Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist, worauf bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen wurde, in der vorliegenden Frage nicht einheitlich (siehe bes. Stockart-Bernkopf, ÖA 1991, 41 f, mit vielen Beispielen). Das Rekursgericht ist den Entscheidungen 6 Ob 598/90 (= UV 7 bei Stockart-Bernkopf) und 7 Ob 519/91 gefolgt, in denen der Standpunkt vertreten wurde, es dürften Vorschüsse, beziehe das minderjährige Kind eigene Einkünfte, den Unterschiedsbetrag zwischen dem im § 6 Abs.1 UVG genannten Richtsatz und den eigenen Einkünften nicht übersteigen. Soweit deshalb der in § 6 Abs.1 UVG genannte Richtsatz durch eigene Einkünfte gedeckt sei, sei ein Einstellungsgrund nach § 20 Abs.1 Z 4 lit.a UVG anzunehmen.Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist, worauf bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen wurde, in der vorliegenden Frage nicht einheitlich (siehe bes. Stockart-Bernkopf, ÖA 1991, 41 f, mit vielen Beispielen). Das Rekursgericht ist den Entscheidungen 6 Ob 598/90 (= UV 7 bei Stockart-Bernkopf) und 7 Ob 519/91 gefolgt, in denen der Standpunkt vertreten wurde, es dürften Vorschüsse, beziehe das minderjährige Kind eigene Einkünfte, den Unterschiedsbetrag zwischen dem im Paragraph 6, Absatz eins, UVG genannten Richtsatz und den eigenen Einkünften nicht übersteigen. Soweit deshalb der in Paragraph 6, Absatz eins, UVG genannte Richtsatz durch eigene Einkünfte gedeckt sei, sei ein Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG anzunehmen.
In der jüngst ergangenen Entscheidung 6 Ob 584/91 hat der Senat 6 seine frühere Rechtsprechung dahin modifiziert, daß die Vorschüsse, beziehe das minderjährige Kind eigene Einkünfte, den Unterschiedsbetrag zwischen dem erwähnten Richtsatz und den eigenen Einkünften nicht übersteigen dürften, soweit diese zur Befriedigung der vom Unterhaltsschuldner in Geld abzudeckenden Bedürfnisse heranzuziehen seien. Vorschüsse nach dem Unterhaltsvorschußgesetz würden auf die in Geldzahlungen zu erfüllenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gewährt. Die im Rahmen der elterlichen Obsorge zu erfüllenden Betreuungsleistungen blieben völlig außer Ansatz. Soweit eigene Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Minderjährigen zur Deckung seiner Unterhaltsbedürfnisse zur Verfügung stünden, könne das auch für die Vorschußgewährung nach dem UVG nur insoweit von Bedeutung sein, als die eigenen Einkünfte zur Befriedigung der durch Geldzahlungen des Unterhaltsschuldners abzudeckenden Unterhaltsbedürfnisse heranzuziehen seien.
Ähnlich argumentierte auch schon der 8.Senat (8 Ob 550/90 = UV 3 bei Stockart-Bernkopf; 8 Ob 504/91). Der erkennende Senat hat im Ergebnis ebenfalls schon einmal dieselbe Ansicht vertreten (3 Ob 577/90 = UV 16 bei Stockart-Bernkopf) und hält an dieser Auffassung fest.
Beim sog. Titelvorschuß kommt gemäß § 20 Abs 1 Z 4 b UVG iVm § 7 Abs 1 Z 1 UVG eine Einstellung der Vorschüsse nicht schon dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Kindes den in § 6 Abs 1 UVG genannten Richtsatz überschreitet, sondern erst dann, wenn das Eigeneinkommen des Kindes so hoch ist, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr besteht. Dies hat kürzlich auch der 4.Senat in einer ausführlichen Entscheidung unter Ablehnung der Entscheidungen 6 Ob 598/90 und 7 Ob 519/91 ausgesprochen (3 Ob 549/91).Beim sog. Titelvorschuß kommt gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, b UVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG eine Einstellung der Vorschüsse nicht schon dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Kindes den in Paragraph 6, Absatz eins, UVG genannten Richtsatz überschreitet, sondern erst dann, wenn das Eigeneinkommen des Kindes so hoch ist, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr besteht. Dies hat kürzlich auch der 4.Senat in einer ausführlichen Entscheidung unter Ablehnung der Entscheidungen 6 Ob 598/90 und 7 Ob 519/91 ausgesprochen (3 Ob 549/91).
