Begründung:
Im Scheidungsvergleich vom 27. März 1987 verpflichtete sich der Vater, seinen beiden Kindern mj. Birgit, geboren am 27. Oktober 1974, und mj. Silke, geboren am 19. August 1977, Unterhaltsbeträge von je S 2.300,-- monatlich zu leisten. Er bezog damals ein monatliches Nettoeinkommen von S 13.525,--.
Mit Beschluß vom 24. September 1990 gewährte das Erstgericht den beiden Minderjährigen gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG Unterhaltsvorschüsse von je S 2.300,-- monatlich. Es stellte fest, daß die mj. Birgit eine Lehrlingsentschädigung von S 2.648,-- monatlich bezieht und daß Exekutionsversuche zur Hereinbringung der Unterhaltsbeträge beim Vater erfolglos geblieben sind, weil er lediglich eine Arbeitslosenunterstützung von S 205,20 täglich erhält.Mit Beschluß vom 24. September 1990 gewährte das Erstgericht den beiden Minderjährigen gemäß den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG Unterhaltsvorschüsse von je S 2.300,-- monatlich. Es stellte fest, daß die mj. Birgit eine Lehrlingsentschädigung von S 2.648,-- monatlich bezieht und daß Exekutionsversuche zur Hereinbringung der Unterhaltsbeträge beim Vater erfolglos geblieben sind, weil er lediglich eine Arbeitslosenunterstützung von S 205,20 täglich erhält.
Gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien Rekurs mit dem Antrage auf Abänderung derart, daß der mj. Silke ein monatlicher Unterhaltsvorschuß von lediglich S 1.300,-- und der mj. Birgit ein solcher von monatlich S 700,-- gewährt werde.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Es stellte ergänzend fest, daß der Vater bei den Österreichischen Bundesbahnen als Schaffner beschäftigt war und wegen wiederholter schwerer Dienstpflichtverletzungen (ua unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst) und mehrerer disziplinärer Vorstrafen mit einem von der zuständigen Disziplinaroberkammer bestätigten Erkenntnis der Disziplinarkammer der Bundesbahndirektion Wien mit Wirkung vom 7. Februar 1990 entlassen wurde. Der im Rechtsmittel des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vertretenen Rechtsansicht, der Unterhaltsvorschußgewährung sei nur noch ein Einkommen des Vaters von monatlich netto
S 6.000,-- zugrundezulegen und das Eigeneinkommen der mj. Birgit sei bei der Festsetzung des Unterhaltsvorschusses zu berücksichtigen, könne das Rekursgericht nicht folgen. Entgegen einem Teil der Rechtsprechung, der die Anwendung der Anspannungstheorie auf einen Unterhaltspflichtigen lediglich dann von vornherein bejahe, wenn er den Verlust seines Arbeitsplatzes in der Absicht herbeigeführt habe, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, folge das Rekursgericht jener Rechtsprechung, nach der auch schon ein durch Pflichtwidrigkeiten herbeigeführter Verlust des Arbeitsplatzes die Anwendung der Anspannungstheorie rechtfertige. Im vorliegenden Fall habe der Vater ein Verhalten gesetzt, das dem eines "maßstab-getreuen Familienvaters" grob widerspreche. Unter den gegebenen Umständen seien daher aus der Arbeitslosigkeit des Vaters keine begründeten Bedenken gegen den festgesetzten Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 UVG abzuleiten, die die teilweise Versagung von Vorschüssen rechtfertigten. Zur Erheblichkeit der von der mj. Birgit bezogenen Lehrlingsentschädigung für die Festsetzung des Unterhaltsvorschusses sei zu bedenken, daß die Minderjährige zirka die Hälfte hievon an die Mutter für deren Betreuungsleistungen abzuführen hätte - unabhängig davon, ob dies tatsächlich der Fall sei - weil eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 140 Abs. 3 erster Halbsatz ABGB nicht nur dem Vater zugutekommen könne. Somit verbliebe der mj. Birgit ein monatlicher Betrag vonS 6.000,-- zugrundezulegen und das Eigeneinkommen der mj. Birgit sei bei der Festsetzung des Unterhaltsvorschusses zu berücksichtigen, könne das Rekursgericht