Begründung:
Zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche beantragte der Kläger, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,
a) die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig zu beschränken, insbesondere anzukündigen, daß die angebotenen Waren nur in haushaltsüblichen Mengen abgegeben werden oder daß pro Zeiteinheit (etwa: pro Stunde) nur eine bestimmte Menge der angekündigten Ware abgegeben wird;
b) den Anschein eines besonders günstigen Angebotes für die von ihnen angekündigten Waren hervorzurufen, tatsächlich aber die Abgabe dieser Waren dadurch zu beschränken, daß der angekündigte Preis nur für das erste Stück des beworbenen Produktes gilt, während für weitere Stücke dieser Ware ein höherer Preis verlangt wird; dies insbesondere dann, wenn der höhere Preis für jedes weitere Stück nicht in gleich auffälliger Weise angekündigt wird wie der niedrigere Preis für das erste Stück.
Lit a des Sicherungsantrages stützte der Kläger auf Ankündigungen der Beklagten in Zeitungsanzeigen vom 3.4.1992, wonach die Abgabe (der angepriesenen Waren) nur in haushaltsüblichen Mengen erfolge, und vom 24.5. sowie 31.5.1992, wonach pro Stunde nur eine bestimmte Anzahl der angepriesenen CD's und Videos abgegeben werde; lit b des Sicherungsantrages gründete er auf die Ankündigungen der Beklagten in den Zeitungsanzeigen vom 5.6. und 7.6.1992, wonach (nur) ein Stück zu dem blickfangartig hervorgehobenen Preis abgegeben werde, jedes weitere Stück aber um S 500 mehr koste.Lit a des Sicherungsantrages stützte der Kläger auf Ankündigungen der Beklagten in Zeitungsanzeigen vom 3.4.1992, wonach die Abgabe (der angepriesenen Waren) nur in haushaltsüblichen Mengen erfolge, und vom 24.5. sowie 31.5.1992, wonach pro Stunde nur eine bestimmte Anzahl der angepriesenen CD's und Videos abgegeben werde; Litera b, des Sicherungsantrages gründete er auf die Ankündigungen der Beklagten in den Zeitungsanzeigen vom 5.6. und 7.6.1992, wonach (nur) ein Stück zu dem blickfangartig hervorgehobenen Preis abgegeben werde, jedes weitere Stück aber um S 500 mehr koste.
Das Erstgericht verbot den Beklagten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig zu beschränken, insbesondere anzukündigen, daß die angebotenen Waren nur in haushaltsüblichen Mengen abgegeben würden oder daß pro Zeiteinheit (etwa: pro Stunde) nur eine bestimmte Menge der angekündigten Ware abgegeben werde, oder daß der angekündigte Preis nur für das erste Stück eines Produktes gilt, während für weitere Stücke derselben Ware ein höherer Preis verlangt wird. Mit einem weiteren Beschluß (ON 6) lehnte es das Erstgericht ab, seine einstweilige Verfügung um eine (weitere) Entscheidung über den Verfügungsantrag zu lit b zu ergänzen.Das Erstgericht verbot den Beklagten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig zu beschränken, insbesondere anzukündigen, daß die angebotenen Waren nur in haushaltsüblichen Mengen abgegeben würden oder daß pro Zeiteinheit (etwa: pro Stunde) nur eine bestimmte Menge der angekündigten Ware abgegeben werde, oder daß der angekündigte Preis nur für das erste Stück eines Produktes gilt, während für weitere Stücke derselben Ware ein höherer Preis verlangt wird. Mit einem weiteren Beschluß (ON 6) lehnte es das Erstgericht ab, seine einstweilige Verfügung um eine (weitere) Entscheidung über den Verfügungsantrag zu Litera b, zu ergänzen.
Das Rekursgericht verbot den Beklagten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes für die von ihnen angekündigten Waren hervorzurufen, tatsächlich aber die Abgabe dieser Waren dadurch zu beschränken, daß der angekündigte Preis nur für das erste Stück gilt, während für weitere Stücke derselben Ware ein höherer Preis verlangt wird, dies insbesondere dann, wenn der höhere Preis für jedes weitere Stück nicht in gleich auffälliger Weise angekündigt wird wie der niedrigere Preis für das erste Stück; das Mehrbegehren (lit a des Sicherungsantrages) wies es hingegen ab. Mit ihrem Rekurs gegen den Beschluß ON 6 verwies das Rekursgericht die Beklagten auf diese Entscheidung. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht verbot den Beklagten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes für die von ihnen angekündigten Waren hervorzurufen, tatsächlich aber die Abgabe dieser Waren dadurch zu beschränken, daß der angekündigte Preis nur für das erste Stück gilt, während für weitere Stücke derselben Ware ein höherer Preis verlangt wird, dies insbesondere dann, wenn der höhere Preis für jedes weitere Stück nicht in gleich auffälliger Weise angekündigt wird wie der niedrigere Preis für das erste Stück; das Mehrbegehren (Litera a, des Sicherungsantrages) wies es hingegen ab. Mit ihrem Rekurs gegen den Beschluß ON 6 verwies das Rekursgericht die Beklagten auf diese Entscheidung. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.