Eigene Einkünfte eines Kindes sind im Sinne der Rechtsprechung
des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 624/90 = ÖA 1991, 53; 3 Ob
547/90 = ÖA 1991, 77 ua) auf die von beiden Elternteilen
gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen und daher auch auf die vom obsorgenden Elternteil in natura erbrachten Betreuungsleistungen anzurechnen.
Auch über die Art der Anrechnung der Lehrlingsentschädigung (oder eines ähnlichen Eigeneinkommens des Kindes) auf beide Elternteile gab es anfänglich eine etwas unterschiedliche Judikatur. In letzter Zeit hat sich aber mehr oder weniger die Ansicht durchgesetzt, daß in der Regel, also wenn nicht besondere Umstände ein anderes Verhältnis nahelegen, etwa die Hälfte des Eigeneinkommens dem betreuenden Elternteil und nur die andere Hälfte dem Geldunterhalt schuldenden Elternteil anzurechnen sei. Es wurde zwar abgelehnt, diese schon in der früheren Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz vorkommende Hälfteregelung mit "pädagogischen oder sozialpolitischen"
Überlegungen zu rechtfertigen (3 Ob 347/90 = ÖA 1991, 77; 3 Ob
579/90 = U 6 bei Stockart-Bernkopf). Für die Anrechnung des Eigeneinkommens auf die Unterhaltspflicht beider Elternteile ist die Formel aber als Zweifelsregel durchaus brauchbar.
Mehrere Senate des Obersten Gerichtshofes haben weiters schon ausgesprochen, daß die zur Unterhaltsbefreiung des nicht betreuenden Elternteiles führende Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß eben außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen ist, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG entspricht (1 Ob 594/90, 2 Ob 534/91, 3 Ob 347/90, 4 Ob 511/91, 5 Ob 513/91, 6 Ob 570/90, 8 Ob 509/91).Mehrere Senate des Obersten Gerichtshofes haben weiters schon ausgesprochen, daß die zur Unterhaltsbefreiung des nicht betreuenden Elternteiles führende Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß eben außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen ist, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG entspricht (1 Ob 594/90, 2 Ob 534/91, 3 Ob 347/90, 4 Ob 511/91, 5 Ob 513/91, 6 Ob 570/90, 8 Ob 509/91).
Das im vorliegenden Fall festgestellte Eigeneinkommen des Kindes von 4.700 S monatlich erreicht diese Mindestpensionshöhe nicht. Damit stand dem Kind der im Exekutionstitel festgelegte Geldunterhalt von 1.500 S für den kritischen Zeitraum noch zu.
Im vorliegenden Fall würde übrigens die Summe aus dem halben, auf den Titelunterhalt anzurechnenden Eigeneinkommen (2.350,-- S) und dem titulierten Unterhaltsbetrag (1.500 S) auch den Richtsatz nach § 6 Abs 1 UVG noch nicht übersteigen, sodaß nicht dazu Stellung zu nehmen ist, ob eine hierauf abstellende (auch schon vertretene) These zutreffend ist.Im vorliegenden Fall würde übrigens die Summe aus dem halben, auf den Titelunterhalt anzurechnenden Eigeneinkommen (2.350,-- S) und dem titulierten Unterhaltsbetrag (1.500 S) auch den Richtsatz nach Paragraph 6, Absatz eins, UVG noch nicht übersteigen, sodaß nicht dazu Stellung zu nehmen ist, ob eine hierauf abstellende (auch schon vertretene) These zutreffend ist.
Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.