Der ordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch (§ 71 Abs 1 AußStrG), mangels einer iSd § 62 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Der ordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG), mangels einer iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Die Revisionswerberin macht in ihrer Zulassungsvorstellung Folgendes geltend:
1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei das Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b Abs 2 EO Richtsatz für die Belastungsgrenze des Unterhaltspflichtigen. Diese Grenze könne nach der Rechtsprechung zwar unterschritten werden, aber nur dort, wo dem Kind kein zur Ergänzung fähiger subsidiär zur Deckung verpflichteter betreuender Elternteil zur Verfügung stehe. Das Rekursgericht weiche von dieser Rechtsprechung - nämlich der Entscheidung 6 Ob 211/00y - ab, stehe doch der betreuende Vater zur Verfügung, um die Differenz auf den fehlenden Unterhaltsbestandteil auszugleichen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt. Die Revisionswerberin hat sich in erster Instanz auf eine subsidiäre Geldunterhaltspflicht des betreuenden Vaters (§ 140 Abs 2 Satz 2 ABGB) nicht berufen. Eine teilweise (wie von der Rekurswerberin angestrebt) oder sogar gänzliche Befreiung des an sich Geldunterhaltspflichtigen (mit einem Einkommen nahe dem Existenzminimum) ist nur dann denkbar, wenn der betreuende Elternteil über ein beträchtlich höheres Einkommen verfügt, sodass die dem anderen Teil zumutbare Alimentierung im Vergleich dazu bei lebensnaher Würdigung der Umstände nicht mehr ins Gewicht fällt (1 Ob 16/02p = JBl 2002, 516; vgl 1 Ob 229/04i; SZ 73/133). Ein beträchtlich höheres Einkommen des Vaters hat die Mutter nicht behauptet. Nach den Angaben im Erhöhungsantrag, erzielt der Vater als selbständiger Buchhalter ein monatliches Einkommen von rund 1.000 EUR. Dieses liegt unter dem Einkommen, das die Mutter bezieht. Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ergibt sich zudem nicht, dass das Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b EO nur dort in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden dürfe, wo eine subsidiäre Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils nach § 140 Abs 2 ABGB nicht besteht. So führt etwa die Entscheidung 6 Ob 233/00h aus, dass die dargelegte Unterschreitung bei Bedarf „zumindest" in dem beschriebenen Fall zulässig ist. Im Übrigen scheidet eine genaue Berechnung der Belastbarkeitsgrenze aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen (10 Ob 83/00d; 3 Ob 257/05y).1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei das Unterhaltsexistenzminimum nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO Richtsatz für die Belastungsgrenze des Unterhaltspflichtigen. Diese Grenze könne nach der Rechtsprechung zwar unterschritten werden, aber nur dort, wo dem Kind kein zur Ergänzung fähiger subsidiär zur Deckung verpflichteter betreuender Elternteil zur Verfügung stehe. Das Rekursgericht weiche von dieser Rechtsprechung - nämlich der Entscheidung 6 Ob 211/00y - ab, stehe doch der betreuende Vater zur Verfügung, um die Differenz auf den fehlenden Unterhaltsbestandteil auszugleichen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt. Die Revisionswerberin hat sich in erster Instanz auf eine subsidiäre Geldunterhaltspflicht des betreuenden Vaters (Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB) nicht berufen. Eine teilweise (wie von der Rekurswerberin angestrebt) oder sogar gänzliche Befreiung des an sich Geldunterhaltspflichtigen (mit einem Einkommen nahe dem Existenzminimum) ist nur dann denkbar, wenn der betreuende Elternteil über ein beträchtlich höheres Einkommen verfügt, sodass die dem anderen Teil zumutbare Alimentierung im Vergleich dazu bei lebensnaher Würdigung der Umstände nicht mehr ins Gewicht fällt (1 Ob 16/02p = JBl 2002, 516; vergleiche 1 Ob 229/04i; SZ 73/133). Ein beträchtlich höheres Einkommen des Vaters hat die Mutter nicht behauptet. Nach den Angaben im Erhöhungsantrag, erzielt der Vater als selbständiger Buchhalter ein monatliches Einkommen von rund 1.000 EUR. Dieses liegt unter dem Einkommen, das die Mutter bezieht. Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ergibt sich zudem nicht, dass das Unterhaltsexistenzminimum nach Paragraph 291 b, EO nur dort in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO unterschritten werden dürfe, wo eine subsidiäre Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nicht besteht. So führt etwa die Entscheidung 6 Ob 233/00h aus, dass die dargelegte Unterschreitung bei Bedarf „zumindest" in dem beschriebenen Fall zulässig ist. Im Übrigen scheidet eine genaue Berechnung der Belastbarkeitsgrenze aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen (10 Ob 83/00d; 3 Ob 257/05y).
