Zutreffend wies zwar der Kläger darauf hin, dass auch eine auf das Erlöschen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruch gerichtete Klage nach § 35 EO zu den familienrechtlichen Streitigkeiten zählt, weshalb gemäß § 502 Abs 5 Z 1 ZPO dessen Abs 2 und 3 nicht gelten. Entgegen der vom Berufungsgericht übernommenen Ansicht des Klägers liegt aber zur relevierten Rechtsfrage, unter welchen Umständen der geldunterhaltspflichtige Elternteil bei noch gegebener Leistungsfähigkeit wegen des wesentlich höheren Einkommens des anderen Elternteils von seiner Unterhaltspflicht zu befreien wäre, eine seit mehreren Jahren durchaus einheitliche Rsp des Obersten Gerichtshofs vor. Auf die Entscheidung des Landesgerichts Wels EFSlg 103.274, auf die sich das Berufungsgericht u.a. stützte, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen (vgl. den Wortlaut des § 502 Abs 1 ZPO). Schon zu 8 Ob 651/90 = EFSlg 64.966 hatte der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass einem unterhaltspflichtigen Elternteil eine Unterhaltsleistung gegenüber den von dem „wohlhabenden" Teil betreuten Kindern auch dann aufzuerlegen ist, wenn er nur ein Einkommen um das Existenzminimum hatte. Verfüge allerdings der die Kinder betreuende Elternteil über ein im Vergleich zum anderen Ehegatten beträchtlich höheres Einkommen, aus dem der Unterhalt derselben zur Gänze oder zum Großteil geleistet werde oder geleistet werden könne, sodass die dem anderen Teil zumutbare Alimentierung im Vergleich dazu bei lebensnaher Betrachtung aller Umstände nicht mehr ins Gewicht falle, könnte dies auch zu einer gänzlichen Befreiung von der Alimentationspflicht führen. Ob die Vorinstanzen einen solchen Fall für gegeben erachten, sei jedoch Frage des Einzelfalls, weshalb eine diesbezügliche Prüfung nicht zu erfolgen habe. Im zugrunde liegenden Fall war die Mutter zu Unterhaltsleistungen von je 500 S für zwei Kinder verpflichtet worden. In der E 6 Ob 211/00y = SZ 73/133 = EFSlg 91.938 f hielt der Oberste Gerichtshof an der aus dem Wortlaut des § 140 ABGB abgeleiteten Rechtsansicht der Entscheidung 3 Ob 548/93 = EFSlg 70.661 fest, wonach die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen dürfe. Die über die in der E 8 Ob 651/90 geprägten Rechtssätze hinausgehende Auffassung, wonach sich auch durchaus leistungsfähige Unterhaltsschuldner auf eine Reduzierung ihrer Unterhaltspflicht wegen des beträchtlichen Einkommensunterschiedes im Vergleich zum Einkommen des betreuenden Elternteils berufen dürften (7 Ob 526/93 = ZfRV 1993, 255 [Hoyer] = ÖA 1994, 20 = EFSlg 70.999 und 10 Ob 502/96 = JBl 1996, 651 = ÖA 1996, 189 = EFSlg 79.947), lehnte der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs ab. Diesem schlossen sich nicht nur dessen 9. Senat in der Revision zitierten E 9 Ob 80/01g = EFSlg 97.915, 99.235, sondern auch der 1. Senat (1 Ob 16/02p = JBl 2002, 516 = EFSlg 99.235, 99.237; 1 Ob 229/04i = ÖA 2005, 91; RIS-Justiz RS0114058) an. Berücksichtigt man den der Entscheidung 8 Ob 651/90 vom nicht betreuenden Elternteil zu leistenden Unterhaltsbetrag, kann auch im vorliegenden Fall nicht von einem nicht ins Gewicht fallenden Unterhaltsbetrag des Vaters die Rede sein (im relevante Zeitraum Beträge zwischen etwa 77 und 155 EUR).Zutreffend wies zwar der Kläger darauf hin, dass auch eine auf das Erlöschen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruch gerichtete Klage nach Paragraph 35, EO zu den familienrechtlichen Streitigkeiten zählt, weshalb gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO dessen Absatz 2 und 3 nicht gelten. Entgegen der vom Berufungsgericht übernommenen Ansicht des Klägers liegt aber zur relevierten Rechtsfrage, unter welchen Umständen der geldunterhaltspflichtige Elternteil bei noch gegebener Leistungsfähigkeit wegen des wesentlich höheren Einkommens des anderen Elternteils von seiner Unterhaltspflicht