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Rechtssatz RS0113642

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113642

Geschäftszahl

6Ob97/00h

Entscheidungsdatum

17.05.2000

Rechtssatz

Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich frei verfügbares Einkommen und damit Grundlage für die Unterhaltsbemessung, sofern sie nicht der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfs dienen. Die vom Unterhaltspflichtigen gegen eine Einbeziehung des im Rahmen der Sozialhilfe erhaltenen Taschengeldes vorgetragene Befürchtung eines negativen Therapieeffektes, wenn das Taschengeld (auch und teilweise) zur Deckung des Kindesunterhalts verwendet wird, ist kein im Unterhaltsrecht stichhältiges Argument, andernfalls es ein Unterhaltsverpflichteter in der Hand hätte, unter Hinweis auf psychische Missempfindungen jegliche Arbeit und Einkommenserzielung und damit die Erfüllung der Unterhaltspflicht zu verweigern.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 97/00h
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 97/00h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113642

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0060OB00097_00H0000_002