Rechtssatz RS0047549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047549
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Verfügt allerdings der die Kinder betreuende Elternteil über ein im Vergleich zum anderen Ehegatten beträchtlich höheres Einkommen, aus dem der Unterhalt derselben zur Gänze oder zum Großteil geleistet wird oder geleistet werden kann, sodaß die dem anderen Teil - auf Grund seines Einkommens nur im Bereich des Existenzminimums - zumutbare Alimentierung im Vergleich dazu bei lebensnaher Betrachtung aller Umstände nicht mehr ins Gewicht fällt, könnte dies auch zu einer gänzlichen Befreiung von der Alimentationspflicht führen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 651/90
Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 651/90
- 7 Ob 1644/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 7 Ob 1644/93
- 10 Ob 502/96
Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 502/96
- 6 Ob 97/00h
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 97/00h
Vgl auch
- 6 Ob 211/00y
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 211/00y
Vgl aber; Beisatz: Die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils darf nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen. (T1) Beisatz: Das Gesetz ordnet unmissverständlich eine primäre Geldunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils nach seiner Leistungsfähigkeit an. Nur wenn diese nicht besteht, ist der betreuende Elternteil heranzuziehen. Der für wesentlich erachtete Einkommensvergleich ist eine Billigkeitserwägung, die ihren wahren Grund im Verhältnis der Eltern zueinander hat. Darauf kann es bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruches des Kindes gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil aber nicht ankommen. Diesem gegenüber hat das Kind einen Anspruch auf Geldunterhalt entsprechend dessen Leistungsfähigkeit. (T2); Veröff: SZ 73/133
- 9 Ob 80/01g
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 80/01g
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Beschränkung der gänzlichen Befreiung von der Alimentationspflicht auf jene Fälle, in denen das Einkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils so gering ist, dass der betreuende Elternteil nahezu 100% der Bedürfnisse des Kindes in Erfüllung seiner subsidiären Unterhaltsverpflichtung decken muss und beim geldunterhaltspflichtigen Unterhaltsschuldner nur ein ganz geringfügiger Geldbetrag abschöpfbar wäre. (T3)
- 1 Ob 16/02p
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 16/02p
Gegenteilig; Beisatz: Die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils darf nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen. (T4)
- 1 Ob 229/04i
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 229/04i
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
- 3 Ob 54/05w
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 54/05w
Vgl aber; Beis wie T1
- 10 Ob 56/06t
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 Ob 56/06t
Auch
- 1 Ob 84/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 84/23v
gegenteilig; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047549
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19910321_OGH0002_0080OB00651_9000000_001