Rechtssatz RS0113642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113642
Entscheidungsdatum
17.05.2000
Rechtssatz
Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich frei verfügbares Einkommen und damit Grundlage für die Unterhaltsbemessung, sofern sie nicht der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfs dienen. Die vom Unterhaltspflichtigen gegen eine Einbeziehung des im Rahmen der Sozialhilfe erhaltenen Taschengeldes vorgetragene Befürchtung eines negativen Therapieeffektes, wenn das Taschengeld (auch und teilweise) zur Deckung des Kindesunterhalts verwendet wird, ist kein im Unterhaltsrecht stichhältiges Argument, andernfalls es ein Unterhaltsverpflichteter in der Hand hätte, unter Hinweis auf psychische Missempfindungen jegliche Arbeit und Einkommenserzielung und damit die Erfüllung der Unterhaltspflicht zu verweigern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113642
Dokumentnummer
JJR_20000517_OGH0002_0060OB00097_00H0000_002