Begründung:
Die Ehe der Eltern des am 9. 12. 1972 geborenen Markus A***** ist geschieden, die Obsorge steht der Mutter zu. Der Vater ist zur Unterhaltsleistung in Geld verpflichtet. Mit Beschluß vom 17. 5. 1990, ON 114, erhöhte das Erstgericht den bisher zu leistenden Unterhaltsbetrag von S 1.200,- für die Zeit vom 1. 5. 1989 bis 21. 3. 1990 auf S 1.750,-, wies das Erhöhungsbegehren ab dem 22. 3. 1990 aber ab. Das Erstgericht ging bei dieser Entscheidung von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Vaters von S 9.600,- aus, weiters davon, daß der Unterhaltsberechtigte bis 21. 3. 1990 eine Lehrlingsentschädigung von durchschnittlich S 3.120,16 monatlich bezogen habe und ab 22. 3. 1990 über eine Lehrlingsentschädigung von S 4.351,66 verfüge. Durch die Lehre entstünden monatlich Ausgaben von S 500,-. Im Hinblick auf die Höhe der Lehrlingsentschädigung sei eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages auf S 1.750,- bis 21. 3. 1990 gerechtfertigt, ab diesem Zeitpunkt sei wegen der erhöhten Lehrlingsentschädigung eine Erhöhung über den Betrag S 1.200,- hinaus aber nicht berechtigt.
Mit Beschluß vom 26. 6. 1991, ON 123, setzte das Erstgericht die für die Zeit vom 1. 7. 1989 bis 31. 12. 1991 gewährten Unterhaltsvorschüsse von S 1.200,- monatlich ab 1. 5. 1991 auf S 700 herab, da der Unterhaltsberechtigte einschließlich aliquoter Sonderzahlungen im Monatsdurchschnitt etwa S 5.300,- an Lehrlingsentschädigung beziehe. Unter Berücksichtigung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Vaters von S 9.600,- sei daher nur mehr eine Unterhaltspflicht im Ausmaß von S 700,-
monatlich anzunehmen, da der Minderjährige dann über ein Gesamteinkommen von rund S 6.000,- verfüge, womit er seine Bedürfnisse decken könne.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, in welchem die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse begehrt worden war, nicht Folge. Es führte aus, Selbsterhaltungsfähigkeit eines heranwachsenden Jugendlichen sei erst dann gegeben, wenn ihm ein Monatsbetrag etwa in der Höhe des ASVG-Pensionsrichtsatzes zur Verfügung stehe. Dieser übersteige einschließlich aliquoter Sonderzahlungen den im vorliegenden Fall herangezogenen Betrag von S 6.000,- ohnedies, so daß außer Zweifel stehe, daß ein niedrigerer Betrag zur Deckung sämtlicher Bedürfnisse des Kindes nicht ausreiche, selbst wenn man die im mütterlichen Haushalt erlangten Betreuungsleistungen - unterstützt durch den Bezug der Familienbeihilfe - heranziehe. Die in einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vertretene Ansicht, unabhängig von der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit sei die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen unzulässig, wenn das Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten den Richtsatz nach § 6 Abs 1 UVG übersteige, teile das Rekursgericht nicht, denn das Unterhaltsvorschußgesetz stelle nicht auf das Gesamteinkommen eines Unterhaltsberechtigten ab, sondern nur auf die Höhe der Vorschüsse selbst, die sich wieder nach der Höhe des Unterhaltsanspruches richte. Soweit daher ein Unterhaltsanspruch gegeben sei und die Höhe des Waisenpensionsrichtsatzes gemäß § 6 Abs 1 UVG nicht überstiegen werde, sei die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zulässig. Daß der Vater selbst nur rund S 9.600,- verdiene, spreche nicht gegen den Fortbestand einer Restunterhaltsverpflichtung im Ausmaß von S 700,-, da er selbst auch nach Abzug dieses Unterhaltsbeitrages noch über einen Monatsbetrag von rund S 9.000,- verfüge. Der ordentliche Revisionsrekurs sei für zulässig zu erklären gewesen, da eine einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfrage nicht bestehe.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, in welchem die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse begehrt worden war, nicht Folge. Es führte aus, Selbsterhaltungsfähigkeit eines heranwachsenden Jugendlichen sei erst dann gegeben, wenn ihm ein Monatsbetrag etwa in der Höhe des ASVG-Pensionsrichtsatzes zur Verfügung stehe. Dieser übersteige einschließlich aliquoter Sonderzahlungen den im vorliegenden Fall herangezogenen Betrag von S 6.000,- ohnedies, so daß außer Zweifel stehe, daß ein niedrigerer Betrag zur Deckung sämtlicher Bedürfnisse des Kindes nicht ausreiche, selbst wenn man die im mütterlichen Haushalt erlangten Betreuungsleistungen - unterstützt durch den Bezug der Familienbeihilfe - heranziehe. Die in einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vertretene Ansicht, unabhängig von der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit sei die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen unzulässig, wenn das Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten den Richtsatz nach Paragraph 6, Absatz eins, UVG übersteige, teile das Rekursgericht nicht, denn das Unterhaltsvorschußgesetz stelle nicht auf das Gesamteinkommen eines Unterhaltsberechtigten ab, sondern nur auf die Höhe der Vorschüsse selbst, die sich wieder nach der Höhe des Unterhaltsanspruches richte. Soweit daher ein Unterhaltsanspruch gegeben sei und die Höhe des Waisenpensionsrichtsatzes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UVG nicht überstiegen werde, sei die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zulässig. Daß der Vater selbst nur rund S 9.600,- verdiene, spreche nicht gegen den Fortbestand einer Restunterhaltsverpflichtung im Ausmaß von S 700,-, da er selbst auch nach Abzug dieses Unterhaltsbeitrages noch über einen Monatsbetrag von rund S 9.000,- verfüge. Der ordentliche Revisionsrekurs sei für zulässig zu erklären gewesen, da eine einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfrage nicht bestehe.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs, in welchem die gänzliche Einstellung der Unterhaltsvorschüsse ab 1. 5. 1991 beantragt wird.