Begründung:
Der uneheliche Vater der Minderjährigen, die von ihrer Mutter betreut wird, war seit 1. 9. 1987 verpflichtet, für seine Tochter einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.600,- zu bezahlen. Am 21. 11. 1989 beantragte er, die monatlichen Unterhaltsbeträge ab 1. 12. 1989 auf S 1.710,- herabzusetzen, weil er aus gesundheitlichen und familiären Gründen den Beruf des Fernfahrers aufgegeben habe und nur eine Arbeitslosenunterstützung von monatlich S 9.000,- beziehe. Am 23. 8. 1990 beantragte er die Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung, weil die mj. Karin aufgrund ihres Einkommens als Lehrling selbsterhaltungsfähig sei.
Die Mutter sprach sich gegen die Herabsetzung der Unterhaltsleistung des Vaters aus und beantragte, die Unterhaltsbeträge auf S 3.400,- monatlich zu erhöhen.
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsbeträge ab 1. 12. 1989 auf monatlich S 2.200,- herab. Es ging dabei von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:
Die mj. Karin verdient als Lehrling in St.Pölten durchschnittlich S 3.390,- netto monatlich an Lehrlingsentschädigung. Die Fahrtkosten vom Wohnsitz ***** zur Arbeitsstelle betragen monatlich S 400,-. Der Vater ist außer für die mj. Karin nur für seinen am 22. 6. 1985 geborenen ehelichen Sohn sorgepflichtig. Er verdiente bis September 1989 als Fernfahrer monatlich netto S 17.700,-. Diese Arbeit gab er aus gesundheitlichen und familiären Gründen auf. Beim Arbeitsamt Tulln gab er nicht bekannt, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Fernfahrer arbeiten kann. Er wurde vom Arbeitsamt jedoch bisher nicht vermittelt, weil er zunächst angegeben hatte, sich im Transportgewerbe selbständig machen zu wollen und dann erklärte, eine Tankstelle übernehmen zu wollen. Beides ist ihm jedoch nicht gelungen. Er bezog von September 1989 bis 22. 4. 1990 Arbeitslosenunterstützung von täglich S 319,- inklusive zweier Familienzuschläge. Vom 23. 4. 1990 bis 24. 7. 1990 und seit 13. 8. 1990 bezieht er Notstandshilfe, die einschließlich zweier Familienzuschläge im Zeitraum vom 23. 4. bis 30. 6. 1990 täglich S 246,60 und seit 1. 7. 1990 S 257,20 beträgt. In der Zeit vom 25. 7. 1990 bis 10. 8. 1990 verdiente der Vater als Kraftfahrer (Urlaubsvertretung) S 10.870,- netto monatlich ohne Sonderzahlungen. Bisher hat er in folgenden Berufen gearbeitet:
Kfz-Mechaniker, Handelsarbeiter, Mechanikergeselle, Kraftfahrer, Bäckereimaschinenmechaniker und Schlosserhelfer.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dem Vater sei anzulasten, daß er sich nicht um eine Vermittlung durch das Arbeitsamt bemüht habe. Im Hinblick auf die bisherigen Berufe könne unter Anwendung der Anspannungstheorie davon ausgegangen werden, daß der Vater ein monatliches Nettoeinkommen von S 10.000,- bis S 11.000,-
erzielen könne. Ausgehend von diesem Einkommen sei der Vater durchaus in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag von S 2.200,- je Monat zu leisten. Eine weitere Herabsetzung ab Beginn des Lehrverhältnisses der Minderjährigen komme nicht in Frage, weil Selbsterhaltungsfähigkeit eines Unterhaltsberechtigten erst dann angenommen werden könnte, wenn sein monatliches Einkommen S 5.574,- betrage.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise dahin Folge, daß es die Unterhaltsbeträge ab 23. 8. 1990 auf S 1.200,-
