezember 1997 aber 19.147,40 S. Im
Jahr 1998 sind Einkünfte von 18.132,90 S Bemessungsgrundlage, von
Jänner bis Mai 1999 solche von 14.947 S. Ab 1. 6. 1999 reduziert sich
die Bemessungsgrundlage auf den hereingebrachten monatlichen
Ehegattenunterhalt in Titelhöhe zuzüglich des Taschengeldes (zusammen
9.313 S). Für die Perioden mit der festgestellten hohen
Bemessungsgrundlage erachtet der erkennende Senat Unterhaltsbeiträge
der Mutter von 3.300 S, 3.100 S und 2.600 S für angemessen.
In den ersten neun Monaten des Jahres 1997 sowie ab Juni 1999 liegt die Bemessungsgrundlage weit unter dem Durchschnittseinkommen, während der Vater nach den getroffenen Feststellungen überwiegend ein weit darüber liegendes Einkommen erzielte und erzielt. Die Mutter strebt unter Hinweis auf das pfändungsfreie Existenzminimum eine gänzliche Abweisung des Unterhaltsantrages des Kindes an. Im Exekutionsverfahren sieht zwar § 291b Abs 2 EO vor, dass dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a EO verbleiben müssen, gemäß § 292b EO kann bei Unterhaltsforderungen aber eine Herabsetzung dieses Betrages erfolgen. Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur der Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Persönlichkeit des Unterhaltsschuldners notwendig ist (RZ 1994/57 mwN). Unterhaltsforderungen genießen Priorität. Ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner wird seine Kinder im Normalfall an seinen - wenn auch kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen (1 Ob 590/95 mwN). In 3 Ob 5/94 wurde ein Freibetrag für den Unterhaltsschuldner in der Höhe von 3.619 S monatlich für unbedenklich erachtet, in RZ 1994/57 ein solcher von 4.000 S. Diese Grundsätze werden auch in der jüngsten oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (8 Ob 142/98k mwN; 6 Ob 99/97w). Eine Abschöpfung des Einkommens der Mutter in einem solchen Maß, dass dem Kind annähernd der Regelbedarf zukommt, kommt hier aber schon aus dem Grund nicht in Frage, weil der das Kind betreuende Vater über ein beträchtlich höheres Einkommen verfügt. Es wurde schon ausgesprochen, dass dies nach den Umständen des Einzelfalls sogar zum gänzlichen Entfall der Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils führen kann (10 Ob 502/96). Unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Verhältnisse erachtet der erkennende Senat für die erste Periode des Jahres 1997 einen Geldunterhaltsanspruch des Kindes von 1.000 S und ab Juni 1999 einen solchen von 1.100 S für ausgewogen.In den ersten neun Monaten des Jahres 1997 sowie ab Juni 1999 liegt die Bemessungsgrundlage weit unter dem Durchschnittseinkommen, während der Vater nach den getroffenen Feststellungen überwiegend ein weit darüber liegendes Einkommen erzielte und erzielt. Die Mutter strebt unter Hinweis auf das pfändungsfreie Existenzminimum eine gänzliche Abweisung des Unterhaltsantrages des Kindes an. Im Exekutionsverfahren sieht zwar Paragraph 291 b, Absatz 2, EO vor, dass dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291 a, EO verbleiben müssen, gemäß Paragraph 292 b, EO kann bei Unterhaltsforderungen aber eine Herabsetzung dieses Betrages erfolgen. Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur der Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Persönlichkeit des Unterhaltsschuldners notwendig ist (RZ 1994/57 mwN). Unterhaltsforderungen genießen Priorität. Ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner wird seine Kinder im Normalfall an seinen - wenn auch kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen (1 Ob 590/95 mwN). In 3 Ob 5/94 wurde ein Freibetrag für den Unterhaltsschuldner in der Höhe von 3.619 S monatlich für unbedenklich erachtet, in RZ 1994/57 ein solcher von 4.000 S. Diese Grundsätze werden auch in der jüngsten oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (8 Ob 142/98k mwN; 6 Ob 99/97w). Eine Abschöpfung des Einkommens der Mutter in einem solchen Maß, dass dem Kind annähernd der Regelbedarf zukommt, kommt hier aber schon aus dem Grund nicht in Frage, weil der das Kind betreuende Vater über ein beträchtlich höheres Einkommen verfügt. Es wurde schon ausgesprochen, dass dies nach den Umständen des Einzelfalls sogar zum gänzlichen Entfall der Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils führen kann (10 Ob 502/96). Unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Verhältnisse erachtet der erkennende Senat für die erste Periode des Jahres 1997 einen Geldunterhaltsanspruch des Kindes von 1.000 S und ab Juni 1999 einen solchen von 1.100 S für ausgewogen.
7. Abschließend ist zum Revisionsrekurs des Kindes noch zu bemerken, dass die vom Vater bezweifelte Arbeitsunfähigkeit der Mutter von den Vorinstanzen nach der Aktenlage in unbedenklicher Weise festgestellt wurde. Davon ist - weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist - auszugehen. Zu den Rekursausführungen zur Bemessungsgrundlage wurde schon eingehend Stellung genommen. Eine Unterbrechung des Unterhaltsverfahrens bis zur Erledigung des anhängigen Unterhaltserhöhungsverfahrens über den Ehegattenunterhalt ist weder zulässig noch geboten. Sollte die Mutter eine Erhöhung ihres eigenen Unterhalts erreichen, wird das Kind ab tatsächlicher Bezahlung der erhöhten Unterhaltsbeiträge seinerseits einen Unterhaltserhöhungsantrag stellen können.