Der Rekurs ist zulässig, weil durch die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhebliche Rechtsgrundsätze verletzt werden. Er ist auch berechtigt.
Nicht beigetreten werden kann allerdings der Auffassung der Rekurswerberin, der Vater sei nicht berechtigt, Unterhaltsansprüche des Minderjährigen gegen sie zu verfolgen, es bedürfe vielmehr der Bestellung eines Kollisionskurators.
Nach § 271 ABGB muß das Gericht "in Geschäften, welche zwischen Eltern und einem minderjährigen Kinde ... vorfallen, angegangen werden", für die Minderjährigen einen besonderen Kurator zu ernennen. "Geschäfte" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind zB ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreit und behördliche Verfahren; der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht (RZ 1966, 163; Pichler in Rummel, ABGB2 I §§ 271, 272 Rz 3). Eine solche Kollision droht, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzterer geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn (Pichler in Rummel aaO Rz 1, 2; 10 Ob S 5/95). Eine solche Kollision wurde etwa in einem Fall bejaht, in dem beide Eltern namens des Kindes jeweils gegen den anderen Elternteil Unterhaltsfestsetzungsanträge stellten; in einem solchen Fall träten zwangsläufig beide Elternteile in einer Doppelfunktion auf, was ein Vorgehen nach § 271 ABGB erforderlich mache (10 Ob S 517, 520/95 mwN). In diesem Fall lag eine Kollision im formellen Sinn vor.Nach Paragraph 271, ABGB muß das Gericht "in Geschäften, welche zwischen Eltern und einem minderjährigen Kinde ... vorfallen, angegangen werden", für die Minderjährigen einen besonderen Kurator zu ernennen. "Geschäfte" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind zB ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Rechtsverhältnisse, Rechtsstreit und behördliche Verfahren; der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht (RZ 1966, 163; Pichler in Rummel, ABGB2 römisch eins Paragraphen 271, 272, Rz 3). Eine solche Kollision droht, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzterer geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn (Pichler in Rummel aaO Rz 1, 2; 10 Ob S 5/95). Eine solche Kollision wurde etwa in einem Fall bejaht, in dem beide Eltern namens des Kindes jeweils gegen den anderen Elternteil Unterhaltsfestsetzungsanträge stellten; in einem solchen Fall träten zwangsläufig beide Elternteile in einer Doppelfunktion auf, was ein Vorgehen nach Paragraph 271, ABGB erforderlich mache (10 Ob S 517, 520/95 mwN). In diesem Fall lag eine Kollision im formellen Sinn vor.
Dagegen ist grundsätzlich jener Elternteil, der das Sorgerecht über den Minderjährigen ausübt, zur Antragstellung im Unterhaltsverfahren legitimiert. Allein der Umstand, daß dem sorgeberechtigten Elternteil regelmäßig ein gewisses eigenes Interesse an der Unterhaltsfestsetzung zukommt, muß er doch im Fall der Leistung eines geringeren Unterhaltes mit eigenen Mitteln einspringen, bildet keinen Grund für die Bestellung eines Kollisionskurators. Im übrigen zeigen die Ausführungen des Rechtsmittels nur eine Kollision der Interessen der Eltern, nicht aber einen das Verhältnis zwischen dem Minderjährigem und dem Vater betreffenden Interessenwiderstreit auf. Nur für den letzteren Fall sieht aber § 271 ABGB die Bestellung eines Kollisionskurators vor.Dagegen ist grundsätzlich jener Elternteil, der das Sorgerecht über den Minderjährigen ausübt, zur Antragstellung im Unterhaltsverfahren legitimiert. Allein der Umstand, daß dem sorgeberechtigten Elternteil regelmäßig ein gewisses eigenes Interesse an der Unterhaltsfestsetzung zukommt, muß er doch im Fall der Leistung eines geringeren Unterhaltes mit eigenen Mitteln einspringen, bildet keinen Grund für die Bestellung eines Kollisionskurators. Im übrigen zeigen die Ausführungen des Rechtsmittels nur eine Kollision der Interessen der Eltern, nicht aber einen das Verhältnis zwischen dem Minderjährigem und dem Vater betreffenden Interessenwiderstreit auf. Nur für den letzteren Fall sieht aber Paragraph 271, ABGB die Bestellung eines Kollisionskurators vor.
Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der Frage, ob der Minderjährige mit dem Vater in gemeinsamem Haushalt lebt, keine entscheidende Bedeutung zukomme, kann nicht beigetreten werden.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Gemäß § 2 dieser Bestimmung leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. § 140 Abs 2 ABGB stellt eine Sonderbestimmung für Fälle dar, in denen ein Elternteil tatsächlich regelmäßig Leistungen im Rahmen der Betreuung des Kindes erbringt. Während nach § 140 Abs 1 ABGB beide Eltern nach ihren Kräften zur Leistung von (Geld)Unterhalt verpflichtet sind, wird in Abs 2 bestimmt, daß der Elternteil, der das Kind versorgt, dadurch seinen Beitrag leistet. Die Verpflichtung zur Alimentierung in Geld tritt in diesem Fall zurück und besteht nur in dem Fall, daß der nichtbetreuende Ehegatte nicht im erforderlichen Maß Unterhalt zu leisten vermag. In den Materialien zum Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes werden als Betreuungsleistungen zwar nur die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall aufgezählt; der in Wahrheit viel weitere Begriff der Betreuung umfaßt jedoch nicht nur die für die körperliche Pflege des Minderjährigen notwendigen Leistungen, sondern auch die Überlassung der Wohnung zur Mitbenützung und vor allem auch die geistig seelischen Erziehungsmaßnahmen, die sich in Geld nicht ausdrücklich lassen (7 Ob 592/92; 10 Ob S 517, 520/95). Gelegentliche Besuche eines im übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand nach § 140 Abs 2 ABGB nicht her.Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Gemäß Paragraph 2, dieser Bestimmung leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Paragraph 140, Absatz 2, ABGB stellt eine Sonderbestimmung für Fälle dar, in denen ein Elternteil tatsächlich regelmäßig Leistungen im Rahmen der Betreuung des Kindes erbringt. Während nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB beide Eltern nach ihren Kräften zur Leistung von (Geld)Unterhalt verpflichtet sind, wird in Absatz 2, bestimmt, daß der Elternteil, der das Kind versorgt, dadurch seinen Beitrag leistet. Die Verpflichtung zur Alimentierung in Geld tritt in diesem Fall zurück und besteht nur in dem Fall, daß der nichtbetreuende Ehegatte nicht im erforderlichen Maß Unterhalt zu leisten vermag. In den Materialien zum Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes werden als Betreuungsleistungen zwar nur die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall aufgezählt; der in Wahrheit viel weitere Begriff der Betreuung umfaßt jedoch nicht nur die für die körperliche Pflege des Minderjährigen notwendigen Leistungen, sondern auch die Überlassung der Wohnung zur Mitbenützung und vor allem auch die geistig seelischen Erziehungsmaßnahmen, die sich in Geld nicht ausdrücklich lassen (7 Ob 592/92; 10 Ob S 517, 520/95). Gelegentliche Besuche eines im übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nicht her.
Wird das Kind danach nicht von einem der Ehegatten betreut, so findet § 140 Abs 2 ABGB nicht Anwendung und die Unterhaltsbestimmung ist nach § 140 Abs 1 ABGB anteilig vorzunehmen. Anteilig bedeutet nicht schlechthin halb zu halb, sondern "im Verhältnis zu den Kräften". Die Unterhaltsbemessung kann in diesen Fällen nicht isoliert für einen Elternteil erfolgen, die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrages hat vielmehr auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteiles zur Voraussetzung (idS auch Pichler in Rummel2 § 140 ABGB Rz 7). Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen (EvBl 1991/166 = ÖAV 1992, 21).Wird das Kind danach nicht von einem der Ehegatten betreut, so findet Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nicht Anwendung und die Unterhaltsbestimmung ist nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB anteilig vorzunehmen. Anteilig bedeutet nicht schlechthin halb zu halb, sondern "im Verhältnis zu den Kräften". Die Unterhaltsbemessung kann in diesen Fällen nicht isoliert für einen Elternteil erfolgen, die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrages hat vielmehr auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteiles zur Voraussetzung (idS auch Pichler in Rummel2 Paragraph 140, ABGB Rz 7). Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen (EvBl 1991/166 = ÖAV 1992, 21).
Es kommt daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch für den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber der Mutter darauf an, ob es vom anderen Teil, hier also vom Vater, tatsächlich betreut wird. Geschieht dies nicht, so steht dem Kind nämlich gegen beide Elternteile ein Anspruch auf Leistung des seinen Bedürfnissen und den Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit beider Eltern entsprechenden Unterhalts in Geld zu und jeder Elternteil und somit hier auch die Mutter hat zu dem sich auf diese Weise ergebenden Unterhaltsanspruch nur anteilig in dem dargelegten Ausmaß beizutragen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher vor allem zu prüfen sein, ob der Vater den Minderjährigen tatsächlich betreut. Ist dies nicht der Fall, so wird der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nach § 140 Abs 1 ABGB zu beurteilen sein. Jedenfalls werden aber die Einkommensverhältnisse des Vaters zu klären sein. Diesen kommt nicht nur für den Fall Bedeutung zu, daß der Unterhalt im Sinne der obigen Ausführungen nach § 140 Abs 1 ABGB zu bestimmen ist, sie sind auch für den Fall relevant, daß der Vater das Kind tatsächlich betreuen sollte. Verfügt nämlich der das Kind betreuende Elternteil über ein im Vergleich zum anderen Elternteil beträchtlich höheres Einkommen, aus dem der Unterhalt desselben zur Gänze oder zum Großteil geleistet wird oder geleistet werden kann, so daß die dem anderen Teil zumutbare Alimentierung im Vergleich dazu bei lebensnaher Betrachtung aller Umstände nicht mehr ins Gewicht fällt, so könnte dies zu einer weitgehenden Einschränkung bzw auch zum Wegfall der Alimentationspflicht führen (EFSlg 64.966).Im fortgesetzten Verfahren wird daher vor allem zu prüfen sein, ob der Vater den Minderjährigen tatsächlich betreut. Ist dies nicht der Fall, so wird der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB zu beurteilen sein. Jedenfalls werden aber die Einkommensverhältnisse des Vaters zu klären sein. Diesen kommt nicht nur für den Fall Bedeutung zu, daß der Unterhalt im Sinne der obigen Ausführungen nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB zu bestimmen ist, sie sind auch für den Fall relevant, daß der Vater das Kind tatsächlich betreuen sollte. Verfügt nämlich der das Kind betreuende Elternteil über ein im Vergleich zum anderen Elternteil beträchtlich höheres Einkommen, aus dem der Unterhalt desselben zur Gänze oder zum Großteil geleistet wird oder geleistet werden kann, so daß die dem anderen Teil zumutbare Alimentierung im Vergleich dazu bei lebensnaher Betrachtung aller Umstände nicht mehr ins Gewicht fällt, so könnte dies zu einer weitgehenden Einschränkung bzw auch zum Wegfall der Alimentationspflicht führen (EFSlg 64.966).