Rechtssatz RS0076370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076370
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Rechtssatz
Es sind nicht die (Nettoeinkünfte) Einkünfte des Minderjährigen von dem bisher als Vorschuss gewährten Betrag einfach abzuziehen, sondern es ist zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht. Die Berechnung der Vorschüsse auf die Weise, dass vom Richtsatz nach § 6 Abs 1 UVG die eigenen Einkünfte des Minderjährigen (nach Reduzierung um die mit ihrer Erzielung verbundenen Auslagen) abgezogen werden und dem Kind nur der (allfällige) Unterschiedsbetrag - ohne Rücksicht auf einen höheren Unterhaltsanspruch nach § 140 Abs 3 ABGB - als Vorschuss gewährt wird, widerspricht bei "Titelvorschüssen" der vom Gesetz in § 7 Abs 1 Z 1 UVG angeordneten Anpassung an die Höhe des aktuellen Unterhaltsanspruches.Es sind nicht die (Nettoeinkünfte) Einkünfte des Minderjährigen von dem bisher als Vorschuss gewährten Betrag einfach abzuziehen, sondern es ist zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht. Die Berechnung der Vorschüsse auf die Weise, dass vom Richtsatz nach Paragraph 6, Absatz eins, UVG die eigenen Einkünfte des Minderjährigen (nach Reduzierung um die mit ihrer Erzielung verbundenen Auslagen) abgezogen werden und dem Kind nur der (allfällige) Unterschiedsbetrag - ohne Rücksicht auf einen höheren Unterhaltsanspruch nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB - als Vorschuss gewährt wird, widerspricht bei "Titelvorschüssen" der vom Gesetz in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG angeordneten Anpassung an die Höhe des aktuellen Unterhaltsanspruches.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 549/91
Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 549/91
Veröff: EvBl 1992/16 S 57 = EFSlg XXVIII/7 = ÖA 1992,26
- 1 Ob 626/91
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 626/91
- 8 Ob 649/91
Entscheidungstext OGH 16.01.1992 8 Ob 649/91
Vgl
- 7 Ob 637/91
Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 637/91
- 1 Ob 559/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 559/92
Auch
- 5 Ob 508/92
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 508/92
Beisatz: Soweit die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht und der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht, bildet sie die Grundlage für die Gewährung von Vorschüssen nach § 5 Abs 1 UVG. (T1)
- 2 Ob 535/92
Entscheidungstext OGH 29.04.1992 2 Ob 535/92
- 1 Ob 560/92
Entscheidungstext OGH 26.08.1992 1 Ob 560/92
Auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61
- 3 Ob 525/92
Entscheidungstext OGH 10.06.1992 3 Ob 525/92
Vgl
- 9 Ob 511/95
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 Ob 511/95
Auch
- 6 Ob 238/98p
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 238/98p
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 22/11z
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 22/11z
Vgl auch
- 10 Ob 17/13t
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 17/13t
Auch; Beisatz: Zu prüfen ist vielmehr, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens noch fortbesteht, weil die Eigeneinkünfte zu einer Verringerung des konkreten Bedarfs führen. (T2)
- 10 Ob 25/18a
Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 Ob 25/18a
Vgl
- 10 Ob 41/19f
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 41/19f
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076370
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0040OB00549_9100000_004