Der Revisionsrekurs des Vaters ist zur Frage der anteiligen Tragung der Kosten des Sonderbedarfes zulässig; im übrigen ist das Rechtsmittel jedoch unzulässig, weil die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters für einen monatlichen Unterhalt von S 4.000 bei einem Einkommen von rund S 20.000 nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG erfüllt (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm §§ 508a Abs 2 und 510 ZPO).Der Revisionsrekurs des Vaters ist zur Frage der anteiligen Tragung der Kosten des Sonderbedarfes zulässig; im übrigen ist das Rechtsmittel jedoch unzulässig, weil die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters für einen monatlichen Unterhalt von S 4.000 bei einem Einkommen von rund S 20.000 nicht die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erfüllt (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 508 a, Absatz 2 und 510 ZPO).
Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist hingegen zulässig, weil das Rekursgericht die vom Erstgericht festgestellte Unterhaltsbemessungsgrundlage, die auf einem von der Minderjährigen bekämpften Sachverständigengutachten beruht, ohne Behandlug der Bemängelung dieses Gutachtens nach unten korrigierte und dadurch in Verletzung von Verfahrensvorschriften mit erheblicher Bedeutung eine der Minderjährigen nachteilige Entscheidung traf.
Nur der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist jedoch berechtigt.
Zum Revisionsrekurs des Vaters:
Der Unterhaltssonderbedarf kann nach der für beide Eltern geltenden gesetzlichen Unterhaltsregel des § 140 Abs 1 und 2 ABGB grundsätzlich nicht anders beurteilt werden, als der sogenannte Normalbedarf eines Kindes: Soweit damit mehr Mühe und Betreuungsarbeit, aber auch höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, haben im Sinne der Grundregel die Eltern auch dafür anteilsmäßig ihren Beitrag zu leisten, und zwar der nicht haushaltsführende Teil durch entsprechende Geldleistung und der haushaltsführende Elternteil durch höheren Betreuungsaufwand. Besteht, wie im vorliegenden Fall, Sonderbedarf an einer von beiden Eltern gemeinsam schon vor Jahren als notwendig befundenen Zahnregulierung bei der Tochter, dann können augenscheinlich nur höhere Geldleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteiles in Betracht kommen. Solange dieser nach seinen Einkommensverhältnissen die Kosten allein zu leisten imstande ist, bedarf es keines anteiligen finanziellen Beitrages des betreuendenDer Unterhaltssonderbedarf kann nach der für beide Eltern geltenden gesetzlichen Unterhaltsregel des Paragraph 140, Absatz eins und 2 ABGB grundsätzlich nicht anders beurteilt werden, als der sogenannte Normalbedarf eines Kindes: Soweit damit mehr Mühe und Betreuungsarbeit, aber auch höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, haben im Sinne der Grundregel die Eltern auch dafür anteilsmäßig ihren Beitrag zu leisten, und zwar der nicht haushaltsführende Teil durch entsprechende Geldleistung und der haushaltsführende Elternteil durch höheren Betreuungsaufwand. Besteht, wie im vorliegenden Fall, Sonderbedarf an einer von beiden Eltern gemeinsam schon vor Jahren als notwendig befundenen Zahnregulierung bei der Tochter, dann können augenscheinlich nur höhere Geldleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteiles in Betracht kommen. Solange dieser nach seinen Einkommensverhältnissen die Kosten allein zu leisten imstande ist, bedarf es keines anteiligen finanziellen Beitrages des betreuenden
Elternteiles - oder im Falle seiner fehlenden Leistungsfähigkeit - eines sonstigen subsidiär Unterhaltspflichtigen, weil mit der Zahnregulierung auch für den das Kind persönlich betreuenden Elternteil ein adäquater höherer Betreuungs- und Sorgeaufwand (Verkehr mit dem Zahnarzt, Überwachung der Regulierungsmaßnahmen und der Tragung der dazu anzuwendenden Vorrichtungen und deren Pflege etc) verbunden ist, der in Anrechnung zu bringen ist. Darauf hat das Rekursgericht in seiner Entscheidung implicit zutreffend Bedacht genommen.
Zum Revisionsrekurs der Minderjährigen:
Mit Recht erblickt die Minderjährige in ihrem Revisionsrekurs darin einen Mangel des Verfahrens in zweiter Instanz, daß das Rekursgericht vom Ergebnis der Einkommensermittlung des Sachverständigengutachtens, das vom Erstgericht als Feststellung übernommen wurde, ausging und davon noch "aus dem Gutachten feststellbare Abzüge" vornahm, ohne die im erstinstanzlichen Verfahren von der Minderjährigen gegen dieses Gutachten vorgetragenen umfänglichen Einwendungen zu behandeln. Die Minderjährige war nach der Entscheidungslage in erster Instanz nicht veranlaßt, die Feststellung des Erstgerichtes zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zu bekämpfen, weil sie mit ihrem Unterhaltsantrag ab 1. August 1989 voll durchgedrungen war. Ohne Behandlung ihrer Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten durfte das Rekursgericht aber keine "Feststellungen" über ein als Bemessungsgrundlage anzusehendes Einkommen des Vaters treffen und, davon ausgehend, die Leistungsfähigkeit des Vaters als vermindert beurteilen und den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen einschränken, weil das von der Minderjährigen bekämpfte Sachverständigengutachten zu unrecht gleichsam als unbekämpfter Teil der erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen behandelt wurde, leidet das Verfahren vor dem Rekursgericht an einem Mangel, der eine abschließende Beurteilung der Sache nicht erlaubt; eine wesentlich andere (höhere) Unterhaltsbemessungsgrundlage könnte auch eine andere Beurteilung des Anspruchs auf den laufenden Unterhalt der Minderjährigen zur Folge haben.
Aus den angeführten Gründen ist wie im Spruch zu entscheiden.