nicht folgen. Entgegen einem Teil der Rechtsprechung, der die Anwendung der Anspannungstheorie auf einen Unterhaltspflichtigen lediglich dann von vornherein bejahe, wenn er den Verlust seines Arbeitsplatzes in der Absicht herbeigeführt habe, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, folge das Rekursgericht jener Rechtsprechung, nach der auch schon ein durch Pflichtwidrigkeiten herbeigeführter Verlust des Arbeitsplatzes die Anwendung der Anspannungstheorie rechtfertige. Im vorliegenden Fall habe der Vater ein Verhalten gesetzt, das dem eines "maßstab-getreuen Familienvaters" grob widerspreche. Unter den gegebenen Umständen seien daher aus der Arbeitslosigkeit des Vaters keine begründeten Bedenken gegen den festgesetzten Unterhalt im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG abzuleiten, die die teilweise Versagung von Vorschüssen rechtfertigten. Zur Erheblichkeit der von der mj. Birgit bezogenen Lehrlingsentschädigung für die Festsetzung des Unterhaltsvorschusses sei zu bedenken, daß die Minderjährige zirka die Hälfte hievon an die Mutter für deren Betreuungsleistungen abzuführen hätte - unabhängig davon, ob dies tatsächlich der Fall sei - weil eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, erster Halbsatz ABGB nicht nur dem Vater zugutekommen könne. Somit verbliebe der mj. Birgit ein monatlicher Betrag von
S 1.324,-- als reales Eigeneinkommen. Damit liege der ihr gewährte Unterhalt weit unter dem Durchschnittsbedarf gleichaltriger Kinder von derzeit S 3.570,--. Sie benötige daher noch die Differenz von S 2.245,--, das seien rund S 2.300,--, als Unterhaltsleistung des Vaters. Demgemäß lägen aber keine begründeten Bedenken im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 UVG vor.S 1.324,-- als reales Eigeneinkommen. Damit liege der ihr gewährte Unterhalt weit unter dem Durchschnittsbedarf gleichaltriger Kinder von derzeit S 3.570,--. Sie benötige daher noch die Differenz von S 2.245,--, das seien rund S 2.300,--, als Unterhaltsleistung des Vaters. Demgemäß lägen aber keine begründeten Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG vor.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien Revisionsrekurs mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Unterhaltsvorschüsse auf S 1.300,-- monatlich für die mj. Silke und auf S 700,-- monatlich für die mj. Birgit herabzusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt:
Der unterhaltspflichtige Vater beziehe nur noch die Hälfte des dem Unterhaltsvergleich zugrundegelegten Einkommens. Davon, daß er seine Entlassung provoziert hätte, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, gehe auch das Rekursgericht nicht aus. Der Ansicht dieses Gerichtes, wegen des von ihm verschuldeten Arbeitsplatzverlustes sei sein für die beiden Minderjährigen zu leistender Unterhaltsbeitrag nach der Anspannungstheorie festzusetzen, könne nicht beigetreten werden. Sie würde dazu führen, daß ihm dieser Arbeitsplatzverlust bei der Unterhaltsbemessung immer wieder angelastet werden müßte und solcherart auf Dauer eine Pönalisierung von Entlassungstatbeständen auch außerhalb des Arbeitsrechtsbereiches erfolge. Seit dem Arbeitsplatzverlust des Vaters seien bereits 8 - 9 Monate vergangen, sodaß es keinesfalls billig erscheine, bei der Unterhaltsfestsetzung auf sein früheres Einkommen abzustellen. Auch ein im intakten Familienverband lebendes Kind bekomme den durch Entlassung und anschließender Arbeitslosigkeit des Vaters gegebenen Einkommensverlust zu spüren. Die von der mj. Birgit bezogene Lehrlingsentschädigung von monatlich S 2.648,-- könne im Verhältnis zum dürftigen Einkommen des Vaters nicht völlig außer Betracht bleiben, weil sich sonst ein krasses Mißverhältnis zum Nachteil des Unterhaltspflichtigen ergebe. Ihr Unterhaltsanspruch sei zwar nicht zur Gänze zu verneinen, doch erscheine dessen schrittweise Herabsetzung vonnöten.