Das Rekursgericht hat sich der in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 598/90 und 7 Ob 519/91 vertretenen Ansicht angeschlossen, es dürften, wenn das minderjährige Kind eigene Einkünfte beziehe, Vorschüsse den Unterschiedsbetrag zwischen dem im § 6 Abs 1 UVG genannten Richtsatz und den eigenen Einkünften nicht übersteigen. Soweit der in § 6 Abs 1 UVG genannte Richtsatz durch eigene Einkünfte gedeckt sei, sei ein Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG anzunehmen.Das Rekursgericht hat sich der in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 598/90 und 7 Ob 519/91 vertretenen Ansicht angeschlossen, es dürften, wenn das minderjährige Kind eigene Einkünfte beziehe, Vorschüsse den Unterschiedsbetrag zwischen dem im Paragraph 6, Absatz eins, UVG genannten Richtsatz und den eigenen Einkünften nicht übersteigen. Soweit der in Paragraph 6, Absatz eins, UVG genannte Richtsatz durch eigene Einkünfte gedeckt sei, sei ein Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG anzunehmen.
Diese Ansicht entspricht aber nicht mehr der herrschenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes.
In der Folge hat nämlich der 6.Senat seine frühere Rechtsansicht in der Entscheidung vom 4.7.1991, 6 Ob 584/91, dahin interpretiert, daß die monatlichen Vorschüsse den Unterschiedsbetrag zwischen dem Richtsatz des § 6 Abs 1 UVG und den eigenen Einkünften des Minderjährigen, soweit diese zur Befriedigung der vom Unterhaltsschuldner in Geld abzudeckenden Bedürfnisse heranzuziehen sind, nicht übersteigen dürfen. In dieser Entscheidung wurde der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes gleichrangig auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen seien, Rechnung getragen und es wurde ausgeführt, daß eigene Einkünfte des Minderjährigen auch für die Vorschußgewährung nach dem UVG nur insoweit von Bedeutung seien, als sie zur Befriedigung der durch Geldzahlungen des Unterhaltsschuldners abzudeckenden Unterhaltsbedürfnisse heranzuziehen sind.In der Folge hat nämlich der 6.Senat seine frühere Rechtsansicht in der Entscheidung vom 4.7.1991, 6 Ob 584/91, dahin interpretiert, daß die monatlichen Vorschüsse den Unterschiedsbetrag zwischen dem Richtsatz des Paragraph 6, Absatz eins, UVG und den eigenen Einkünften des Minderjährigen, soweit diese zur Befriedigung der vom Unterhaltsschuldner in Geld abzudeckenden Bedürfnisse heranzuziehen sind, nicht übersteigen dürfen. In dieser Entscheidung wurde der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes gleichrangig auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen seien, Rechnung getragen und es wurde ausgeführt, daß eigene Einkünfte des Minderjährigen auch für die Vorschußgewährung nach dem UVG nur insoweit von Bedeutung seien, als sie zur Befriedigung der durch Geldzahlungen des Unterhaltsschuldners abzudeckenden Unterhaltsbedürfnisse heranzuziehen sind.
Der 4.Senat hat in der Entscheidung vom 8.10.1991, 4 Ob 549/91, die in den Entscheidungen 6 Ob 598/90 und 7 Ob 590/91 geäußerten Rechtsansichten abgelehnt und ausgeführt, die starre Grenze des § 6 UVG lasse sich am ehesten als bloße fiskalische Auszahlungsgrenze erklären, mangels jeglicher Anhaltspunkte im Gesetz sei sie aber nicht als Unterhaltsgrenze zu verstehen. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten minderten auch nicht zwingend den Unterhaltsanspruch, dies vor allem dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen seiner geringen Leistungsfähigkeit bisher nur einen Bruchteil des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten decken konnte. Im Regelfall würden aber eigene Einkünfte des Kindes auch eine Verminderung seines Unterhaltsanspruches nach sich ziehen. Bei derartigen Veränderungen habe das Gericht gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw gemäß § 19 Abs 1 UVG (iVm § 7 Abs 1 Z 1 UVG) herabzusetzen. Es seien also nicht die Einkünfte des Minderjährigen von dem bisher als Vorschuß gewährten Betrag einfach abzuziehen, sondern es sei zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch bestehe. Dieser Ansicht hat sich auch der 3.Senat in der Entscheidung vom 23.10.1991 (3 Ob 558/91) angeschlossen und ausgeführt, beim sog Titelvorschuß komme gemäß § 20 Abs 1 Z 4 b UVG iVm § 7 Abs 1 Z 1 UVG eine Einstellung der Vorschüsse nicht schon dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Kindes den in § 6 Abs 1 UVG genannten Richtsatz überschreite, sondern erst dann, wenn das Eigeneinkommen des Kindes so hoch sei, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr bestehe.Der 4.Senat hat in der Entscheidung vom 8.10.1991, 4 Ob 549/91, die in den Entscheidungen 6 Ob 598/90 und 7 Ob 590/91 geäußerten Rechtsansichten abgelehnt und ausgeführt, die starre Grenze des Paragraph 6, UVG lasse sich am ehesten als bloße fiskalische Auszahlungsgrenze erklären, mangels jeglicher Anhaltspunkte im Gesetz sei sie aber nicht als Unterhaltsgrenze zu verstehen. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten minderten auch nicht zwingend den Unterhaltsanspruch, dies vor allem dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen seiner geringen Leistungsfähigkeit bisher nur einen Bruchteil des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten decken konnte. Im Regelfall würden aber eigene Einkünfte des Kindes auch eine Verminderung seines Unterhaltsanspruches nach sich ziehen. Bei derartigen Veränderungen habe das Gericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG) herabzusetzen. Es seien also nicht die Einkünfte des Minderjährigen von dem bisher als Vorschuß gewährten Betrag einfach abzuziehen, sondern es sei zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch bestehe. Dieser Ansicht hat sich auch der 3.Senat in der Entscheidung vom 23.10.1991 (3 Ob 558/91) angeschlossen und ausgeführt, beim sog Titelvorschuß komme gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, b UVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG eine Einstellung der Vorschüsse nicht schon dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Kindes den in Paragraph 6, Absatz eins, UVG genannten Richtsatz überschreite, sondern erst dann, wenn das Eigeneinkommen des Kindes so hoch sei, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr bestehe.
