Der Revisionsrekurs des Vaters, der zur Begründung seines Antrags, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung ab 1.8.1991 auf S 1.000,- herabzusetzen, lediglich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.10.1990, 8 Ob 650/90, hinweist, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 140 Abs.3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Was dem Kind als Natural- oder Geldleistung welcher Art auch immer auf Grund eines Anspruches zukommt, ist nach dieser gesetzlichen Bestimmung bei der Unterhaltsbemessung bzw. bei der Beurteilung, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist, zu berücksichtigen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, es bestehe kein gesetzliches Verbot, die Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt anzurechnen. Diese Entschädigung falle unter die nach § 140 Abs.3 ABGB zu berücksichtigenden Einkünfte des Kindes und sei somit, soweit sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht zu bleiben hat, dessen eigenes Einkommen (ÖA 1991, 78; 1 Ob 521/91; 3 Ob 579/90; 3 Ob 547/90; Pichler in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 11 a; Schlemmer/Schwimann, ABGB § 140 Rz 104). An dieser Ansicht ist festzuhalten.Gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Was dem Kind als Natural- oder Geldleistung welcher Art auch immer auf Grund eines Anspruches zukommt, ist nach dieser gesetzlichen Bestimmung bei der Unterhaltsbemessung bzw. bei der Beurteilung, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist, zu berücksichtigen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, es bestehe kein gesetzliches Verbot, die Lehrlingsentschädigung auf den Unterhalt anzurechnen. Diese Entschädigung falle unter die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigenden Einkünfte des Kindes und sei somit, soweit sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht zu bleiben hat, dessen eigenes Einkommen (ÖA 1991, 78; 1 Ob 521/91; 3 Ob 579/90; 3 Ob 547/90; Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 140, Rz 11 a; Schlemmer/Schwimann, ABGB Paragraph 140, Rz 104). An dieser Ansicht ist festzuhalten.
Infolge eigenen Einkommens des Kindes verringert sich dessen konkreter Bedarf (Pichler aaO Rz 11). Daher wird sein Unterhaltsanspruch auf den Betrag gemindert, der bei Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt. Selbsterhaltungsfähig ist der sonst Unterhaltsberechtigte, wenn er die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder doch bei zumutbarer Beschäftigung erwerben könnte, wenn er also zur Bestreitung seiner angemessenen Bedürfnisse auch außerhalb des elterlichen Haushalts imstande ist oder imstande wäre (ÖA 1991,78; 1 Ob 521/91; 3 Ob 547/90; 10 Ob S 19/90; Pichler aaO Rz 12). Für die - keineswegs seltenen - Fälle, in denen der geschuldete Unterhaltsbetrag mit Rücksicht auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder dessen Sorgepflicht verhältnismäßig gering ist, kann die Mindestpensionshöhe im Sinne des § 293 Abs.1 lit.a alinea bb ASVG (zur fraglichen Zeit monatlich S 6.000,-) als Richtschnur für die Beurteilung, ob Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, dienen (ÖA 1991, 78; 1 Ob 521/91 ua). Da die Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen ganz allgemein nur dann angenommen werden darf, wenn er zur Bestreitung seiner angemessenen Bedürfnisse außerhalb des elterlichen Haushaltes imstande wäre, dürfen weder die weiterlaufenden Unterhaltsleistungen des einen Elternteils in Gestalt der häuslichen Betreuung noch darf sonst eine Teilung der fixen Haushaltskosten vorausgesetzt werden, um sodann zugunsten des Geldunterhaltspflichtigen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes anzunehmen: Für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit muß es belanglos sein, ob das Kind im Familienverband lebt oder nicht (1 Ob 521/91; Schlemmer/Schwimann aaO Rz 111). Soweit die Entscheidung 8 Ob 650/90 von diesen Grundsätzen abweicht, kann ihr nicht beigetreten werden.Infolge eigenen Einkommens des Kindes verringert sich dessen konkreter Bedarf (Pichler aaO Rz 11). Daher wird sein Unterhaltsanspruch auf den Betrag gemindert, der bei Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt. Selbsterhaltungsfähig ist der sonst Unterhaltsberechtigte, wenn er die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder doch bei zumutbarer Beschäftigung erwerben könnte, wenn er also zur Bestreitung seiner angemessenen Bedürfnisse auch außerhalb des elterlichen Haushalts imstande ist oder imstande wäre (ÖA 1991,78; 1 Ob 521/91; 3 Ob 547/90; 10 Ob S 19/90; Pichler aaO Rz 12). Für die - keineswegs seltenen - Fälle, in denen der geschuldete Unterhaltsbetrag mit Rücksicht auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder dessen Sorgepflicht verhältnismäßig gering ist, kann die Mindestpensionshöhe im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, alinea bb ASVG (zur fraglichen Zeit monatlich S 6.000,-) als Richtschnur für die Beurteilung, ob Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, dienen (ÖA 1991, 78; 1 Ob 521/91 ua). Da die Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen ganz allgemein nur dann angenommen werden darf, wenn er zur Bestreitung seiner angemessenen Bedürfnisse außerhalb des elterlichen Haushaltes imstande wäre, dürfen weder die weiterlaufenden Unterhaltsleistungen des einen Elternteils in Gestalt der häuslichen Betreuung noch darf sonst eine Teilung der fixen Haushaltskosten vorausgesetzt werden, um sodann zugunsten des Geldunterhaltspflichtigen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes anzunehmen: Für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit muß es belanglos sein, ob das Kind im Familienverband lebt oder nicht (1 Ob 521/91; Schlemmer/Schwimann aaO Rz 111). Soweit die Entscheidung 8 Ob 650/90 von diesen Grundsätzen abweicht, kann ihr nicht beigetreten werden.
Die in § 140 Abs.1 und 2 ABGB bezeichneten Unterhaltsbeiträge der Eltern sind einander grundsätzlich gleichwertig. Schon deshalb darf die auf eigenes Einkommen des Kindes zurückzuführende Unterhaltsanspruchsminderung im Sinne des § 140 Abs.3 ABGB nicht allein dem Geldunterhaltspflichtigen, sondern muß auch dem betreuenden Elternteil unabhängig davon zugute kommen, ob dieser von seinem Kind aus dessen Eigeneinkommen einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert oder erhält (EvBl.1991/177 ua). Demgemäß erweist sich die vom Rekursgericht angestellte Berechnung der zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen fehlenden Beträge als richtig. Auch dessen Ansicht, daß der Vater für einen gewissen Nachholbedarf aufzukommen habe, kann beigetreten werden.Die in Paragraph 140, Absatz eins und 2 ABGB bezeichneten Unterhaltsbeiträge der Eltern sind einander grundsätzlich gleichwertig. Schon deshalb darf die auf eigenes Einkommen des Kindes zurückzuführende Unterhaltsanspruchsminderung im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB nicht allein dem Geldunterhaltspflichtigen, sondern muß auch dem betreuenden Elternteil unabhängig davon zugute kommen, ob dieser von seinem Kind aus dessen Eigeneinkommen einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert oder erhält (EvBl.1991/177 ua). Demgemäß erweist sich die vom Rekursgericht angestellte Berechnung der zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen fehlenden Beträge als richtig. Auch dessen Ansicht, daß der Vater für einen gewissen Nachholbedarf aufzukommen habe, kann beigetreten werden.
Dem Revisionsrekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.