Begründung:
Die Ehe der Eltern der am 28.3.1979 geborenen Birgit wurde am 7.9.1994 geschieden, die Obsorge kommt der Mutter allein zu. In der gemäß § 55 a EheG geschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Vater ua, ab Rechtskraft der Scheidung (27.9.1994) für Birgit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000 zu bezahlen. Diesem Vergleich lag ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von S 22.000, 14 x jährlich, zugrunde, weiters das Fehlen zusätzlicher Sorgepflichten.Die Ehe der Eltern der am 28.3.1979 geborenen Birgit wurde am 7.9.1994 geschieden, die Obsorge kommt der Mutter allein zu. In der gemäß Paragraph 55, a EheG geschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Vater ua, ab Rechtskraft der Scheidung (27.9.1994) für Birgit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000 zu bezahlen. Diesem Vergleich lag ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von S 22.000, 14 x jährlich, zugrunde, weiters das Fehlen zusätzlicher Sorgepflichten.
Am 24.9.1996 beantragte der Vater seinen monatlichen Unterhaltsbetrag ab 1.10.1996 auf S 2.000 herabzusetzen, weil die Minderjährige eine Friseurlehre begonnen habe; sie habe laut Kollektivvertrag einen Anspruch auf Lehrlingsentschädigung von brutto S 6.235 zuzüglich Urlaubs- und Weihnachsgeld und Trinkgeldern.
Die Minderjährige sprach sich gegen den Herabsetzungsantrag aus und wendete ein, von der Lehrlingsentschädigung auch noch die Kosten der Berufsschule und für zusätzliche Materialien tragen zu müssen. Außerdem könne der Unterhaltsbetrag nur dann reduziert werden, wenn Unterhalt und Lehrlingsentschädigung die Mindestpension überstiegen.
Das Erstgericht setzte den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag mit Wirkung vom 1.10.1996 auf monatlich S 2.000 fest. Es ging dabei von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von S 26.224,15 und einer durchschnittlichen monatlichen Lehrlingsentschädigung des Kindes seit August 1996 in der Höhe von S 5.976,40 aus; das von der Minderjährigen selbst zu tragende Schulgeld für den Besuch der Landesberufsschule in der Zeit vom 2.9. bis 9.11.1996 ermittelte es mit S 6.900, weshalb es zu einer anrechenbaren Lehrlingsentschädigung von S 5.401,40 gelangte. Ausgehend von einer Mindestpension im Monatsschnitt von S 9.201,50 verbleibe ein ungedeckter Restunterhaltsbedarf von S 3.800,10, der auf den betreuenden und den geldunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen sei. Dementsprechend sei der vom Vater zu leistende Geldunterhalt ab 1.10.1996 auf monatlich S 2.000 herabzusetzen.
Das von der Minderjährigen angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Zur Behauptung, der Unterhaltsschuldner sei Landwirt und lebe in guten Vermögensverhältnissen, verwies das Rekursgericht auf das Neuerungsverbot, weshalb von einem Durchschnittseinkommen des Vaters von S 26.224,15 auszugehen sei.
