Das Erstgericht hat die monatlichen Vorschüsse von S 2.700,-- auf S 2.000,-- herabgesetzt, weil die Minderjährige eine Lehrlingsentschädigung von monatlich S 2.425,-- erhalte. Gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 2 UVG hat das Gericht die Vorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen herabzusetzen, wenn das Kind eigene Einkünfte bezieht, ohne daß es deshalb zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme. Die Herabsetzung der Vorschüsse setzt demnach - anders als deren Erhöhung - nicht notwendig voraus, daß vorher schon der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt wurde (RV, 5 BlgNR 14.GP., 18); Voraussetzung ist indessen, daß - wie im vorliegenden Falle - der Unterhaltsbeitrag wegen der eigenen Einkünfte des Kindes herabzusetzen wäre.Das Erstgericht hat die monatlichen Vorschüsse von S 2.700,-- auf S 2.000,-- herabgesetzt, weil die Minderjährige eine Lehrlingsentschädigung von monatlich S 2.425,-- erhalte. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG hat das Gericht die Vorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen herabzusetzen, wenn das Kind eigene Einkünfte bezieht, ohne daß es deshalb zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme. Die Herabsetzung der Vorschüsse setzt demnach - anders als deren Erhöhung - nicht notwendig voraus, daß vorher schon der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt wurde (RV, 5 BlgNR 14.GP., 18); Voraussetzung ist indessen, daß - wie im vorliegenden Falle - der Unterhaltsbeitrag wegen der eigenen Einkünfte des Kindes herabzusetzen wäre.
Gemäß § 140 Abs. 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Was dem Kind als Natural- oder Geldleistung welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, ist nach dieser gesetzlichen Bestimmung bei der Unterhaltsbemessung bzw. bei der Beurteilung, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Was dem Kind als Natural- oder Geldleistung welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, ist nach dieser gesetzlichen Bestimmung bei der Unterhaltsbemessung bzw. bei der Beurteilung, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist, zu berücksichtigen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, es bestehe kein gesetzliches Verbot, die Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt anzurechnen; diese Entschädigung falle unter die nach § 140 Abs. 3 ABGB zu berücksichtigenden Einkünfte des Kindes; sie sei, soweit sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht zu bleiben habe, eigenes Einkommen des Kindes (1 Ob 668/90; 1 Ob 594/90;Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, es bestehe kein gesetzliches Verbot, die Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt anzurechnen; diese Entschädigung falle unter die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigenden Einkünfte des Kindes; sie sei, soweit sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht zu bleiben habe, eigenes Einkommen des Kindes (1 Ob 668/90; 1 Ob 594/90;
3 Ob 579/90; 3 Ob 547/90; Pichler in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 11a;3 Ob 579/90; 3 Ob 547/90; Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 140, Rz 11a;
Schlemmer/Schwimann, ABGB § 140 Rz 104). Davon abzugehen, besteht kein Anlaß.Schlemmer/Schwimann, ABGB Paragraph 140, Rz 104). Davon abzugehen, besteht kein Anlaß.
Infolge eigenen Einkommens des Kindes verringert sich dessen konkreter Bedarf (Pichler aaO Rz 11). Daher wird sein Unterhaltsanspruch auf den Betrag gemindert, der bei Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt. Damit stellt sich - auch im vorliegenden Falle - die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes anzunehmen ist.
Selbsterhaltungsfähig ist der sonst Unterhaltsberechtigte, wenn er die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder doch bei zumutbarer Beschäftigung erwerben könnte, wenn er also zur Bestreitung seiner angemessenen Bedürfnisse auch außerhalb des elterlichen Haushalts imstande ist oder wäre (1 Ob 594/90; 3 Ob 547/90; 10 Ob S 19/90; Pichler aaO Rz 12). Für jene - keineswegs seltenen - Fälle, in welchen der geschuldete Unterhaltsbeitrag mit Rücksicht auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder dessen Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, kann die Mindestpensionshöhe im Sinne des § 293 Abs. 1 lit a alinea bb ASVG (zur fraglichen Zeit S 5.574,--) als Richtschnur für die Beurteilung, ob Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, dienen (3 Ob 547/90; 1 Ob 594/90 uva).Selbsterhaltungsfähig ist der sonst Unterhaltsberechtigte, wenn er die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder doch bei zumutbarer Beschäftigung erwerben könnte, wenn er also zur Bestreitung seiner angemessenen Bedürfnisse auch außerhalb des elterlichen Haushalts imstande ist oder wäre (1 Ob 594/90; 3 Ob 547/90; 10 Ob S 19/90; Pichler aaO Rz 12). Für jene - keineswegs seltenen - Fälle, in welchen der geschuldete Unterhaltsbeitrag mit Rücksicht auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder dessen Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, kann die Mindestpensionshöhe im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, alinea bb ASVG (zur fraglichen Zeit S 5.574,--) als Richtschnur für die Beurteilung, ob Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, dienen (3 Ob 547/90; 1 Ob 594/90 uva).
Das Rekursgericht will nun zwischen Unterhaltsberechtigten, die allein wohnen, und solchen, die im Haushalt anderer Personen, namentlich des anderen Elternteils, leben, differenzieren: Nur die ersteren würden gleich allein lebenden Pensionisten von den Kosten der Haushaltsführung voll getroffen, so daß es gerechtfertigt erscheine, ihren Bedarf an den sozialversicherungsrechtlichen Richtsätzen zu messen; letztere seien indessen mit diesen Kosten nur anteilsmäßig belastet, so daß ihnen bloß der Durchschnittsbedarf zugebilligt werden dürfe. Die vom Gericht zweiter Instanz vertretene Auffassung, die Selbsterhaltungsfähigkeit Minderjähriger am Durchschnittsbedarf zu messen, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 11. Juli 1990, 1 Ob 627/90, grundsätzlich abgelehnt. Auch die vom Rekursgericht nach Art der Haushaltsführung des Unterhaltsberechtigten gehandhabte Differenzierung hat außer Betracht zu bleiben, weil die Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen ganz allgemein nur dann angenommen werden darf, wenn er zur Bestreitung seiner angemessenen Bedürfnisse auch außerhalb des elterlichen Haushaltes imstande ist. Dann dürfen aber weder die weiterlaufenden Unterhaltsleistungen des einen Elternteils in Gestalt der häuslichen Betreuung noch darf sonst eine Teilung der fixen Haushaltskosten vorausgesetzt werden, um sodann zugunsten des Geldunterhaltspflichtigen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes anzunehmen: Für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit muß es belanglos sein, ob das Kind im Familienverband lebt oder nicht (Schlemmer/Schwimann aaO Rz 101).
Berücksichtigt man neben der Lehrlingsentschädigung der Minderjährigen (monatlich S 2.425,-- ) die Trinkgelder (wöchentlich S 400,-- bis S 500,-- ) als weiteres Einkommen, andererseits den erhöhten Aufwand durch die berufsbedingten Fahrt- und erhöhten Verpflegskosten (monatlich rund S 2.000,--), so lassen sich eigene, bei der Unterhaltsbemessung zu berüchsichtigende monatliche Einkünfte der Minderjährigen von rund S 2.500,-- errechnen, die auch zusammen mit den bisher gewährten Unterhaltsvorschüssen (von monatlich S 2.700,--) die Mindestpensionshöhe von S 5.574,-- (bis 31. Jänner 1990) auch nicht annähernd erreichen.
Es bestand daher für die Vorinstanzen kein Anlaß zur Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse, so daß deren Beschlüsse ersatzlos aufzuheben waren.