Begründung:
Der Vater wurde zuletzt mit Beschluss des Erstgerichtes vom 18. 12. 1997 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 2.100,-- für den am 26. 2. 1986 geborenen Rene, S 1.900,-- für die am 3. 3. 1987 geborene Silke, S 1.600,-- für die am 17. 3. 1988 geborene Eva und von S 1.400,-- für den am 26. 9. 1989 geborenen Ralf verpflichtet. Dieser Unterhaltsfestsetzung lag ein monatliches Durchschnittseinkommen des Vaters von S 13.500,-- netto zugrunde.
Der Vater, den außer den Sorgepflichten für seine vier ehelichen Kinder keine weiteren Sorgepflichten treffen, ist als Sägearbeiter beschäftigt. Während der Wintermonate von etwa Dezember bis März/April ist er saisonbedingt arbeitslos. Im Zeitraum vom 1. 12. 1998 bis 30. 11. 1999 bezog der Vater unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen, des Arbeitslosengeldes und der Lohnexekutionen im Monatsdurchschnitt ein Einkommen von S 12.668,-- netto.
Am 19. 11. 1999 beantragte der Unterhaltssachwalter, den Vater beginnend ab 1. 11. 1999 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von jeweils S 1.800,-- für die beiden minderjährigen Kinder Eva und Ralf zu verpflichten.
Der Vater sprach sich gegen die Erhöhung der Unterhaltsleistung aus. Sein Einkommen erlaube ihm nicht, einen höheren als den derzeitigen Unterhaltsbetrag zu erbringen.
Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsbegehren statt. Nach der Rechtsprechung hätten die beiden Kinder einen Unterhaltsanspruch im Ausmaß von je 14 % der Bemessungsgrundlage, was dem begehrten monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.800,-- entspreche.
Das Rekursgericht wies über Rekurs des Vaters das Erhöhungsbegehren ab. Bei einem geringen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und mehreren konkurrierenden Unterhaltspflichten könne es vorkommen, dass der nach der Prozentwertmethode ermittelte Unterhaltsbedarf den Unterhaltspflichtigen über Gebühr belasten würde, was zur Vermeidung von Existenzgefährdung und Verminderung der Erwerbsmotivation des Verpflichteten vermieden werden müsse. Seit der EO-Novelle 1991 orientiere sich der Oberste Gerichtshof bei Beurteilung der der Vermeidung einer ungebührlichen Belastung des Unterhaltspflichtigen dienenden Belastungsgrenze an den Freibeträgen des § 291b EO bzw der Existenzminimumverordnung, lasse aber deren Unterschreitung im Einzelfall zu. Dem Verpflichteten habe nur ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig sei, wobei ein Ermessenspielraum bestehe. In den beiden jüngst ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 258/98z und 2 Ob 122/99a sei es dem Höchstgericht nicht unangemessen erschienen, dem unterhaltspflichtigen Vater lediglich einen Betrag von S 4.200,-- zu belassen bzw sei ausgesprochen worden, dass ein Betrag von S 5.700,-- jedenfalls über der Belastungsgrenze liege. In diesen beiden Fällen sei allerdings der geldunterhaltspflichtige Elternteil jeweils nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert gewesen, sondern habe Arbeitslosengeld, in der Folge Invaliditätspension bzw Notstandshilfe und Karrenzgeld bezogen. Der Rekurswerber sei hingegen mit Unterbrechungen in den Wintermonaten laufend als Sägearbeiter beschäftigt. Ein in einen laufenden Arbeitsprozess eingegliederter Unterhaltspflichtiger habe nach Ansicht des Rekursgerichtes zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit einen doch etwas höheren Aufwand als ein Elternteil, der Notstandshilfe, Invaliditätspension oder Karrenzgeld beziehe und nicht gezwungen sei, täglich für zumindest acht Stunden einer geregelten Arbeit außer Haus nachzugehen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass jemand, der noch dazu eine körperlich anstrengende Arbeit verrichte, sich in