Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des MAGISTRATES DER LANDESHAUPTSTADT ST. PÖLTEN ist nicht berechtigt.
Von der Frage, ob bei Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit auf die Mindestpensionshöhe nach dem ASVG abzustellen ist, hängt die Entscheidung hier allerdings nicht ab. Den Entscheidungen, die die Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs. 1 ASVG als für die Selbsterhaltungsfähigkeit maßgebend bezeichnen, lagen keine Fälle nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zugrunde. Diese Entscheidungen können hier infolge der Spezialbestimmung des UVG auch nicht herangezogen werden.Von der Frage, ob bei Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit auf die Mindestpensionshöhe nach dem ASVG abzustellen ist, hängt die Entscheidung hier allerdings nicht ab. Den Entscheidungen, die die Mindestpensionshöhe nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG als für die Selbsterhaltungsfähigkeit maßgebend bezeichnen, lagen keine Fälle nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zugrunde. Diese Entscheidungen können hier infolge der Spezialbestimmung des UVG auch nicht herangezogen werden.
Nach § 6 Abs.1 UVG dürfen die Vorschüsse monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs.1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 a ASVG) nicht übersteigen. Dieser monatliche Höchstbetrag macht im Jahre 1990 S 3.064,- aus (JABl 1990/1 2). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist ein Einstellungsgrund nach § 20 Abs.1 Z 4 lit.a UVG in dem Ausmaß anzunehmen, in dem der Richtsatzbetrag durch eigene Einkünfte des Kindes gedeckt ist (6 Ob 598/90). Daran ist aus der Erwägung festzuhalten, daß der Zweck des Unterhaltsvorschußgesetzes nicht auf eine völlige Substitution von Unterhaltsleistungen gerichtet war, sondern nur darauf, im wesentlichen im Rahmen bereits festgesetzter Unterhaltsansprüche den Unterhalt von Kindern aus Mitteln der Allgemeinheit und daher auch nur bis zur Höhe des Richtsatzes zu sichern (vgl. 5 BlgNR 14.GP 5 und 8). Es muß sich daher auch ein Kind ohne eigene Einkünfte mit einem Vorschuß in Richtsatzhöhe begnügen und mit diesem Sockelbetrag das Auslangen finden. Nach dem Charakter des Unterhaltsvorschusses wäre es sachlich ungerechtfertigt, ihm gegenüber ein Kind mit eigenem Einkommen besserzustellen. Auch Vorschußempfänger nach § 4 Z 2 oder 3 UVG müssen sich eigene Einkünfte auf den Pauschalbetrag des § 6 anrechnen lassen (276 BlgNR 15.GP 11 f). Die eindeutige Zielsetzung des Gesetzes rechtfertigt eine Auslegung des § 6 Abs.1 UVG im obgenannten Sinn. Da der Richtsatzbetrag hier durch die Lehrlingsentschädigung jedenfalls gedeckt ist - für einen höheren als vom Berufungsgericht bereits angenommenen berufsbedingten Aufwand liegen keine Anhaltspunkte vor - haben die Vorinstanzen zu Recht die Einstellung verfügt.Nach Paragraph 6, Absatz eins, UVG dürfen die Vorschüsse monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108, a ASVG) nicht übersteigen. Dieser monatliche Höchstbetrag macht im Jahre 1990 S 3.064,- aus (JABl 1990/1 2). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist ein Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG in dem Ausmaß anzunehmen, in dem der Richtsatzbetrag durch eigene Einkünfte des Kindes gedeckt ist (6 Ob 598/90). Daran ist aus der Erwägung festzuhalten, daß der Zweck des Unterhaltsvorschußgesetzes nicht auf eine völlige Substitution von Unterhaltsleistungen gerichtet war, sondern nur darauf, im wesentlichen im Rahmen bereits festgesetzter Unterhaltsansprüche den Unterhalt von Kindern aus Mitteln der Allgemeinheit und daher auch nur bis zur Höhe des Richtsatzes zu sichern vergleiche 5 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 5 und 8). Es muß sich daher auch ein Kind ohne eigene Einkünfte mit einem Vorschuß in Richtsatzhöhe begnügen und mit diesem Sockelbetrag das Auslangen finden. Nach dem Charakter des Unterhaltsvorschusses wäre es sachlich ungerechtfertigt, ihm gegenüber ein Kind mit eigenem Einkommen besserzustellen. Auch Vorschußempfänger nach Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 UVG müssen sich eigene Einkünfte auf den Pauschalbetrag des Paragraph 6, anrechnen lassen (276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 11 f). Die eindeutige Zielsetzung des Gesetzes rechtfertigt eine Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, UVG im obgenannten Sinn. Da der Richtsatzbetrag hier durch die Lehrlingsentschädigung jedenfalls gedeckt ist - für einen höheren als vom Berufungsgericht bereits angenommenen berufsbedingten Aufwand liegen keine Anhaltspunkte vor - haben die Vorinstanzen zu Recht die Einstellung verfügt.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.