Der Senat hat dazu Folgendes erwogen:
1. Die Unterhaltsansprüche der drei Kinder sind nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0112656, RS0017257). Es liegen daher drei Entscheidungsgegenstände des Rekursgerichts vor, bei denen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert zu beurteilen ist.
Keiner der Entscheidungsgegenstände übersteigt 20.000 EUR. Der Revisionsrekurs ist in einem solchen Fall nur zulässig, wenn er vom Rekursgericht entweder schon in der Rekursentscheidung oder aufgrund einer Zulassungsvorstellung zugelassen wird (§ 62 Abs 3 iVm § 63 Abs 3 AußStrG). Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters war daher entweder zur Verbesserung zurückzustellen oder als ein mit einer Zulassungsvorstellung verbundener ordentlicher Revisionsrekurs zu deuten. Die Vorinstanzen haben in vertretbarer Weise (vgl RIS-Justiz RS0109505 [T16]) die zweite Variante gewählt.Keiner der Entscheidungsgegenstände übersteigt 20.000 EUR. Der Revisionsrekurs ist in einem solchen Fall nur zulässig, wenn er vom Rekursgericht entweder schon in der Rekursentscheidung oder aufgrund einer Zulassungsvorstellung zugelassen wird (Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG). Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters war daher entweder zur Verbesserung zurückzustellen oder als ein mit einer Zulassungsvorstellung verbundener ordentlicher Revisionsrekurs zu deuten. Die Vorinstanzen haben in vertretbarer Weise vergleiche RIS-Justiz RS0109505 [T16]) die zweite Variante gewählt.
Das Rekursgericht hat die Zulassungsvorstellung und den Revisionsrekurs jedenfalls in Bezug auf die Unterhaltsansprüche der beiden jüngeren Kinder zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 63 Abs 4 AußStrG).Das Rekursgericht hat die Zulassungsvorstellung und den Revisionsrekurs jedenfalls in Bezug auf die Unterhaltsansprüche der beiden jüngeren Kinder zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Paragraph 63, Absatz 4, AußStrG).
2. Fraglich ist, ob das Rekursgericht die Zulassung des Revisionsrekurses beim älteren Sohn auf einen Teil des Unterhaltsanspruchs (".. für die Zeit ab 1 . 2004 ...") beschränken konnte.
Eine solche Vorgangsweise hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 114/03b (= RIS-Justiz RS0118275 = EvBl 2004/86) abgelehnt (vgl dazu auch Zechner in Fasching² § 528 ZPO Rz 31). Dort hatte das Rekursgericht - ebenfalls in einer Unterhaltssache - den Revisionsrekurs nur gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung zugelassen. Der Oberste Gerichtshof hielt das für unzulässig, weil es bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Revision oder des Revisionsrekurses geben könne (ebenso 4 Ob 25/93 = RIS-Justiz RS0037838 T34 mwN).Eine solche Vorgangsweise hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 114/03b (= RIS-Justiz RS0118275 = EvBl 2004/86) abgelehnt vergleiche dazu auch Zechner in Fasching² Paragraph 528, ZPO Rz 31). Dort hatte das Rekursgericht - ebenfalls in einer Unterhaltssache - den Revisionsrekurs nur gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung zugelassen. Der Oberste Gerichtshof hielt das für unzulässig, weil es bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Revision oder des Revisionsrekurses geben könne (ebenso 4 Ob 25/93 = RIS-Justiz RS0037838 T34 mwN).
Im hier zu beurteilenden Fall hat das Rekursgericht nicht zwischen dem bestätigenden und dem abändernden Teil seiner Entscheidung unterschieden, sondern zwischen verschiedenen Unterhaltsperioden differenziert. Diese Vorgangsweise ist nicht von vornherein unvertretbar. Es könnte nämlich die Auffassung vertreten werden, dass voneinander unterscheidbare Teilansprüche vorlagen, die auch für die Zulassung des Revisionsrekurses unterschiedlich beurteilt werden konnten.
