Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil die nach Art XLI Z 9 WGN zu berücksichtigende Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz zur Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung in den letzten drei Jahren nicht einheitlich war und auch noch keine gesicherte veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Die Entscheidung über die Unterhaltsbemessung hängt daher von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG idF nach Art II Z 1 WGN ab. Da Entscheidungsgegenstand ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist, gilt der Rechtsmittelausschluß nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG idF WGN (S 50.000,- nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand) nicht (§ 14 Abs 3).Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil die nach Art XLI Ziffer 9, WGN zu berücksichtigende Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz zur Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung in den letzten drei Jahren nicht einheitlich war und auch noch keine gesicherte veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Die Entscheidung über die Unterhaltsbemessung hängt daher von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung nach Artikel römisch zwei, Ziffer eins, WGN ab. Da Entscheidungsgegenstand ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist, gilt der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in der Fassung WGN (S 50.000,- nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand) nicht (Paragraph 14, Absatz 3,).
Der Revisionsrekurs ist aber sachlich nicht berechtigt. Der erkennende Senat vertritt die Ansicht, daß die Lehrlingsentschädigung in voller Höhe ein Eigeneinkommen des Kindes darstellt, soweit sie nicht als Ausgleich für einen berufsbedingten Mehraufwand für Berufsausübung oder Berufsausbildung benötigt wird, und daß sie daher bei der Beurteilung, inwieweit sich der Anspruch des Kindes auf Unterhalt wegen der eigenen Einkünfte mindert (§ 140 Abs 3 ABGB) voll und nicht etwa nur mit einem Bruchteil zu berücksichtigen ist. Auch ein Abzug aus "pädagogischen oder sozialpolitischen" Gründen (vgl Knoll in ÖA 1988, 35) ist abzulehnen. Der bei Antritt der Lehre entstehende Mehrbedarf kann im Einzelfall bedeutsam sein, doch liegen über die ohnedies berücksichtigten Berufskosten hinaus keine Anhaltspunkte für eine typische bedeutsame Bedarfserhöhung vor.Der Revisionsrekurs ist aber sachlich nicht berechtigt. Der erkennende Senat vertritt die Ansicht, daß die Lehrlingsentschädigung in voller Höhe ein Eigeneinkommen des Kindes darstellt, soweit sie nicht als Ausgleich für einen berufsbedingten Mehraufwand für Berufsausübung oder Berufsausbildung benötigt wird, und daß sie daher bei der Beurteilung, inwieweit sich der Anspruch des Kindes auf Unterhalt wegen der eigenen Einkünfte mindert (Paragraph 140, Absatz 3, ABGB) voll und nicht etwa nur mit einem Bruchteil zu berücksichtigen ist. Auch ein Abzug aus "pädagogischen oder sozialpolitischen" Gründen vergleiche Knoll in ÖA 1988, 35) ist abzulehnen. Der bei Antritt der Lehre entstehende Mehrbedarf kann im Einzelfall bedeutsam sein, doch liegen über die ohnedies berücksichtigten Berufskosten hinaus keine Anhaltspunkte für eine typische bedeutsame Bedarfserhöhung vor.
Das österreichische Unterhaltsrecht geht davon aus, daß im Regelfall beide Elternteile gleichermaßen zu dem auch durch ihre Lebensverhältnisse bestimmten bedarfsdeckenden Unterhalt beizutragen haben. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag (§ 140 Abs 1 und Abs 2 ABGB). Eine gänzliche Enthebung von der Pflicht des anderen Elternteils zur Leistung von Geldunterhalt kommt erst in Betracht, wenn das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist, also auch außerhalb des Haushalts des ihn betreuenden Elternteiles zur eigenen angemessenen Deckung des Lebensbedarfes in der Lage wäre. Reichen die eigenen Einkünfte dazu nicht aus, kommt nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Betracht, die aber nicht einseitig dem zur Leistung von Unterhalt in Geld verpflichteten Elternteil zugute kommen darf. Verdient das Kind bloß so viel, daß es nur bei weiterer Betreuung durch die Mutter den übrigen Lebensbedarf gerade decken kann, so kommt es nicht zur vollen Befreiung des Vaters, der selbst auch weiter den Beitrag zu leisten hat, der zusätzlich neben dem nach Abzug des berufsbedingten Mehraufwandes verbleibenden Nettoeinkommen an Lehrlingsentschädigung erforderlich ist, um die Lebensbedürfnisse den Verhältnissen der Eltern gemäß (§ 140 Abs 1 ABGB) abzudecken, also etwa auch die anteiligen Kosten des Wohnens.Das österreichische Unterhaltsrecht geht davon aus, daß im Regelfall beide Elternteile gleichermaßen zu dem auch durch ihre Lebensverhältnisse bestimmten bedarfsdeckenden Unterhalt beizutragen haben. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag (Paragraph 140, Absatz eins und Absatz 2, ABGB). Eine gänzliche Enthebung von der Pflicht des anderen Elternteils zur Leistung von Geldunterhalt kommt erst in Betracht, wenn das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist, also auch außerhalb des Haushalts des ihn betreuenden Elternteiles zur eigenen angemessenen Deckung des Lebensbedarfes in der Lage wäre. Reichen die eigenen Einkünfte dazu nicht aus, kommt nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Betracht, die aber nicht einseitig dem zur Leistung von Unterhalt in Geld verpflichteten Elternteil zugute kommen darf. Verdient das Kind bloß so viel, daß es nur bei weiterer Betreuung durch die Mutter den übrigen Lebensbedarf gerade decken kann, so kommt es nicht zur vollen Befreiung des Vaters, der selbst auch weiter den Beitrag zu leisten hat, der zusätzlich neben dem nach Abzug des berufsbedingten Mehraufwandes verbleibenden Nettoeinkommen an Lehrlingsentschädigung erforderlich ist, um die Lebensbedürfnisse den Verhältnissen der Eltern gemäß (Paragraph 140, Absatz eins, ABGB) abzudecken, also etwa auch die anteiligen Kosten des Wohnens.