herabsetzte. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß es dem Vater bei intensivem Bemühen möglich gewesen wäre, ein Monatseinkommen von durchschnittlich S 10.000,- bis S 11.000,- zu beziehen. Davon ausgehend betrage der vom Erstgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag von S 2.200,- etwa 21 % der Bemessungsgrundlage, was unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflicht des Vaters der ständigen Judikatur entspreche. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß der statistisch errechnete Durchschnittsbedarf der Minderjährigen derzeit S 3.570,- betrage. Dem Rekurs gegen die Abweisung des Herabsetzungsmehrbegehrens für den Zeitraum bis Beginn des Lehrverhältnisses könne daher kein Erfolg beschieden sein. Die gegen die Abweisung des Herabsetzungsmehrbegehrens für den Zeitraum ab Beginn des Lehrverhältnisses gerichteten Rekursausführungen seien jedoch teilweise berechtigt. Nach der Judikatur des Rekursgerichtes würden bei allen Lehrlingen im Sprengel des Landesgerichtes St.Pölten auch ohne entsprechende Nachweise die Berufsausbildungskosten pro Monat mit (derzeit) S 1.000,- als zusätzlicher Bedarf berücksichtigt. Aufgrund des Regelbedarfes von S 3.570,- ergebe sich somit bei der mj. Karin ein monatlicher Gesamtbedarf von etwa S 4.570,-. Darin seien allerdings auch bereits die Fahrtkosten enthalten. Bringe man von dem danach gegebenen Bedarf die festgestellte durchschnittliche Nettolehrlingsentschädigung in Abzug, so verbleibe ein restlicher Unterhaltsbedarf von rund S 1.200,- je Monat, auf den die väterliche Unterhaltsleistung herabzusetzen sei. Eine weitergehende Alimentierung komme wegen der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Vaters nicht in Betracht. Mit der Problematik, ob das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum gemäß § 293 Abs 1 lit a/bb ASVG als Orientierungshilfe für die Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehen sei, habe sich das Rekursgericht bereits mehrfach zu befassen gehabt, wobei von den höchstgerichtlichen Entscheidungen 3 Ob 547/90 und 1 Ob 594/90 abgewichen worden sei. Selbst wenn man den ASVG-Pensionsmindestsatz als Orientierungswert für die Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit heranziehen könnte, so besage dies noch nicht, daß der Unterhaltspflichtige die Differenz der Lehrlingsentschädigung auf ihn zu leisten habe. Inwieweit das zu geschehen habe, könne nur anhand der individuellen Einzelfallbemessung auf Basis der von der Rechtsprechung herausgebildeten Vorgangsweise beurteilt werden. In diesem Sinne habe auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1990/134 ausgeführt, der Revisionsrekurs wolle zu Unrecht bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich auf die Bedürfnisse eines außerhalb des elterlichen Haushaltes Selbsterhaltungsfähigen (dem würde aber der ASVG-Richtsatz entsprechen) abstellen. Die Unterhaltsbemessung habe immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu erfolgen und nicht anhand hypothetischer Fälle, mögen sie auch häufig vorkommen. Selbstverständlich schließe dies nicht aus, daß das Gericht bei der Unterhaltsfestsetzung als Ganzes oder bei der Beurteilung der einzelnen hiefür erforderlichen Faktoren (zB Bedarf) von Pauschalbeträgen ausgehe, welche entweder generell, örtlich oder für bestimmte Berufs- oder sonstige Personengruppen den Erfahrungssätzen entsprächen. Eine derartige Vorgangsweise verstoße nicht gegen das Gesetz. Da die mj. Karin im Haushalt der Mutter lebe und betreut werde, sei demnach zufolge der tatsächlichen Verhältnisse (kein eigener Haushalt der Unterhaltsberechtigten, unterdurchschnittliches Einkommen des Unterhaltspflichtigen) auf der Bedarfsseite der Regelbedarfssatz (zuzüglich des erwähnten Pauschalbetrages bei Lehrlingen) zu unterstellen. Letztlich müsse bei derartigen Unterhaltsbemessungen auch stets die Relation zwischen dem dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Betrag einerseits und dem dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Betrag andererseits beachtet werden. Würde man den Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs 1 lit a/bb ASVG für alleinstehende Pensionisten heranziehen, welcher für 1990 S 5.574,- betrage und 14 x jährlich auszuzahlen sei (durchschnittlicher Monatswert daher S 6.503,-) und demgemäß den Unterhaltspflichtigen zur Aufbringung des Differenzbetrages von S 3.100,- monatlich verpflichten, so hätte der Vater ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von rund S 10.000,- bis S 11.000,-herabsetzte. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß es dem Vater bei intensivem Bemühen möglich gewesen wäre, ein Monatseinkommen von durchschnittlich S 10.000,- bis S 11.000,- zu beziehen. Davon ausgehend betrage der vom Erstgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag von S 2.200,- etwa 21 % der Bemessungsgrundlage, was unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflicht des Vaters der ständigen Judikatur entspreche. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß der statistisch errechnete Durchschnittsbedarf der Minderjährigen derzeit S 3.570,- betrage. Dem Rekurs gegen die Abweisung des Herabsetzungsmehrbegehrens für den Zeitraum bis Beginn des Lehrverhältnisses könne daher kein Erfolg beschieden sein. Die gegen die Abweisung des Herabsetzungsmehrbegehrens für den Zeitraum ab Beginn des Lehrverhältnisses gerichteten Rekursausführungen seien jedoch teilweise berechtigt. Nach der Judikatur des Rekursgerichtes würden bei allen Lehrlingen im Sprengel des Landesgerichtes St.Pölten auch ohne entsprechende Nachweise die Berufsausbildungskosten pro Monat mit (derzeit) S 1.000,- als zusätzlicher Bedarf berücksichtigt. Aufgrund des Regelbedarfes von S 3.570,- ergebe sich somit bei der mj. Karin ein monatlicher Gesamtbedarf von etwa S 4.570,-. Darin seien allerdings auch bereits die Fahrtkosten enthalten. Bringe man von dem danach gegebenen Bedarf die festgestellte durchschnittliche Nettolehrlingsentschädigung in Abzug, so verbleibe ein restlicher Unterhaltsbedarf von rund S 1.200,- je Monat, auf den die väterliche Unterhaltsleistung herabzusetzen sei. Eine weitergehende Alimentierung komme wegen der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Vaters nicht in Betracht. Mit der Problematik, ob das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum gemäß Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb ASVG als Orientierungshilfe für die Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehen sei, habe sich das Rekursgericht bereits mehrfach zu befassen gehabt, wobei von den höchstgerichtlichen Entscheidungen 3 Ob 547/90 und 1 Ob 594/90 abgewichen worden sei. Selbst wenn man den ASVG-Pensionsmindestsatz als Orientierungswert für die Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit heranziehen könnte, so besage dies noch nicht, daß der Unterhaltspflichtige die Differenz der Lehrlingsentschädigung auf ihn zu leisten habe. Inwieweit das zu geschehen habe, könne nur anhand der individuellen Einzelfallbemessung auf Basis der von der Rechtsprechung herausgebildeten Vorgangsweise beurteilt werden. In diesem Sinne habe auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1990/134 ausgeführt, der Revisionsrekurs wolle zu Unrecht bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich auf die Bedürfnisse eines außerhalb des elterlichen Haushaltes Selbsterhaltungsfähigen (dem würde aber der ASVG-Richtsatz entsprechen) abstellen. Die Unterhaltsbemessung habe immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu erfolgen und nicht anhand hypothetischer Fälle, mögen sie auch häufig vorkommen. Selbstverständlich schließe dies nicht aus, daß das Gericht bei der