Rechtssatz RS0047390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047390
Geschäftszahl
8Ob634/90 (8Ob673/90); 10Ob502/96; 4Ob77/99y
Entscheidungsdatum
13.04.1999
Rechtssatz
Der Unterhaltssonderbedarf kann nach der für beide Eltern geltenden gesetzlichen Unterhaltsregel des § 140 Abs 1 und 2 ABGB grundsätzlich nicht anders beurteilt werden, als der sogenannte Normalbedarf eines Kindes: Soweit damit mehr Mühe und Betreuungsarbeit, aber auch höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, haben im Sinne der Grundregel die Eltern auch dafür anteilsmäßig ihren Beitrag zu leisten, und zwar der nicht haushaltsführende Teil durch entsprechende Geldleistung und der haushaltsführende Elternteil durch höheren Betreuungsaufwand. Solange der geldunterhaltspflichtige Elternteil nach seinen Einkommensverhältnissen die Kosten allein zu leisten imstande ist, bedarf es keines anteiligen finanziellen Beitrages des betreuenden Elternteiles - oder im Falle seiner fehlenden Leistungsfähigkeit - eines sonstigen subsidiär Unterhaltspflichtigen.Der Unterhaltssonderbedarf kann nach der für beide Eltern geltenden gesetzlichen Unterhaltsregel des Paragraph 140, Absatz eins und 2 ABGB grundsätzlich nicht anders beurteilt werden, als der sogenannte Normalbedarf eines Kindes: Soweit damit mehr Mühe und Betreuungsarbeit, aber auch höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, haben im Sinne der Grundregel die Eltern auch dafür anteilsmäßig ihren Beitrag zu leisten, und zwar der nicht haushaltsführende Teil durch entsprechende Geldleistung und der haushaltsführende Elternteil durch höheren Betreuungsaufwand. Solange der geldunterhaltspflichtige Elternteil nach seinen Einkommensverhältnissen die Kosten allein zu leisten imstande ist, bedarf es keines anteiligen finanziellen Beitrages des betreuenden Elternteiles - oder im Falle seiner fehlenden Leistungsfähigkeit - eines sonstigen subsidiär Unterhaltspflichtigen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 634/90
Entscheidungstext OGH 15.11.1990 8 Ob 634/90
- 10 Ob 502/96
Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 502/96
Vgl auch
- 4 Ob 77/99y
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 77/99y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047390
Dokumentnummer
JJR_19901115_OGH0002_0080OB00634_9000000_001