Der gegen den abweisenden Teil des Beschlusses erhobene Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig und teilweise berechtigt.
Das Kind hat neben dem Betreuungsanspruch gegen die Mutter einen Anspruch auf Geldunterhalt gegen den Vater, an dessen gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen es angemessen teilhaben soll. Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, stünde der minderjährigen Alexandra, hätte sie überhaupt kein Eigeneinkommen, ein Geldunterhaltanspruch gegen ihren Vater in Höhe von etwa S 8.600,-- monatlich zu. Dieser Betrag entspricht der von der Rechtsprechung zur Ermittlung der den Lebensverhältnissen des Geldunterhaltspflichtigen entsprechenden Unterhaltsleistung angewandten Prozentsatzmethode, wonach einem Kind im Alter der Minderjährigen 22 % des Einkommens des Geldunterhaltspflichtigen, den keine weiteren Sorgepflichten treffen, zusteht. Gegen die Höhe dieses Geldunterhaltes bestehen weder unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters, dessen Einkommen mindestens das Doppelte des österreichischen Durchschnittseinkommens erreicht, noch unter dem Gesichtspunkt Bedenken, daß keine aus pädagogischen Gründen unvertretbare Überalimentierung eintreten soll.
Eigenes Einkommen des mangels voller Selbsterhaltungsfähigkeit weiterhin unterhaltsberechtigten Kindes darf nach den Grundgedanken der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 26.8.1992, 1 Ob 560/92, inzwischen veröffentlicht in EvBl 1993/12, S. 61, nicht einseitig zur Verminderung des Geldunterhaltes um das gesamte Eigeneinkommen des Kindes führen, sondern nur insoweit, als es der verhältnismäßigen Aufteilung des eigenen Einkommens des Kindes auf Geldunterhalt und Betreuungsleistungen des anderen Elternteiles entspricht.
Die Vorgangsweise des Rekursgerichtes, von dem nach der Prozentsatzmethode ermittelten Betrag das Eigeneinkommen der Minderjährigen zur Gänze - und sogar noch mehr - abzuziehen, steht damit in Widerspruch.
In der Entscheidung des verstärkten Senates wurde der für die verhältnismäßige Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes benötigte Wert der Betreuungsleistungen mit der Differenz zwischen dem sogenannten Durchschnittsbedarf und dem im Fall einfacher Verhältnisse mit dem Richtsatz für die Ausgleichszulage iSd § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG anzunehmenden Erfordernis an Geld zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit angenommen. Dadurch sollte eine Objektivierung der genannten verhältnismäßigen Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes auf die Leistungen beider Elternteile erreicht werden.In der Entscheidung des verstärkten Senates wurde der für die verhältnismäßige Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes benötigte Wert der Betreuungsleistungen mit der Differenz zwischen dem sogenannten Durchschnittsbedarf und dem im Fall einfacher Verhältnisse mit dem Richtsatz für die Ausgleichszulage iSd Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und Litera b, ASVG anzunehmenden Erfordernis an Geld zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit angenommen. Dadurch sollte eine Objektivierung der genannten verhältnismäßigen Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes auf die Leistungen beider Elternteile erreicht werden.
Da Betreuungsleistungen ihrer Natur nach im allgemeinen nach Art und Umfang Kindern einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von den durch Geldunterhalt zu befriedigenden Bedürfnissen in gleicher Weise erbracht werden, stellt die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem genannten ASVG-Richtsatz in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung (nicht Unterhaltsberechnung!) dar.
Da sich bei Anwendung dieser Grundsätze der Wert der Betreuungsleistung (= Richtsatz: S 7.583,-- bzw für 1993: S 8.167,-- minus Durchschnittsbedarf: S 3.850,--) mit S 3.733,-- bzw S 4.317,-- ergibt, beträgt das Verhältnis von Geldunterhalt (S 8.600,--) zum Wert der Betreuungsleistungen etwa 2 : 1. Daraus folgt, daß sich die Verpflichtung des geldunterhaltspflichtigen Vaters um 2/3 des eigenen Einkommens des Kindes, also um S 2.600,-- auf S 6.000,-- vermindert.
Der im vorliegenden Fall vom Vater zu leistende Unterhaltsbeitrag war daher in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen mit S 6.000,-- monatlich festzusetzen.