Unterhaltsfestsetzung als Ganzes oder bei der Beurteilung der einzelnen hiefür erforderlichen Faktoren (zB Bedarf) von Pauschalbeträgen ausgehe, welche entweder generell, örtlich oder für bestimmte Berufs- oder sonstige Personengruppen den Erfahrungssätzen entsprächen. Eine derartige Vorgangsweise verstoße nicht gegen das Gesetz. Da die mj. Karin im Haushalt der Mutter lebe und betreut werde, sei demnach zufolge der tatsächlichen Verhältnisse (kein eigener Haushalt der Unterhaltsberechtigten, unterdurchschnittliches Einkommen des Unterhaltspflichtigen) auf der Bedarfsseite der Regelbedarfssatz (zuzüglich des erwähnten Pauschalbetrages bei Lehrlingen) zu unterstellen. Letztlich müsse bei derartigen Unterhaltsbemessungen auch stets die Relation zwischen dem dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Betrag einerseits und dem dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Betrag andererseits beachtet werden. Würde man den Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb ASVG für alleinstehende Pensionisten heranziehen, welcher für 1990 S 5.574,- betrage und 14 x jährlich auszuzahlen sei (durchschnittlicher Monatswert daher S 6.503,-) und demgemäß den Unterhaltspflichtigen zur Aufbringung des Differenzbetrages von S 3.100,- monatlich verpflichten, so hätte der Vater ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von rund S 10.000,- bis S 11.000,-
nur mehr einen Restbetrag von etwa S 7.000,- bis S 8.000,- zur Verfügung, während sich bei der Anspruchsberechtigten Teilverdienst und Teilunterhaltsleistung auf rund S 6.500,-
summierten. Auch bei Zugrundelegung des vom Erstgericht bemessenen Unterhaltes von S 2.200,- verbliebe dem Vater nur ein Betrag von etwas mehr als S 8.000,-, von welchem er auch den Unterhalt für sein weiteres Kind bestreiten müßte, während die Minderjährige, die noch im Haushalt ihrer Mutter lebe, einen monatlichen Betrag von etwa S 5.600,- zur Verfügung hätte. Schon diese rein rechnerische Gegenüberstellung mache deutlich, daß jedenfalls bei der hier vorliegenden Konstellation eine Bemessung auf Richtsatzbasis die Leistungsfähigkeit des Vaters überspannte. Es wäre auch nicht einzusehen, warum bei Kindern mit Einkommen das sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum bei der Unterhaltsbemessung eine wesentliche Rolle spielen solle, während bei Kindern ohne Einkommen diese Rolle den niedrigeren Durchschnittsbedarfssätzen zukomme. Es käme hier zu einer Fülle von Abgrenzungsproblemen, zB bei einem nur sehr geringen Nebeneinkommen eines Schülers oder bei einem Kleinkind mit eigenem Einkommen, zB aus Vermietung oder Verpachtung. Daß der Bedarf eines im Haushalt seiner Mutter lebenden Lehrlings nicht gleichgestellt werden könne mit der gesetzlichen Mindestpension eines im eigenen Haushalt lebenden Pensionisten, ergäbe sich auch daraus, daß nach dem ASVG der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare nicht das Doppelte des Richtsatzes für alleinstehende Pensionisten, sondern derzeit nur S 7.984,- betrage. Das ASVG gehe also davon aus, daß bei gemeinsamer Haushaltsführung gewisse Fixkosten nicht doppelt anfallen und daher ein gemeinsam lebendes Ehepaar auch nicht doppelt soviel benötige, wie ein alleinstehender Pensionist. Ebenso seien aber auch die Bedürfnisse eines Minderjährigen, der im Haushalt eines Elternteiles betreut werde, wesentlich geringer als bei eigener Haushaltsführung.
Die mj. Karin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt die Entscheidung dahin abzuändern, daß die Unterhaltspflicht des Vaters ab 23. 8. 1990 mit S 2.200,-
monatlich bestimmt werde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abwich, er ist auch teilweise berechtigt.