Rechtssatz RS0013458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013458
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Rechtssatz
Der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag lässt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (§ 291b EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, dass er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach § 291b EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen.Der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag lässt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (Paragraph 291 b, EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, dass er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach Paragraph 291 b, EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 605/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 605/93
- 4 Ob 556/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 556/94
Auch; Veröff: SZ 67/162
- 9 Ob 507/95
Entscheidungstext OGH 22.02.1995 9 Ob 507/95
Auch; nur: Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach § 291b EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. (T1)
Beisatz: Auch bei Sonderbedarfsansprüchen. (T2)
Veröff: SZ 68/38
- 1 Ob 590/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 590/95
Auch
- 1 Ob 2233/96f
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2233/96f
Auch
- 10 Ob 83/00d
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 83/00d
Auch; nur: Der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag lässt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (§ 291b EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, dass er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. (T3)
- 3 Ob 4/03i
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 4/03i
- 5 Ob 48/04a
Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 48/04a
- 1 Ob 229/04i
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 229/04i
Auch
- 3 Ob 257/05y
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 257/05y
Vgl auch; nur: Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. (T4)
- 6 Ob 184/06m
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 184/06m
Auch
- 4 Ob 155/06g
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 155/06g
Auch; nur T3
- 4 Ob 53/06g
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 53/06g
Vgl auch
- 6 Ob 200/07s
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 200/07s
Vgl auch; nur T4
- 3 Ob 122/08z
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 122/08z
- 6 Ob 35/09d
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 35/09d
nur T3; Beis wie T2
- 7 Ob 163/09k
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 1 Ob 160/09z
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 05.05.2010 1 Ob 160/09z
Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 2010/48
- 2 Ob 82/12s
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 82/12s
Auch; nur T3
- 9 Ob 72/15a
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 4 Ob 4/17t
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 4/17t
Auch
- 10 Ob 105/18s
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 105/18s
Vgl auch; nur T4
- 5 Ob 187/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2024 5 Ob 187/23w
- 3 Ob 163/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2025 3 Ob 163/25d
Beisatz wie T2; nur T3
- 1 Ob 106/26h
Entscheidungstext OGH 27.08.2026 1 Ob 106/26h
vgl
Schlagworte
Existenzminimum
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013458
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0080OB00605_9300000_001