Gemäß § 140 Abs 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen insoweit, als er eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Die Lehrlingsentschädigung ist - sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt - ein nach § 140 Abs 3 ABGB anrechenbares eigenes Einkommen des Kindes (JBl 1991, 41).Gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen insoweit, als er eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Die Lehrlingsentschädigung ist - sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt - ein nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB anrechenbares eigenes Einkommen des Kindes (JBl 1991, 41).
Wie der Oberste Gerichtshof schon in den Entscheidungen 3 Ob 547/90 (= Jus extra 1990, 505) und 8 Ob 504/91 ausgesprochen hat, kommt eine gänzliche Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 140 Abs 3, zweiter Halbsatz, ABGB erst in Betracht, wenn das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die Gewährung der Wohnung oder die Betreuung durch die Eltern benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu § 140). Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes zur vollen Deckung seiner Bedürfnisse in diesem Sinn, also auch unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach Betreuung, nicht aus, dann kommt gemäß § 140 Abs 3, erster Halbsatz, ABGB nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Betracht. Diese Minderung kann allerdings nicht einseitig nur demjenigen Elternteil zugute kommen, der das Kind nicht betreut. Wenn also ein Kind nur so viel selbst verdient, daß es neben der Betreuung durch einen Elternteil nichts mehr benötigt, dann kommt es nicht zur vollen Befreiung des anderen Elternteils, muß doch hier ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, ist nicht entscheidend. In den angeführten Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof aber auch schon ausgesprochen, daß dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, nicht der sogenannte Regelbedarf, sondern die Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG (derzeit 14 x jährlich S 5.574, somit monatlich durchschnittlich S 6.503) eine Orientierungshilfe für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit bildet (so auch 1 Ob 594/90 = NRsp 1990/219; 10 Ob S 19/90). Liegt hingegen der vom Unterhaltspflichtigen wegen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu erbringende Unterhaltsbetrag über diesem Richtsatz, dann soll das Kind auch während seiner beruflichen Ausbildungszeit an dem höheren Lebensstandard seiner Eltern angemessen teilnehmen (1 Ob 594/90).Wie der Oberste Gerichtshof schon in den Entscheidungen 3 Ob 547/90 (= Jus extra 1990, 505) und 8 Ob 504/91 ausgesprochen hat, kommt eine gänzliche Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3,, zweiter Halbsatz, ABGB erst in Betracht, wenn das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die Gewährung der Wohnung oder die Betreuung durch die Eltern benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu Paragraph 140,). Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes zur vollen Deckung seiner Bedürfnisse in diesem Sinn, also auch unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach Betreuung, nicht aus, dann kommt gemäß Paragraph 140, Absatz 3,, erster Halbsatz, ABGB nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Betracht. Diese Minderung kann allerdings nicht einseitig nur demjenigen Elternteil zugute kommen, der das Kind nicht betreut. Wenn also ein Kind nur so viel selbst verdient, daß es neben der Betreuung durch einen Elternteil nichts mehr benötigt, dann kommt es nicht zur vollen Befreiung des anderen Elternteils, muß doch hier ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, ist nicht entscheidend. In den angeführten Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof aber auch schon ausgesprochen, daß dort, wo der zu leistende Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder der ihn treffenden Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist, nicht der sogenannte Regelbedarf, sondern die Mindestpensionshöhe nach Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG (derzeit 14 x jährlich S 5.574, somit monatlich durchschnittlich S 6.503) eine Orientierungshilfe für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit bildet (so auch 1 Ob 594/90 = NRsp 1990/219; 10 Ob S 19/90). Liegt hingegen der vom Unterhaltspflichtigen wegen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu erbringende Unterhaltsbetrag über diesem Richtsatz, dann soll das Kind auch während seiner beruflichen Ausbildungszeit an dem höheren Lebensstandard seiner Eltern angemessen teilnehmen (1 Ob 594/90).
Im vorliegenden Fall verdient der Minderjährige einschließlich des für die freie Kost anzurechnenden Betrages von S 500 im Monatsdurchschnitt rund S 5.300; davon sind die festgestellten Ausbildungskosten von rund S 880 abzuziehen. Die Differenz zum Richtsatz nach dem ASVG ist dann nahezu doppelt so hoch wie der vom Vater zuletzt zu leistende Unterhaltsbetrag. Unter diesen Umständen kommt weder eine gänzliche Befreiung noch eine weitere Minderung der Unterhaltspflicht des Vaters in Frage.