Der Senat kann sich dieser Ansicht allerdings nicht anschließen. Schon aus der Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 JN ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch als einheitlichen Anspruch sieht. Das steht im Einklang mit der Rsp zu § 55 Abs 1 Z 1 JN, wonach die Ableitung mehrerer Teilansprüche aus gemeinsamen Tatsachen und/oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund zur Zusammenrechnung führt (RIS-Justiz RS0037905). Dabei kommt es auf das Klags- oder Antragsvorbringen an (RIS-Justiz RS0042741, RS0106759). Der gemeinsame Rechtsgrund liegt hier in der Unterhaltspflicht des Vaters, die gemeinsamen Tatsachen in den Behauptungen zu dessen Leistungsfähigkeit und zum (wenngleich schwankenden) Bedarf des Kindes. Dass die Tatsachengrundlagen nicht in allen zu beurteilenden Perioden identisch sind, ist für Unterhaltsansprüche geradezu typisch und kann nach der Wertung des § 58 Abs 1 JN zu keiner nach Perioden getrennten Betrachtungsweise führen.Der Senat kann sich dieser Ansicht allerdings nicht anschließen. Schon aus der Bewertungsvorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, JN ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch als einheitlichen Anspruch sieht. Das steht im Einklang mit der Rsp zu Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN, wonach die Ableitung mehrerer Teilansprüche aus gemeinsamen Tatsachen und/oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund zur Zusammenrechnung führt (RIS-Justiz RS0037905). Dabei kommt es auf das Klags- oder Antragsvorbringen an (RIS-Justiz RS0042741, RS0106759). Der gemeinsame Rechtsgrund liegt hier in der Unterhaltspflicht des Vaters, die gemeinsamen Tatsachen in den Behauptungen zu dessen Leistungsfähigkeit und zum (wenngleich schwankenden) Bedarf des Kindes. Dass die Tatsachengrundlagen nicht in allen zu beurteilenden Perioden identisch sind, ist für Unterhaltsansprüche geradezu typisch und kann nach der Wertung des Paragraph 58, Absatz eins, JN zu keiner nach Perioden getrennten Betrachtungsweise führen.
Der Unterhaltsanspruch ist somit als einheitlicher Anspruch anzusehen. Aus diesem Grund konnte das Rekursgericht über die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nur einheitlich entscheiden. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassungsvorstellung. Denn nach dem auch dafür maßgeblichen § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs zulässig und daher nach § 59 Abs 1 Z 2 oder § 63 Abs 3 AußStrG zuzulassen, wenn - nicht soweit - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.Der Unterhaltsanspruch ist somit als einheitlicher Anspruch anzusehen. Aus diesem Grund konnte das Rekursgericht über die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nur einheitlich entscheiden. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassungsvorstellung. Denn nach dem auch dafür maßgeblichen Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs zulässig und daher nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG zuzulassen, wenn - nicht soweit - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.
Die Entscheidung über die Zulassungsvorstellung ist aus diesem Grund als nicht weiter beschränkte Zulassung des Revisionsrekurses gegen die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch des älteren Sohnes zu verstehen (ebenso 8 Ob 114/03b).
3. Der Zulassungsausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof allerdings nicht (§ 71 Abs 1 AußStrG). Auch in Unterhaltssachen ist der Revisionsrekurs nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (RIS-Justiz RS0007204), etwa wenn das Rekursgericht im konkreten Fall von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist oder wenn es seinen bei der Unterhaltsbemessung naturgemäß bestehenden Ermessensspielraum überschritten hat (1 Ob 108/01s).3. Der Zulassungsausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof allerdings nicht (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG). Auch in Unterhaltssachen ist der Revisionsrekurs nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (RIS-Justiz RS0007204), etwa wenn das Rekursgericht im konkreten Fall von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist oder wenn es seinen bei der Unterhaltsbemessung naturgemäß bestehenden Ermessensspielraum überschritten hat (1 Ob 108/01s).
Das ist hier nicht der Fall. Das Rekursgericht hat sich bei der Berücksichtigung des Eigeneinkommens an der Richtwertformel orientiert, die der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seit der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 560/92 (= SZ 65/114) zugrunde liegt. Danach ist bei einfachen Lebensverhältnissen das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des Geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen (RIS-Justiz RS0047565). Einfache Lebensverhältnisse liegen vor, wenn der Regelbedarf des Minderjährigen höher ist als der nach der Prozentsatzmethode ermittelte Unterhaltsanspruch (s 2 Ob 77/97f). Das ist hier der Fall, da der Regelbedarf 355 EUR beträgt, während nach der Prozentsatzmethode nur ein Unterhalt von 250 EUR zustünde.
Die Richtwertformel führt dazu, dass dem Unterhaltsberechtigten einschließlich des (fiktiven) Werts der Betreuungsleistung durch den anderen Elternteil Mittel in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen. Die aufgrund der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen an sich gegebene Geldunterhaltspflicht wird auf einen Betrag reduziert, der dem konkreten (verbleibenden) Bedarf des Kindes entspricht.
