Rechtssatz RS0047748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047748
Entscheidungsdatum
17.07.2014
Rechtssatz
Hat der Minderjährige in seinem Lehrberuf keine nennenswerten berufsausbildungsbedingten Mehrauslagen, kann der Auffassung nicht beigetreten werden, daß dessen ungeachtet nur ein fixer Prozentsatz (hier: fünfzig Prozent) der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhaltsbedarf (und damit auf den Unterhaltsanspruch) des Minderjährigen im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB anrechenbar sein soll. Vielmehr ist dann die gesamte Lehrlingsentschädigung anrechenbar.Hat der Minderjährige in seinem Lehrberuf keine nennenswerten berufsausbildungsbedingten Mehrauslagen, kann der Auffassung nicht beigetreten werden, daß dessen ungeachtet nur ein fixer Prozentsatz (hier: fünfzig Prozent) der Lehrlingsentschädigung auf den Unterhaltsbedarf (und damit auf den Unterhaltsanspruch) des Minderjährigen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB anrechenbar sein soll. Vielmehr ist dann die gesamte Lehrlingsentschädigung anrechenbar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 650/90
Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 650/90
- 8 Ob 509/91
Entscheidungstext OGH 14.02.1991 8 Ob 509/91
Auch
- 8 Ob 520/91
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 8 Ob 520/91
- 8 Ob 521/92
Entscheidungstext OGH 20.02.1992 8 Ob 521/92
- 1 Ob 629/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 629/91
Vgl aber; Beisatz: Es dürfen weder die weiterlaufenden Unterhaltsleistungen des einen Elternteils in Gestalt der häuslichen Betreuung noch darf sonst eine Teilung der fixen Haushaltskosten vorausgesetzt werden, um sodann zugunsten des Geldunterhaltspflichtigen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes anzunehmen. (T1)
- 4 Ob 109/14d
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 109/14d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047748
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0080OB00650_9000000_001