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Rechtssatz RS0113641

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113641

Geschäftszahl

6Ob97/00h; 4Ob55/07b

Entscheidungsdatum

04.09.2007

Rechtssatz

Die verspätete Zahlung des Ehegattenunterhalts an den selbst Unterhaltspflichtigen soll sich nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen und zu Gunsten des Kindes auswirken. Wenn dem Kind aber in der Zeit, in der der Unterhaltspflichtige keinen eigenen Unterhalt erhielt, kein Geldunterhaltsanspruch zustand, wäre es nicht sachgerecht, für die Zeit danach die Bezahlung des Unterhaltsrückstandes an den Unterhaltspflichtigen nicht als dessen Einkommen zu behandeln und nur von dem tatsächlich geleisteten Unterhalt in Titelhöhe auszugehen. Anders läge der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige in der Zeit vor dem Erhalt der Unterhaltszahlungen seinen Lebensaufwand nur durch Aufnahme von Schulden bestritten hätte, sodass den einlangenden Rückstandsleistungen Verbindlichkeiten gegenüberstünden, die als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage gewertet werden müssten. Das bezogene Pflegegeld des Unterhaltspflichtigen ist als reiner (pauschalierter) Aufwandsersatz anzusehen und nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 97/00h
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 97/00h
  • 4 Ob 55/07b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
    nur: Das bezogene Pflegegeld des Unterhaltspflichtigen ist als reiner (pauschalierter) Aufwandsersatz anzusehen und nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1); Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113641

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0060OB00097_00H0000_001