Es läßt sich nicht allgemein sagen, welches eigene Einkommen dazu ausreicht. Der Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage nach iSd § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG (bis 30. Juni 1990 S 5.434,- und ab 1. Juli 1990 S 5.574,- je 14mal im Jahr, also monatlich durchschnittlich S 6.340,-/S 6.503,-) kann nur bei einfachsten Lebensverhältnissen eine Richtschnur bilden (so schon 3 Ob 547/90).Es läßt sich nicht allgemein sagen, welches eigene Einkommen dazu ausreicht. Der Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage nach iSd Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG (bis 30. Juni 1990 S 5.434,- und ab 1. Juli 1990 S 5.574,- je 14mal im Jahr, also monatlich durchschnittlich S 6.340,-/S 6.503,-) kann nur bei einfachsten Lebensverhältnissen eine Richtschnur bilden (so schon 3 Ob 547/90).
In dem nun zu beurteilenden Fall bezieht der im 17. Lebensjahr stehende Lehrling im ersten Lehrjahr, das er am 18. Juli 1989 (nicht am 7. 9. 1989) antrat, ein aus 5 2/5 Monaten seit Beginn des Lehrverhältnisses errechnetes eigenes Einkommen von rund S 5.100,-
(Nettobezug S 27.544,73 : 5,4), wovon die mit der Berufsausbildung verbundenen Kosten abzuziehen sind, so daß eigene Einkünfte des Lehrlings nur mit rund S 4.600,- vorliegen. Die Familienbeihilfe ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 12 a FamLAG) nicht als Einkommen des Kindes anzusehen. Der Ansicht des Vaters, mit dem Beitrag zur Berufsschule von jährlich S 6.000,- seien alle Lebensbedürfnisse in der Zeit des Berufsschulbesuches abgedeckt, ist entgegenzuhalten, daß der Anteil an den Fixkosten der sonstigen Wohnung fortläuft und die Schulkosten einen zusätzlichen berufsbedingten Aufwand darstellen. Es käme daher höchstens zum Abzug der Haushaltsersparnis während der tatsächlichen Internatsunterbringung, so daß durch das Erfordernis der Anschaffung von Arbeitskleidung und der Vergütung des berufsschulbedingten Mehraufwandes noch eine Belastung des eigenen Einkommens mit solchen zu berücksichtigenden Kosten der Berufsausübung und Berufsausbildung eintritt. Es liegt aber schon der Nettobezug an Lehrlingsentschädigung deutlich unter den Richtsatzbeträgen, daß es gerechtfertigt ist, bei den derzeitigen Lebensverhältnissen nur eine Minderung des Unterhaltsanspruches auf den von den Vorinstanzen mit S 1.000,- festgesetzten Betrag vorzunehmen.(Nettobezug S 27.544,73 : 5,4), wovon die mit der Berufsausbildung verbundenen Kosten abzuziehen sind, so daß eigene Einkünfte des Lehrlings nur mit rund S 4.600,- vorliegen. Die Familienbeihilfe ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Paragraph 12, a FamLAG) nicht als Einkommen des Kindes anzusehen. Der Ansicht des Vaters, mit dem Beitrag zur Berufsschule von jährlich S 6.000,- seien alle Lebensbedürfnisse in der Zeit des Berufsschulbesuches abgedeckt, ist entgegenzuhalten, daß der Anteil an den Fixkosten der sonstigen Wohnung fortläuft und die Schulkosten einen zusätzlichen berufsbedingten Aufwand darstellen. Es käme daher höchstens zum Abzug der Haushaltsersparnis während der tatsächlichen Internatsunterbringung, so daß durch das Erfordernis der Anschaffung von Arbeitskleidung und der Vergütung des berufsschulbedingten Mehraufwandes noch eine Belastung des eigenen Einkommens mit solchen zu berücksichtigenden Kosten der Berufsausübung und Berufsausbildung eintritt. Es liegt aber schon der Nettobezug an Lehrlingsentschädigung deutlich unter den Richtsatzbeträgen, daß es gerechtfertigt ist, bei den derzeitigen Lebensverhältnissen nur eine Minderung des Unterhaltsanspruches auf den von den Vorinstanzen mit S 1.000,- festgesetzten Betrag vorzunehmen.
Die Belastung des Vaters mit den zahlreichen weiteren Sorgepflichten ändert daran nichts. Rund 5 % seines Einkommens für seinen ältesten Sohn aufzubringen, ist ihm noch zumutbar.