zu befreien wäre, eine seit mehreren Jahren durchaus einheitliche Rsp des Obersten Gerichtshofs vor. Auf die Entscheidung des Landesgerichts Wels EFSlg 103.274, auf die sich das Berufungsgericht u.a. stützte, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen vergleiche den Wortlaut des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Schon zu 8 Ob 651/90 = EFSlg 64.966 hatte der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass einem unterhaltspflichtigen Elternteil eine Unterhaltsleistung gegenüber den von dem „wohlhabenden" Teil betreuten Kindern auch dann aufzuerlegen ist, wenn er nur ein Einkommen um das Existenzminimum hatte. Verfüge allerdings der die Kinder betreuende Elternteil über ein im Vergleich zum anderen Ehegatten beträchtlich höheres Einkommen, aus dem der Unterhalt derselben zur Gänze oder zum Großteil geleistet werde oder geleistet werden könne, sodass die dem anderen Teil zumutbare Alimentierung im Vergleich dazu bei lebensnaher Betrachtung aller Umstände nicht mehr ins Gewicht falle, könnte dies auch zu einer gänzlichen Befreiung von der Alimentationspflicht führen. Ob die Vorinstanzen einen solchen Fall für gegeben erachten, sei jedoch Frage des Einzelfalls, weshalb eine diesbezügliche Prüfung nicht zu erfolgen habe. Im zugrunde liegenden Fall war die Mutter zu Unterhaltsleistungen von je 500 S für zwei Kinder verpflichtet worden. In der E 6 Ob 211/00y = SZ 73/133 = EFSlg 91.938 f hielt der Oberste Gerichtshof an der aus dem Wortlaut des Paragraph 140, ABGB abgeleiteten Rechtsansicht der Entscheidung 3 Ob 548/93 = EFSlg 70.661 fest, wonach die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen dürfe. Die über die in der E 8 Ob 651/90 geprägten Rechtssätze hinausgehende Auffassung, wonach sich auch durchaus leistungsfähige Unterhaltsschuldner auf eine Reduzierung ihrer Unterhaltspflicht wegen des beträchtlichen Einkommensunterschiedes im Vergleich zum Einkommen des betreuenden Elternteils berufen dürften (7 Ob 526/93 = ZfRV 1993, 255 [Hoyer] = ÖA 1994, 20 = EFSlg 70.999 und 10 Ob 502/96 = JBl 1996, 651 = ÖA 1996, 189 = EFSlg 79.947), lehnte der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs ab. Diesem schlossen sich nicht nur dessen 9. Senat in der Revision zitierten E 9 Ob 80/01g = EFSlg 97.915, 99.235, sondern auch der 1. Senat (1 Ob 16/02p = JBl 2002, 516 = EFSlg 99.235, 99.237; 1 Ob 229/04i = ÖA 2005, 91; RIS-Justiz RS0114058) an. Berücksichtigt man den der Entscheidung 8 Ob 651/90 vom nicht betreuenden Elternteil zu leistenden Unterhaltsbetrag, kann auch im vorliegenden Fall nicht von einem nicht ins Gewicht fallenden Unterhaltsbetrag des Vaters die Rede sein (im relevante Zeitraum Beträge zwischen etwa 77 und 155 EUR).
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 vierter Satz ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, vierter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO; der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hin.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO; der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hin.
Berichtigungsbeschlüsse des Berufungsgerichts sind nach § 519 Abs 1 ZPO absolut unanfechtbar, weil diese nicht unter dessen Z 1 fallen (stRsp; SZ 17/94, RIS-Justiz RS0041738). Der - auch um Monate verspätete - mit der Revisionsbeantwortung verbundene Rekurs des Beklagten gegen den den Zulassungsausspruch berichtigende Beschluss der zweiten Instanz ist daher zurückzuweisen.Berichtigungsbeschlüsse des Berufungsgerichts sind nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO absolut unanfechtbar, weil diese nicht unter dessen Ziffer eins, fallen (stRsp; SZ 17/94, RIS-Justiz RS0041738). Der - auch um Monate verspätete - mit der Revisionsbeantwortung verbundene Rekurs des Beklagten gegen den den Zulassungsausspruch berichtigende Beschluss der zweiten Instanz ist daher zurückzuweisen.