der Regel zumindest einmal täglich außer Haus verpflegen müsse und zweifellos auch einen höheren Bedarf an Kleidung, Schuhen etc habe. Dazu könnten noch Aufwendungen für den Weg zum Arbeitsplatz kommen, die bei nichtberufstätigen Personen ebenfalls wegfallen. Im konkreten Fall betrage das monatliche Durchschnittseinkommen des Unterhaltspflichtigen S 12.667,--, wovon er schon bisher S 7.000,-- an Unterhaltsbeiträgen zu leisten habe. Der verbleibende Betrag von nicht einmal ganz S 5.700,-- sei nach Ansicht des Rekursgerichtes zur Aufrechterhaltung der Körperkräfte und der geistigen Persönlichkeit eines einer geregelten Arbeit außer Haus nachgehenden Unterhaltspflichtigen unbedingt erforderlich.Das Rekursgericht wies über Rekurs des Vaters das Erhöhungsbegehren ab. Bei einem geringen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und mehreren konkurrierenden Unterhaltspflichten könne es vorkommen, dass der nach der Prozentwertmethode ermittelte Unterhaltsbedarf den Unterhaltspflichtigen über Gebühr belasten würde, was zur Vermeidung von Existenzgefährdung und Verminderung der Erwerbsmotivation des Verpflichteten vermieden werden müsse. Seit der EO-Novelle 1991 orientiere sich der Oberste Gerichtshof bei Beurteilung der der Vermeidung einer ungebührlichen Belastung des Unterhaltspflichtigen dienenden Belastungsgrenze an den Freibeträgen des Paragraph 291 b, EO bzw der Existenzminimumverordnung, lasse aber deren Unterschreitung im Einzelfall zu. Dem Verpflichteten habe nur ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig sei, wobei ein Ermessenspielraum bestehe. In den beiden jüngst ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 258/98z und 2 Ob 122/99a sei es dem Höchstgericht nicht unangemessen erschienen, dem unterhaltspflichtigen Vater lediglich einen Betrag von S 4.200,-- zu belassen bzw sei ausgesprochen worden, dass ein Betrag von S 5.700,-- jedenfalls über der Belastungsgrenze liege. In diesen beiden Fällen sei allerdings der geldunterhaltspflichtige Elternteil jeweils nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert gewesen, sondern habe Arbeitslosengeld, in der Folge Invaliditätspension bzw Notstandshilfe und Karrenzgeld bezogen. Der Rekurswerber sei hingegen mit Unterbrechungen in den Wintermonaten laufend als Sägearbeiter beschäftigt. Ein in einen laufenden Arbeitsprozess eingegliederter Unterhaltspflichtiger habe nach Ansicht des Rekursgerichtes zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit einen doch etwas höheren Aufwand als ein Elternteil, der Notstandshilfe, Invaliditätspension oder Karrenzgeld beziehe und nicht gezwungen sei, täglich für zumindest acht Stunden einer geregelten Arbeit außer Haus nachzugehen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass jemand, der noch dazu eine körperlich anstrengende Arbeit verrichte, sich in der Regel zumindest einmal täglich außer Haus verpflegen müsse und zweifellos auch einen höheren Bedarf an Kleidung, Schuhen etc habe. Dazu könnten noch Aufwendungen für den Weg zum Arbeitsplatz kommen, die bei nichtberufstätigen Personen ebenfalls wegfallen. Im konkreten Fall betrage das monatliche Durchschnittseinkommen des Unterhaltspflichtigen S 12.667,--, wovon er schon bisher S 7.000,-- an Unterhaltsbeiträgen zu leisten habe. Der verbleibende Betrag von nicht einmal ganz S 5.700,-- sei nach Ansicht des Rekursgerichtes zur Aufrechterhaltung der Körperkräfte und der geistigen Persönlichkeit eines einer geregelten Arbeit außer Haus nachgehenden Unterhaltspflichtigen unbedingt erforderlich.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Belastbarkeit eines Unterhaltspflichtigen, insbesondere von der Entscheidung 2 Ob 258/98z abgewichen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.