Rechtssatz RS0047727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047727
Entscheidungsdatum
28.11.1995
Rechtssatz
Der Betreuungsaufwand für einen sechszehnjährigen Lehrling ist zweifellos mit erheblich geringerem Geldwert zu veranschlagen, als der zur Deckung der anderen Bedürfnisse erforderliche Geldbetrag; es kann von einem Verhältnis von 1 : 2 ausgegangen werden. Von dem Betrag, der zur Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen erforderlich ist (zieht man als Richtschnur hiefür die Mindestpension nach den ASVG von derzeit siebentausend Schilling monatlich heran), ist die Lehrlingsentschädigung abzuziehen. Zweidrittel des verbleibenden Betrages benötigt der Minderjährige weiterhin als Geldunterhalt (in diesem Sinne bereits 5 Ob 513/91, 8 Ob 649/91, 2 Ob 551/91 und 2 Ob 586/91).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 525/92
Entscheidungstext OGH 25.03.1992 2 Ob 525/92
- 8 Ob 555/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 8 Ob 555/92
Auch
- 8 Ob 528/93
Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 528/93
Auch
- 8 Ob 516/95
Entscheidungstext OGH 29.06.1995 8 Ob 516/95
Ähnlich
- 10 Ob 1612/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 Ob 1612/95
nur: Der Betreuungsaufwand für einen sechszehnjährigen Lehrling ist zweifellos mit erheblich geringerem Geldwert zu veranschlagen, als der zur Deckung der anderen Bedürfnisse erforderliche Geldbetrag; es kann von einem Verhältnis von 1 : 2 ausgegangen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047727
Dokumentnummer
JJR_19920325_OGH0002_0020OB00525_9200000_001