2. Zur Frage, ob mangelnde Kenntnis des Existenzminimums „für Liechtenstein" durch die vom Erstgericht gewählte Berechnungsmethode ersetzt werden könne, fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung. Die Methode des Erstgerichts sei nicht verlässlich. Es hätte die Bekanntgabe des Existenzminimums für Liechtenstein einfordern müssen. Auch mit diesen Ausführungen wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht dargelegt:
Unstrittig ist, dass nach dem von Österreich (und auch von Liechtenstein) ratifizierten Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen, BGBl 1961/293) das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes (hier: Österreich) bestimmt, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann (Art 1 Abs 1). Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner, dem Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs (6 Ob 233/00h mwN; RIS-Justiz RS0106532). Daraus leitet die Entscheidung 6 Ob 233/00h ab, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach dem Recht des Staates, in dem sich der Unterhaltsverpflichtete aufhält, nicht ausschlaggebend ist. Im Übrigen kennt das liechtensteinische Recht keinen Richtwert für ein Unterhaltsexistenzminimum. Nach Art 215 Abs 1 der liechtensteinischen Exekutionsordnung, liechtensteinisches LGBL 1972 Nr 32/2, ist nämlich das Einkommen des Verpflichteten zur Hereinbringung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ohne die im Art 211 des Gesetzes angeführte Beschränkung pfändbar. Es ist ihm jedoch soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.Unstrittig ist, dass nach dem von Österreich (und auch von Liechtenstein) ratifizierten Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen, BGBl 1961/293) das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes (hier: Österreich) bestimmt, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann (Artikel eins, Absatz eins,). Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner, dem Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs (6 Ob 233/00h mwN; RIS-Justiz RS0106532). Daraus leitet die Entscheidung 6 Ob 233/00h ab, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach dem Recht des Staates, in dem sich der Unterhaltsverpflichtete aufhält, nicht ausschlaggebend ist. Im Übrigen kennt das liechtensteinische Recht keinen Richtwert für ein Unterhaltsexistenzminimum. Nach Artikel 215, Absatz eins, der liechtensteinischen Exekutionsordnung, liechtensteinisches LGBL 1972 Nr 32/2, ist nämlich das Einkommen des Verpflichteten zur Hereinbringung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ohne die im Artikel 211, des Gesetzes angeführte Beschränkung pfändbar. Es ist ihm jedoch soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Auch wenn österreichisches Recht für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen maßgeblich ist, schließt dies nicht aus, unter Umständen dessen Lebenshaltungskosten an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten (10 Ob 2416/96h; 6 Ob 233/00h). Diese Rechtsprechung haben die Vorinstanzen angewandt. Die Frage des Kaufkraftverhältnisses zwischen Österreich und Liechtenstein ist eine Tatfrage. An die entsprechende Feststellung des Erstgerichts, die im Rekurs von der Mutter nicht bekämpft wurde, ist der Oberste Gerichtshof gebunden.
Da die Unterhaltsbemessung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig ist, die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage nicht vorliegt und auch der Revisionsrekurs keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen vermag, ist er als unzulässig zurückzuweisen.