Im übrigen führte das Rekursgericht aus, es seien bei der Berücksichtigung des Lehrlingseinkommens die Grundsätze der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 560/92 anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten seien noch als "einfach" im Sinne der zitierten Entscheidung anzusehen. Einfache Verhältnisse würden dann vorliegen, wenn der geschuldete Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltsschuldners oder dessen Sorgepflichten verhältnismäßig gering sei. Unter Berufung auf Schwimann (Unterhaltsrecht 66) vertrat das Rekursgericht die Ansicht, es sei gerechtfertigt, einfache Lebensverhältnisse der Beteiligten dann anzunehmen, wenn der bisher geschuldete Geldunterhalt unter dem Regelbedarf lag. In diesen Fällen erfolge eine Alimentierung des Kindes jedenfalls nicht über dem Durchschnitt (der durch den Regelbedarf repräsentiert werde), es bestehe daher auch kein Anlaß, dem in Berufsausbildung stehenden Kind einen Bedarf über das Ausmaß des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG hinaus zuzugestehen; ein darüber hinausgehender höherer Lebensstandard seiner Eltern, an dem das Kind grundsätzlich auch während seiner Lehrzeit angemessen teilnehmen solle (RZ 1992/3), liege in solchen Fällen eben nicht vor.Im übrigen führte das Rekursgericht aus, es seien bei der Berücksichtigung des Lehrlingseinkommens die Grundsätze der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 560/92 anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten seien noch als "einfach" im Sinne der zitierten Entscheidung anzusehen. Einfache Verhältnisse würden dann vorliegen, wenn der geschuldete Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltsschuldners oder dessen Sorgepflichten verhältnismäßig gering sei. Unter Berufung auf Schwimann (Unterhaltsrecht 66) vertrat das Rekursgericht die Ansicht, es sei gerechtfertigt, einfache Lebensverhältnisse der Beteiligten dann anzunehmen, wenn der bisher geschuldete Geldunterhalt unter dem Regelbedarf lag. In diesen Fällen erfolge eine Alimentierung des Kindes jedenfalls nicht über dem Durchschnitt (der durch den Regelbedarf repräsentiert werde), es bestehe daher auch kein Anlaß, dem in Berufsausbildung stehenden Kind einen Bedarf über das Ausmaß des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG hinaus zuzugestehen; ein darüber hinausgehender höherer Lebensstandard seiner Eltern, an dem das Kind grundsätzlich auch während seiner Lehrzeit angemessen teilnehmen solle (RZ 1992/3), liege in solchen Fällen eben nicht vor.
Im vorliegenden Fall sei der Vater aufgrund des Vergleiches vom 7.9.1994 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 4.000 verpflichtet. Bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses habe der Regelbedarf für Kinder in der Altersgruppe der mj.Birgit S 4.110 betragen, 1995 habe er S 4.210 ausgemacht, 1996 S 4.280. Die mj.Birgit sei daher nicht überdurchschnittlich alimentiert worden und seien zwar nicht einfache Lebensverhältnisse im eigentlichen Sinn des Wortes, wohl aber jedenfalls nicht überdurchschnittliche Verhältnisse auf Seiten der Beteiligten gegeben, die zu einer von der Entscheidung des verstärkten Senates abweichenden Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit nötigen würden. Davon ausgehend habe das Erstgericht aber den verbleibenden Geldunterhalt der Minderjährigen richtig berechnet:
Der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG habe im Jahre 1996 S 9.201,50 monatlich betragen. Ab diesem Betrag sei die Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen anzunehmen. Hievon sei die Lehrlingsentschädigung von S 5.401,40 abzuziehen, sodaß ein ungedeckter Restunterhaltsbedarf von S 3.800,10 verbleibe. Das Eigeneinkommen sei im Sinne der zitierten Entscheidung auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der die Minderjährige angehöre, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen. Dieses Verhältnis betrage rund 1 : 1, weshalb der Rekurs nicht berechtigt sei.Der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG habe im Jahre 1996 S 9.201,50 monatlich betragen. Ab diesem Betrag sei die Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen anzunehmen. Hievon sei die Lehrlingsentschädigung von S 5.401,40 abzuziehen, sodaß ein ungedeckter Restunterhaltsbedarf von S 3.800,10 verbleibe. Das Eigeneinkommen sei im Sinne der zitierten Entscheidung auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der die Minderjährige angehöre, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen. Dieses Verhältnis betrage rund 1 : 1, weshalb der Rekurs nicht berechtigt sei.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil es einer Auslegung des Begriffes der einfachen Lebensverhältnisse bedürfe und zu klären sei, unter welchen Voraussetzungen Selbsterhaltungsfähigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes nicht bereits bei einem Einkommen in der Höhe des zitierten Richtsatzes eintrete und somit die im vorliegenden Fall angewendete Methode der Anrechnung des Eigeneinkommens unrichtig sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Antrag des Vaters auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.