Auch der erkennende Senat hat im Ergebnis ebenfalls schon mehrfach dieselbe Ansicht vertreten (8 Ob 550/90; 8 Ob 504/91) und er hält an dieser Auffassung auch diesmal fest.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (JBl 1991, 41; 3 Ob 547/90; 6 Ob 570/90; 8 Ob 504/91 uva) und Lehre (Pichler in Rummel2, Rz 11 a zu § 140), daß auch die Lehrlingsentschädigung unter jene Einkünfte fällt, die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (JBl 1991, 41; 3 Ob 547/90; 6 Ob 570/90; 8 Ob 504/91 uva) und Lehre (Pichler in Rummel2, Rz 11 a zu Paragraph 140,), daß auch die Lehrlingsentschädigung unter jene Einkünfte fällt, die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes.
Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dürfen nicht zu einer einseitigen Entlastung nur des Geldunterhaltspflichtigen (und nicht auch des anderen Elternteiles) führen, sie sind vielmehr auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen (6 Ob 624/90; 3 Ob 547/90; 5 Ob 513/91). In der Entscheidung 6 Ob 624/90 wurde ausführlich dargelegt, daß es im Falle bloß teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit darauf ankommt, die Quote des nicht gedeckten Gesamtunterhaltsbedarfes zu ermitteln; sodann ist der nicht durch Naturalleistungen gedeckte Unterhaltsbedarf festzustellen und mit der vorgenannten Quote zu multiplizieren. Daraus errechnet sich der Anspruch auf Geldunterhalt, soweit er in der Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen Deckung findet. Dieser Ansicht hat sich auch der 5.Senat in der Entscheidung 5 Ob 513/91 angeschlossen und sie wird auch vom erkennenden Senat geteilt.
Nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die zur Unterhaltsbefreiung des nicht betreuenden Elternteiles führende Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG (ab 1.1.1991 S 6.000 14mal jährlich, daher im Monatsdurchschnitt S 7.000) entspricht (1 Ob 594/90; 2 Ob 534/91; 3 Ob 558/91; 4 Ob 511/91; 5 Ob 513/91; 6 Ob 570/90; 8 Ob 504/91).Nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die zur Unterhaltsbefreiung des nicht betreuenden Elternteiles führende Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG (ab 1.1.1991 S 6.000 14mal jährlich, daher im Monatsdurchschnitt S 7.000) entspricht (1 Ob 594/90; 2 Ob 534/91; 3 Ob 558/91; 4 Ob 511/91; 5 Ob 513/91; 6 Ob 570/90; 8 Ob 504/91).
Im vorliegenden Fall stehen dem Minderjährigen nach den unbekämpfbaren Feststellungen des Rekursgerichtes S 4.714 pro Monat zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse zur Verfügung; geht man von Unterhaltsbedürfnissen im Gegenwert von S 7.000 aus, so verbleibt ein nicht durch Eigeneinkommen gedeckter Unterhaltsbedarf von S 2.286 (rund 33 % des Gesamtbedarfes), der durch Geldunterhalt und Betreuungsleistungen abzudecken ist. Wie schon in der Entscheidung 5 Ob 513/91 ausgeführt wurde, ist der geschuldete Betreuungsaufwand für einen 16jährigen Minderjährigen mit erheblich geringerem Geldwert zu veranschlagen als der zur Deckung der anderen Bedürfnisse erforderliche Geldbetrag. Ohne Verletzung der Rechte des Geldunterhaltspflichtigen kann von einem Verhältnis von 2 : 1 zu seinen Lasten ausgegangen werden. Unter diesen Prämissen errechnet sich unter Anwendung der in der Entscheidung 6 Ob 624/90 dargelegten Grundsätze ein Geldunterhalt von S 1.540 (7.000 x 2 x 33: 3 x 100).
Es war daher dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben und der Unterhaltsvorschuß in dieser Höhe festzulegen.