Wie alle anderen „Berechnungsmethoden" im Unterhaltsrecht ist sie nur eine Orientierungshilfe, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nach oben oder unten korrigiert werden kann (4 Ob 2291/96g = ÖA 1997, 167). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei aber Zurückhaltung geboten. Die Richtwertformel wurde ohnehin für einfache Verhältnisse entwickelt. Daher ist eine Korrektur noch nicht (zwingend) erforderlich, wenn ihre Anwendung den Unterhaltspflichtigen zu einer Einschränkung seiner Lebensverhältnisse zwingt. Anderes könnte zwar gelten, wenn dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung sonstiger Unterhaltspflichten (deutlich) weniger Mittel zu Verfügung stünden als dem Unterhaltsberechtigten (vgl LGZ Wien EFSlg 96.177; Neuhauser in Schwimann3 § 140 ABGB Rz 92), also schon bei einem Unterschreiten des Ausgleichszulagenrichtsatzes und nicht erst bei Erreichen einer in Anlehnung an § 291 b EO ermittelten "absoluten" Belastbarkeitsgrenze (vgl dazu RIS-Justiz RS0017946, RS0013458). Aber auch in einem solchen Fall käme es nicht nur auf eine Gegenüberstellung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel an, sondern es wären auch alle anderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören etwa die nach der Prozentsatzmethode zu beurteilende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (bei der andere Unterhaltspflichten ohnehin berücksichtigt sind) oder gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Unterhaltsberechtigter gerade wegen der Verweigerung des angemessenen Unterhalts auf einen weiteren Schulbesuch verzichtet und eine Berufstätigkeit aufgenommen hat.Wie alle anderen „Berechnungsmethoden" im Unterhaltsrecht ist sie nur eine Orientierungshilfe, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nach oben oder unten korrigiert werden kann (4 Ob 2291/96g = ÖA 1997, 167). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei aber Zurückhaltung geboten. Die Richtwertformel wurde ohnehin für einfache Verhältnisse entwickelt. Daher ist eine Korrektur noch nicht (zwingend) erforderlich, wenn ihre Anwendung den Unterhaltspflichtigen zu einer Einschränkung seiner Lebensverhältnisse zwingt. Anderes könnte zwar gelten, wenn dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung sonstiger Unterhaltspflichten (deutlich) weniger Mittel zu Verfügung stünden als dem Unterhaltsberechtigten vergleiche LGZ Wien EFSlg 96.177; Neuhauser in Schwimann3 Paragraph 140, ABGB Rz 92), also schon bei einem Unterschreiten des Ausgleichszulagenrichtsatzes und nicht erst bei Erreichen einer in Anlehnung an Paragraph 291, b EO ermittelten "absoluten" Belastbarkeitsgrenze vergleiche dazu RIS-Justiz RS0017946, RS0013458). Aber auch in einem solchen Fall käme es nicht nur auf eine Gegenüberstellung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel an, sondern es wären auch alle anderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören etwa die nach der Prozentsatzmethode zu beurteilende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (bei der andere Unterhaltspflichten ohnehin berücksichtigt sind) oder gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Unterhaltsberechtigter gerade wegen der Verweigerung des angemessenen Unterhalts auf einen weiteren Schulbesuch verzichtet und eine Berufstätigkeit aufgenommen hat.
Diese Erwägungen sind hier aber nicht zu vertiefen. Denn solange die dem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Einkünfte - wie hier - über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegen und er daher zumindest nicht (deutlich) schlechter steht als der Unterhaltsberechtigte, besteht - mangels anderer dafür sprechender Erwägungen - kein zwingender Anlass, vom Ergebnis der Richtwertformel abzuweichen. Der Vater zahlt wegen der Anrechnung des Eigeneinkommens ohnehin weniger, als es seiner nach der Prozentsatzmethode ermittelten Leistungsfähigkeit entspricht. Es gibt daher keinen Grund, seine Unterhaltspflicht unter jenem Betrag festzusetzen, der bei einfachen Verhältnissen zur Deckung des Bedarfs seines Sohnes erforderlich ist.
Das Rekursgericht hat daher seinen Ermessensspielraum bei der Unterhaltsbemessung unter Anrechnung des Eigeneinkommens nicht überschritten, und zwar unabhängig vom Rechenfehler in der Begründung seiner Entscheidung.
4. Auch sonst zeigt der Revisionsrekurs keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entspricht das vom berufskundlichen Sachverständigen ermittelte Einkommen ohnehin im Wesentlichen jenem, das der Unterhaltsverpflichtete unter Berücksichtigung eines Sachbezugs (Nutzung eines Kraftfahrzeugs) im Betrieb seiner Eltern erzielt. Soweit der Revisionsrekurs diese Feststellungen bekämpft, verkennt er, dass der Oberste Gerichtshof auch in Außerstreitsachen nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0006737).
5. Aus diesem Grund war der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Ein Kostenersatz findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes nicht statt (§ 101 Abs 2 AußStrG). Der darauf gerichtete Antrag in der Revisionsrekursbeantwortung war daher abzuweisen.Ein Kostenersatz findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes nicht statt (Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG). Der darauf gerichtete Antrag in der Revisionsrekursbeantwortung war daher abzuweisen.